· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Rabattfreibetrag: Auch Ruheständler sind steuerlich begünstigt
| Erhält ein Ruheständler von seinem ehemaligen Arbeitgeber verbilligt Waren oder Dienstleistungen, steht ihm der jährlich Rabattfreibetrag von 1.080 Euro genauso zu wie einem aktiven Arbeitnehmer. Das hat das FG München mit rechtskräftigem Urteil klargestellt und damit der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen ( FG München, Urteil vom 30.05.2016, Az. 7 K 428/15, Abruf-Nr. 188595 ). Hat der ehemalige Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, kann der Ruheständler den Freibetrag in seiner Einkommensteuererklärung beantragen. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 199 | ID 44281184