· Fachbeitrag · Lohnsteuer
„Schenkung“ von der Muttergesellschaft an Arbeitnehmer
| Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten vorliegen, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Diese Aussage hat das FG Düsseldorf getroffen. |
Dem Urteilsfall lag folgende Konstellation zugrunde: Der Kläger war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH verkaufte alle Anteile an der A-GmbH. Der Produktmanager erhielt einen von der B-GmbH ausgestellten Scheck über 5.200 Euro zusammen mit einem Begleitschreiben. Darin stand, dass ihm die B-GmbH diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile schenke. Weiter stand da, dass es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung handle, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliege. Das Finanzamt sah die 5.200 Euro als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, was das FG Düsseldorf bestätigt hat. Die Zuwendung der B-GmbH solle Anerkennung der vom Produktmanager geleisteten Arbeit sein. Dafür sprechen die objektiven Umstände der Zuwendung, wie zum Beispiel der zeitliche Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf, die Tatsache, dass nur eine bestimmte Anzahl der Arbeitnehmer der A-GmbH eine Zuwendung erhalten habe und die Zuwendung zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sei (Urteil vom 21.6.2011, Az: 8 K 2652/09 E; Abruf-Nr. 112701).