· Fachbeitrag · Reisekosten
Reisekostenersatz und Tagesspesen für Fahrpersonal richtig abrechnen - Teil I
| Das neue Reisekostenrecht sollte praktische Vereinfachungen bringen. Dieses Ziel ist bei Arbeitnehmern, die in Fahrzeugen unterwegs sind, nicht erreicht worden. Einschränkende Detailregelungen machen bei Fahrpersonal aufwändige Abgrenzungen erforderlich. Lesen Sie in dieser Ausgabe, wann ein Fahrer eine erste Tätigkeitsstätte hat und welche Konsequenzen sich daraus für den Reiskostenersatz ergeben. In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, wie Sie die Spesen richtig berechnen. |
Grundsatz: Keine erste Tätigkeitsstätte
Erfreulich eindeutig stellt die Finanzverwaltung klar, dass Fahrzeuge wie Lkw, Busse, Baumaschinen oder Lokomotiven als bewegliche Einrichtungen keine erste Tätigkeitsstätte sein können (BMF, [Anwendungs-]Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133145, Randziffer [Rz.] 3). Deutlich steht dort, dass Bus- oder Lkw-Fahrer in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte haben (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Beispiel 23). Damit sind Fahrer grundsätzlich auswärts tätig und reisekostenbegünstigt.
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Der Führer einer Rangierlok ist nur im Hafengebiet unterwegs. Er stellt beladene Waggons zusammen bzw. rangiert leere Waggons an die Ladestellen. Insgesamt befährt er nur 5 km Gleise. Die Lok wird abends im Lokschuppen abgestellt und dort morgens übernommen. Laut Arbeitsvertrag ist er ausschließlich als Triebfahrzeugführer angestellt. Eine örtliche Zuordnung ist nicht erfolgt. |
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