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  • · Nachricht · Reisekosten

    Zugbegleiterin hat keine regelmäßige bzw. erste Tätigkeitsstätte

    | Eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat dort nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |

     

    Die Zugbegleiterin habe in den Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 2581/14, Abruf-Nr. 191373).

     

    PRAXISHINWEIS | Ab 2014 gelten für die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof nur die einschränkenden Regeln der Entfernungspauschale. Zwar hat die Zugbegleiterin auch ab 2014 keine erste Tätigkeitsstätte. Da sie aber ihren Dienst aufgrund der Anweisung des Arbeitgebers immer am gleichen Bahnhof aufnimmt, kommt für die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof nur die Entfernungspauschale in Betracht. Für die Verpflegungspauschalen ist die berufliche Abwesenheitsdauer ab dem Verlassen der Wohnung maßgebend.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 37 | ID 44469784