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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerpauschalierung

    JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Gemäß § 40 Abs. 2 EStG ist es aber auch möglich, in vielen Varianten die Steuer pauschal zu erheben. Der Vorteil: Die Besteuerung wird vereinfacht, Sozialabgaben entfallen, der Arbeitnehmer erhält einen realen Nettovorteil. Die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts ist durch das JStG 2024 durch einen neuen § 40 Abs. 4 EStG verändert worden. LGP nimmt das zum Anlass, die Wahlrechtsausübung und klassische Anwendungsfälle zu beleuchten. |

    Nettovorteil durch die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

    Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist in der Praxis deshalb so lukrativ, weil sie einerseits einfach ist und andererseits eine effektive Ersparnis bietet. Das liegt an zwei Umständen:

     

    • 1. Die Lohnsteuer ist nicht nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers zu berechnen, sondern nach einem in § 40 Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Prozentsatz. Das können 15 oder 25 Prozent sein. Hinzu kommen der Soli mit 5,5 Prozent sowie die Kirchensteuer.