· Fachbeitrag · Lohnsteuerbescheinigungen
Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung: BMF zur Ermittlung der Identifikationsnummer
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München
| Arbeitgeber sollen die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen beim Betriebsstättenfinanzamt erfragen können, auch wenn keine entsprechende Vollmacht/Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt. Da die gesetzliche Umsetzung im Wachstumschancengesetz aussteht, hat das BMF nun das Vorgehen im Verwaltungswege präzisiert. |
Steuer-ID und die Abfrage beim Betriebsstättenfinanzamt
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitgeber für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ihrer Arbeitnehmer die Steuer-ID anstelle der e-Tin verwenden müssen (vgl. § 41b Abs. 1 S. 2 EStG).
Es gibt jedoch Fälle, in denen dem Arbeitgeber die Steuer-ID des Arbeitnehmers nicht vorliegt, sodass die Lohnsteuerbescheinigung nicht übermittelt werden kann. Daher wollte der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Regelung schaffen, die es den Arbeitgebern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer-ID beim Betriebsstättenfinanzamt zu erfragen, auch wenn keine entsprechende Vollmacht/Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt.
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