23.11.2016 · Fachbeitrag · Pensionszusage
Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablöse ist kein Lohn
| Der Verkauf einer GmbH oder eines GmbH-Anteils scheitert oft daran, dass der Käufer die Pensionszusage nicht übernehmen will, die dem Alt-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) erteilt worden ist. Ein Ausweg besteht darin, die Pensionszusage auf eine andere GmbH zu übertragen und dafür eine Ablösezahlung zu vereinbaren. Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass dem Alt-Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Zahlung der Ablöse von der alten auf die neue GmbH Arbeitslohn zugeflossen ist, den er sofort wie Arbeitslohn versteuern muss. Das sieht der BFH anders. |
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