· Fachbeitrag · Rentner
Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Rente: Rentenbeiträge geschickt auffüllen ‒ Teil 2
| Viele Arbeitnehmer überlegen, ob sie nach einem langen Berufsleben vorzeitig die gesetzliche Altersrente beantragen sollen. Vorzeitig bedeutet, dass sie nicht über 45 Beitragsjahre verfügen und daher bei ihrer Altersrente Abschläge in Kauf nehmen müssten. Diese Rentenabschläge kann der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer steuer- und beitragsmindernd ausgleichen. Wie das geht, erläutert LGP in einer Beitragsserie. Im zweiten Teil erfahren Sie nun, wie sich der Beitrag zum Ausgleich der vollständigen Rentenminderung geschickt auffüllen lässt. |
Zahlung der Beiträge auch durch Dritte
Nicht nur der Versicherte kann seinen Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung entrichten. Auch ein Dritter kann den Betrag zahlen, z. B. der Arbeitgeber in Form einer Prämie, Jubiläumszuwendung, Entlassungsabfindung. Steuerlich wirken sich die Zahlungen höchst unterschiedlich aus.
Prämie zur Aufstockung der Rente
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Prämie zur Aufstockung der Rente zahlen, um etwa eine besondere Leistung des Arbeitnehmers zu honorieren. Dies stellt einen geldwerten Vorteil dar, der allerdings in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig ist. Denn Prämien, die einem Beschäftigten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, gehören zum Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 11.03.1988, Az. VI R 106/84).
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