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    Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers - keine regelmäßige Arbeitsstätte

    | Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers ist nach Ansicht des FG Düsseldorf keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. |

     

    Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handle, auf dem der Schornsteinfeger auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde. Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden. Der Schornsteinfeger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.2012, Az. 7 K 982/12 Kg).

    Quelle: ID 35951040