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  • · Nachricht · Reisekosten

    Spitzenorganisationen fordern Zustimmung des BMF zu drei strittigen Fragen des neuen Reisekostenrechts

    | Die Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft haben am 20. April 2015 ein Schreiben an das BMF gesandt. Es geht darin um drei in der Praxis strittige Fragen zum seit 2014 geltenden Reisekostenrecht: Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, die Bereitstellung von Knabbereien in Flugzeugen sowie die steuerliche Erfassung angebotener, aber tatsächlich nicht in Anspruch genommener Mahlzeiten durch Arbeitnehmer. Die Spitzenorganisationen vertreten zu diesen Fragen eine bestimmte Auffassung und fordern das BMF in ihrem Schreiben auf, dieser Auffassung zuzustimmen. |

     

    Die meisten Fragen sind durch die beiden BMF-Schreiben beantwortet

    Zunächst weisen die Spitzenorganisationen darauf hin, dass die zahlreichen Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Reform des steuerlichen Reiskostenrechts ab 1. Januar 2014 durch die BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (Az. IV C 5 - S 2353/13/10004, Abruf-Nr. 133156) und das ergänzte BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (Az. IV C 5 - S 2353/1410002, Abruf-Nr. 143138) beantwortet seien.

     

    Punktuell noch Unsicherheit

    Lediglich hinsichtlich der folgenden drei Punkte bestehe innerhalb der Unternehmen noch Unsicherheit. Die Spitzenorganisationen fordern daher das BMF auf, Folgendes zu bestätigen:

     

    • Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist weiterhin steuerfrei möglich.
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    • Hintergrund | Mit den Lohnsteuer-Richtlinien 2015 wurde Nr. 2 der R 3.32 (Sammelbeförderung von Arbeitnehmern) gestrichen, der als notwendige und damit steuerfreie Sammelbeförderung die Fälle nannte, in denen die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden. Die Streichung ist lediglich eine redaktionelle Folgeänderung, da die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (mit ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeiten) nun von § 3 Nr. 16 EStG erfasst wird, und nicht mehr von § 3 Nr. 32 EStG.
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    • Chipstüte, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.
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    • Hintergrund | Im Zuge der Reform des Reisekostenrechts wurde auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere übliche Mahlzeiten (dies sind Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Getränke und Umsatzsteuer) zur Verfügung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu kürzen. Die vorzunehmende Kürzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend festgelegt. Sie beträgt 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag. In Rz. 74 des ergänzten BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (Az. IV C 5 - S 2353/1410002, BStBl I 2014, 1412) wurde anknüpfend an die bisherig Rechtslage klargestellt, dass der Begriff der Mahlzeit durch die Neuregelung nicht geändert wurde. Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten daher alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Es kommt daher für die steuerrechtliche Würdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeit handelt. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Auch die zum Beispiel auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung zum Beispiel ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten. Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Veröffentlichung des ergänzten BMF-Schreibens am 24. Oktober 2014 nicht abschließend beantwortet worden war, ist dies aus Vertrauensschutzgründen erst ab 1. Januar 2015 zu beachten.
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    • Aufwendungen trotz einer arbeitgeberveranlassten Mahlzeit können mittels Kürzung der Kürzung berücksichtigt werden

     

    • Hintergrund | In der Praxis tauchen Fälle auf, in denen eine arbeitgeberveranlasste Mahlzeit nach den Voraussetzungen vorliegt, die die Arbeitnehmer aus den verschiedensten Gründen nicht einnehmen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung stellt und die Kosten dafür trägt, um den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu verpflegen. Aus diesem Grund wurde die typisierende Kürzung der Verpflegungspauschale auch als Grundfall im Gesetz angelegt. Entstehen dem Arbeitnehmer ausnahmsweise dennoch einmal Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, so ist im Gesetz die sogenannte Kürzung der Kürzung als Korrektiv vorgesehen: Der Arbeitnehmer nimmt die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit nicht ein, sondern bestellt zusätzlich eine Mahlzeit auf eigene Rechnung; es liegt eine Mahlzeitengestellung vor, aber es kann eine Kürzung der Kürzung der Pauschale vorgenommen werden, um den durch die auf eigene Rechnung bestellte Mahlzeit entstandenen Betrag, maximal bis zur Höhe der Kürzung: Die Aufwendungen für die Mahlzeit müssen nachgewiesen werden. Die Kürzung der Kürzung kann auch im Wege des Werbungskostenabzugs geltend gemacht werden.
    Quelle: ID 43348486