· Fachbeitrag · Reisekosten
Was bei der Gestellung von Mahlzeiten an auswärts tätige Arbeitnehmer zu beachten ist
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Das BMF hat das Einführungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 um wichtige Details erweitert. Sie gelten größtenteils bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, da es sich um Klarstellungen zum geltenden Recht handelt. In diesem dritten Beitragsteil geht es um die lohnsteuerliche Behandlung der Fälle, in denen der Arbeitgeber auswärts tätigen Arbeitnehmern Mahlzeiten stellt. |
Kürzung der Verpflegungspauschale
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Mahlzeit zur Verfügung, muss er die Verpflegungspauschalen, die er steuerfrei zahlen kann, kürzen (§ 3 Nr. 16 und § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen 40 Prozent der Pauschale für eine Abwesenheit von 24 Stunden. Bei Dienstreisen im Inland bedeutet dies eine Kürzung um 4,80 Euro für ein Frühstück und 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.
Im Gegenzug unterbleibt die steuerliche Erfassung der Mahlzeit als geldwerter Vorteil, sofern dem Arbeitnehmer steuerfreie Verpflegungspauschalen zustehen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
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