· Fachbeitrag · Reisekosten
Übernachtung in der Lkw-Schlafkabine -Vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten
| Bei Lkw-Fahrern, die in der Schlafkabine übernachten, lässt die Finanzverwaltung jetzt einen vereinfachten Nachweis der Reisenebenkosten zu. Davon profitieren nicht nur Arbeitnehmer im Rahmen des Werbungskostenansatzes, sondern auch Arbeitgeber, die die Kosten steuerfrei erstatten. |
Fehlen von Einzelnachweisen - BFH lässt Schätzung zu
Ein Lkw-Fahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, darf nach Ansicht des BFH seine tatsächlichen Aufwendungen schätzen, wenn er keine Einzelnachweise über die Kosten vorlegen kann (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11; Abruf-Nr. 121662).
Finanzverwaltung verlangt repräsentativen Zeitraum
Der Finanzverwaltung lässt es aufgrund des BFH-Urteils nun zu, wenn der Lkw-Fahrer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht (BMF, Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 - S 2353/12/10009; Abruf-Nr. 123784).
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