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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer-Anmeldungen

    Verlängerung der Erklärungsfrist für Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

    von Dipl-Finanzwirtin (FH) Anne L’habitant, Steuerberaterin, WTS Düsseldorf

    | Das BMF hat am 23.04.2020 ein Schreiben veröffentlicht, wonach Arbeitgeber, die durch das Corona-Virus unverschuldet an einer fristgerechten Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gehindert sind, eine Fristverlängerung beantragen können. Das hat Fragen aufgeworfen. LGP klärt die Details. |

    Die Lohnsteuer-Anmeldung

    Der Arbeitgeber muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr) bei dem Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreichen sowie die einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an dieses abführen (§ 41a Abs. 1 EStG). Das Betriebsstättenfinanzamt muss den rechtzeitigen Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen oder erforderlichenfalls die Abgabe mit Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO durchsetzen.

     

    Reicht der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ein, kann das Finanzamt die Lohnsteuer schätzen und den Arbeitgeber durch Steuerbescheid in Anspruch nehmen. Da die Lohnsteuer-Anmeldung eine Steuererklärung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO) ist, kann die Abgabefrist verlängert werden (§ 109 AO).