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Regelmäßige Arbeitsstätte: BMF akzeptiert BFH-Rechtsprechung
| Es geschehen noch Zeichen und Wunder: Das BMF hat eine steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung umgesetzt! Konkret geht es um die Urteile zur regelmäßigen Arbeitsstätte aus dem Jahr 2011. Das BMF will die BFH-Direktive, dass es bei mehreren Tätigkeitsstätten nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann, in allen offenen Fällen anwenden. |
BFH: Nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte
Der BFH hat 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innerhalb seines Dienstverhältnisses begründen kann. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (Urteile vom 9.6.2011 (Az. VI R 36/10; Abruf-Nr. 112904, VI R 58/09; Abruf-Nr. 112905 und VI R 55/10; Abruf-Nr. 112903; LGP Ausgabe 9/2011, Seiten 151 bis 153).
Nach Ansicht des BFH ist maßgeblich für die Zuordnung als regelmäßige Arbeitsstätte, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.
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