19.02.2015 · Fachbeitrag · Lohnsteuer
Rabatte von dritter Seite und Arbeitslohn
| Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte aktiv mitgewirkt hat. Das BMF erläutert aktuell, wann es von einer aktiven Mitwirkung ausgeht (BMF, Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002; Abruf-Nr. 143700 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig