· Fachbeitrag · Reisekosten
BFH: Neues Reisekostenrecht gilt auch für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem 01.01.2014 gilt, gilt auch für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte. Das hat der BFH in mehreren Verfahren entschieden. Der BFH hat damit weitgehend die Regelungen bestätigt, die die Finanzverwaltung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte anhand der Zuordnung des Arbeitgebers getroffen hat. |
Grundsätze zur ersten Tätigkeitsstätte
Mit dem seit 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die Folgen sind jedoch weitgehend gleich geblieben:
- Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner ersten Tätigkeitsstätte dürfen in der Einkommensteuererklärung nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für diese Fahrten, muss er einen geldwerten Vorteil versteuern. Kostenerstattungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich steuerpflichtig. Als Ausnahme hiervon können seit diesem Jahr Jobtickets steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erstattet werden.
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