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Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte
| Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, hat keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst ‒ jeweils 24-Stunden-Schichten ‒ nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache ‒ so das FG ‒ sei nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer
- entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder
- dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Feuerwehrmann nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Feuerwehrmann rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant (FG Reinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019, Az. 6 K 1475/18, Abruf-Nr. 213402).
Wichtig | Das Finanzamt gibt nicht klein bei. Es hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: VI B 112/19).