· Fachbeitrag · Sachbezüge
Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG ‒ 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist anwendbar
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 bzw. S. 11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert. Das hat der BFH klargestellt. Damit bestätigt er die Auffassung der Finanzverwaltung und die in den Unternehmen gelebte Praxis. |
Pauschalierungsregelungen für Sachzuwendungen
Unternehmen können die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für den Empfänger übernehmen, wenn sie dem Empfänger (Kunde oder Geschäftspartnern) aus betrieblichem Anlass Sachzuwendungen zusätzlich zur vereinbarten Leistung bzw. Gegenleistung gewähren. Nach § 37b Abs. 2 EStG können Arbeitgeber Sachzuwendungen, die sie ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwenden, auch pauschal versteuern.
Besondere Bewertung für beide Fälle
§ 37b Abs. 1 S. 2 EStG enthält für die Bewertung dieser Zuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer, die sowohl für Bewertung der Sachzuwendungen an Dritte als auch an Arbeitnehmer gilt:
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