· Fachbeitrag · Lohnsteuerbescheinigung
BMF: Das gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2025
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München
| Das BMF hat sein bisheriges Schreiben zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung vom 09.09.2019 aktualisiert und an zwischenzeitlich geänderte Regelungen angepasst. Das Schreiben ist ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengestellt. |
Änderungen aufgrund des Wegfalls der Fünftel-Regelung
Ab dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anzuwenden. Daher ergeben sich insbesondere bei den Nrn. 9 bis 14 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Änderungen (BMF, Schreiben vom 05.09.2024, Az. IV C 5 ‒ S 2378/19/10002 :002, Abruf-Nr. 243862).
Das galt bisher bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Bislang waren unter Nr. 9 ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge und unter Nr. 10 ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis) sowie ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten auszuweisen. Die auf diese Zahlungen entfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer waren in Nrn. 11 bis 14 einzutragen. Die ermäßigt versteuerten Beträge waren im Betrag lt. Nr. 3 (Bruttoarbeitslohn) nicht enthalten. Wurde für Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten beim Lohnsteuerabzug die Fünftel-Regelung nicht angewendet, waren die Zahlungen unter Nr. 3 beim steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn anzugeben. Zusätzlich konnten diese Beträge unter Nr. 19 gesondert ausgewiesen werden.
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