· Fachbeitrag · Lohnzuschläge
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
| Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit leistet, sind nur dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nach dem einvernehmlichen Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. So lässt sich eine Entscheidung des BFH auf den Punkt bringen. |
PRAXISHINWEIS | Es ist also generell immer eine tatsächliche Abrechnung erforderlich, wann die steuerlich begünstigten Stunden tatsächlich geleistet worden sind. Diese Einzelabrechnung muss generell spätestens bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos erfolgen. Sie kann später nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden, so der BFH. Auf die Einzelabrechnung kann im Einzelfall ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH, Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 18/11; Abruf-Nr. 120523). |