· Fachbeitrag · Pensionszusage
Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs: BFH sieht keinen steuerlichen Zufluss
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Führt eine Rückabwicklung eines internen Versorgungsausgleichs bei der ausgleichsberechtigten Person zu Lohnzufluss? Mit dieser Frage hat sich jüngst der BFH beschäftigt und sich dabei gegen die Sicht der Finanzverwaltung positioniert. Der folgende Beitrag hat die Details für Sie. |
Das gilt für Versorgungsausgleiche bei Pensionszusagen
Im Versorgungsausgleich sind während der Ehezeit erworbene Anrechte grundsätzlich zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Bei einer Direktzusage bedeutet dies z. B., dass der Ausgleichsberechtigte eine Anwartschaft aus der geteilten Pensionszusage erhält und die Pensionszusage des Ausgleichsverpflichteten dafür entsprechend reduziert wird. Wird das Anrecht intern geteilt (vgl. § 10 VersAusglG), erhält die ausgleichsberechtigte Person also bei dem Arbeitgeber eine Pensionszusage, bei dem die ausgleichspflichtige Person beschäftigt ist oder war. Bei einer externen Teilung (vgl. § 14 VersAusglG) würde die ausgleichberechtigte Person ein Anrecht bei einem externen Versorgungsträger erhalten, z. B. bei der Versorgungsausgleichskasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Teilung von Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung ist für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55 a und b EStG).
Streit um Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs
Der BFH musste jetzt über folgende Konstellation entscheiden: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und seine Ehefrau ließen sich scheiden. Im Versorgungsausgleichsverfahren wurde die Pensionszusage des Ehemanns intern geteilt. Die Ehefrau erhielt also ein Anrecht aus der geteilten Pensionszusage des Ehemanns. Dessen Anrecht wurde entsprechend gekürzt.
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