· Fachbeitrag · Lohnsteuerhaftung
Unbekannte Änderung in Lohnsteuer-Richtlinien 2011 birgt Haftungsrisiko für Arbeitgeber
| Stellt ein Arbeitgeber fest, dass er für einen Mitarbeiter wegen fehlerhafter Daten oder eines Softwarefehlers zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, muss er den Lohnsteuerabzug korrigieren. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 haben dafür neue - vielfach unbekannte - Korrekturregeln mit sich gebracht. Arbeitgeber tun gut daran, diese zu verinnerlichen, um das gestiegene Lohnsteuerhaftungsrisiko zu minimieren. |
Die Neuerung in den Lohnsteuer-Richtlinien
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist ein Arbeitgeber zum Einbehalt der nachträglich abzuführenden Lohnsteuer selbst dann verpflichtet, wenn der auszuzahlende Barlohn niedriger ist als diese Lohnsteuer (Richtlinie 41c.1 Abs. 4 Satz 3 LStR 2011).
Nach alter Rechtslage war das noch anders: Überstieg die nachträglich zu entrichtende Lohnsteuer den Barlohn, musste der Arbeitgeber nichts einbehalten. Er musste beim Finanzamt lediglich anzeigen, dass er einen Fehler gemacht hat. Diese Anzeige fordern die neuen LStR wiederum nur für den ausstehenden Lohnsteuerbetrag, der den Barlohn übersteigt.
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