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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Finanzamt darf Steuerbescheide nachträglich ändern

    | Hat das Finanzamt fehlerhafte Lohnsteuerdaten übernommen, die der Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatte, darf es den Steuerbescheid gegenüber dem Arbeitnehmer auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist wegen offenbarer Unrichtigkeiten ändern. Das hat das FG Münster entschieden. |

     

    Im Urteilsfall vor dem FG Münster hatte ein Arbeitnehmer die Daten seiner Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N übertragen. Das Finanzamt glich diese Eintragungen mit den Lohndaten ab, die der Arbeitgeber elektronisch nach § 41b EStG übermittelt hatte. Weil diese davon abwichen, setzte das Finanzamt die elektronisch übermittelten Werte an. Als sich später he-rausstellte, dass die ursprünglichen Eintragungen des Arbeitnehmers richtig waren, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO und forderte von ihm Steuern nach; zu Recht, entschied das FG (Urteil vom 24.2.2011, Az: 11 K 4239/07; Abruf-Nr. 111709).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 164 | ID 28342440