· Fachbeitrag · Reisekosten
Reisekostenersatz und Tagesspesen für Fahrpersonal richtig abrechnen - Teil II
| Das neue Reisekostenrecht sollte praktische Vereinfachungen bringen. Dieses Ziel ist bei Arbeitnehmern, die auf Fahrzeugen unterwegs sind, nicht erreicht worden. Einschränkende Detailregelungen machen bei Fahrpersonal aufwändige Abgrenzungen erforderlich. In der April-Ausgabe haben Sie erfahren, wann ein Fahrer eine erste Tätigkeitsstätte hat und welche Konsequenzen sich daraus für den Reisekostenersatz ergeben. Lesen Sie in dieser Ausgabe, wie Sie die Spesen richtig berechnen. |
Vereinfachte Berechnung von Tagesspesen
Für Fahrer, die jeweils nur eintägig unterwegs sind, hat sich die Spesenabrechnung wesentlich vereinfacht. Ab 2014 kommt es für die Verpflegungspauschale von 12 Euro nur noch darauf an, dass eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden erreicht wird (§ 9 Abs. 4a EStG). Da die meisten Fahrer keine erste Tätigkeitsstätte haben, ist die Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.
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Der Fahrer übernimmt morgens auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers den Lkw für eintägige Touren. Der Lkw ist morgens vorgeladen und wird abends leer abgestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mehr als 40 Stunden - auch am Freitag kann von mindestens 8 Stunden ausgegangen werden. Der Fahrer benötigt täglich 20 Minuten für den Weg von seiner Wohnung zum Betriebshof. |
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