· Fachbeitrag · Reisekosten
„Alte“ Urteile zur regelmäßigen Arbeitsstätte: Die „neue“ Bedeutung kennen
von StB Andreas Müller, PWC, München
| In zwei Urteilen hat der BFH kürzlich zum Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach der Rechtslage vor 2014 entschieden. Es ging um einen Kundendienstmonteur sowie um einen Polizeibeamten, die typischerweise überwiegend auswärts tätig sind. Lesen Sie nachfolgend, wie diese Fälle nach der Reisekostenreform 2014 zu beurteilen sind. |
Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte vor 2014
In dem einen Fall suchte ein Kundendienstmonteur den Betrieb des Arbeitgebers täglich für in der Regel weniger als eine Stunde auf, um den Dienstwagen zu übernehmen sowie Aufträge, Werkzeuge und Material aufzunehmen bzw. abzugeben. Seine eigentliche Aufgabe bestand darin, auf auswärtigen Baustellen Montage- und Kundendienstleistungen zu erbringen (BFH, Urteil vom 31.08.2016, Az. VI R 14/16 NV, Abruf-Nr. 191182).
Im anderen Fall erschien ein Autobahnpolizist vorwiegend nur zur Übernahme des Streifenwagens in seiner Dienststelle, an der er lediglich einen nicht fest zugewiesenen Schreibplatz zu weniger als 20 Prozent seiner Arbeitszeit nutzte. Die restliche Zeit verbrachte er im Streifendienst auf der Autobahn sowie auf einem Abschnitt einer Bundesstraße (BFH, Urteil vom 19.10.2016, Az. VI R 32/15 NV, Abruf-Nr. 191177).
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