· Fachbeitrag · Lohnsteuerbescheinigung
Eintragungspflicht der Verpflegungszuschüsse auf der Lohnsteuerbescheinigung 2013?
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| Das BMF-Schreiben vom 4. September 2012 zur Ausstellung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung 2013 hat viele Arbeitgeber verwirrt. Ein Leser wollte wissen, ob sich dadurch eine Eintragungspflicht der steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und der Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung auf der Lohnsteuerbescheinigung 2013 ohne Befreiungsmöglichkeit ergibt. Die Antwort lautet: Nein. |
Aufzeichnungspflicht und Möglichkeiten der Befreiung
§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG bestimmt, dass steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken sind. Diese Aufzeichnungspflicht ist jedoch nicht zwingend.
Nach der Einleitung in § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG setzt die Aufzeichnung eine Eintragung solcher steuerfreier Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto voraus. Zwar sind grundsätzlich die steuerfreien Bezüge mit Ausnahme der geldwerten Vorteile nach § 3 Nr. 45 EStG und der Trinkgelder im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann aber zulassen, dass der Arbeitgeber auf diese Aufzeichnung verzichtet, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt oder die Möglichkeit der Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStDV).
Wichtig | Laut BMF kann der Arbeitgeber auf die Aufführung in der Lohnsteuerbescheinigung verzichten, wenn er im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die steuerfrei ausgezahlten Tagegelder bzw. Vergütungen bei einer doppelten Haushaltsführung führt. Voraussetzung ist, dass das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine andere Aufzeichnung zugelassen hat (BMF, Schreiben vom 27.1.2004, Az. IV C 5 - S 2000 - 2/04; Abruf-Nr. 041191; § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStDV).
Keine Änderung für Lohnsteuerbescheinigung 2013
Das BMF hat im Schreiben zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012 noch auf diese Befreiungsmöglichkeit durch Bezugnahme auf das BMF-Schreiben aus 2004 hingewiesen (BMF, Schreiben vom 22.8.2011, Az. IV C 5 - S 2378/11/10002; Abruf-Nr. 112932).
Wichtig | Im Schreiben zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013 fehlt ein solcher Verweis (BMF, Schreiben vom 4.9.2012, Az. IV C 5 - S 2378/12/10001; Abruf-Nr. 130712). Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei ausgezahlte Tagegelder bzw. Vergütungen bei einer doppelten Haushaltsführung in der Lohnsteuerbescheinigung 2013 aufgeführt werden müssen. Die gesetzlichen Grundlagen und die Verwaltungsauffassung haben sich nämlich nicht geändert.