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  • · Fachbeitrag · Sachbezüge

    Sachbezugsfreigrenze und Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG nebeneinander möglich

    | Übersteigen die einem Arbeitnehmer gewährten Sachbezüge die Freigrenze von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG), sind diese mit den individuellen Abzugsmerkmalen zu versteuern und zu verbeitragen. Kann die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze gerettet werden, wenn der Arbeitgeber für die Sachbezüge eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG vornimmt? Ja, sagt LGP und erläutert die Antwort nachfolgend. |

     

    Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG

    Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerpflichtige Sachbezüge, haben sie nach § 37b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG die Wahl. Sie können

    • 1. die Sachbezüge individuell versteuern und verbeitragen oder
    • 2. eine pauschale Besteuerung mit 30 Prozent vornehmen und parallel den Sachbezug verbeitragen.

     

    Die Entscheidung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen an Arbeitnehmer zu treffen, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. § 37b EStG gewährt dem Arbeitgeber ein Pauschalierungswahlrecht (BFH, Urteil vom 15.06.2016, Az. VI R 54/15, Abruf-Nr. 189532).

     

    Sachbezugsfreigrenze bei Pauschalierung nach § 37b EStG außer Ansatz

    Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal zu versteuern, so ist in dem Fall nach Auffassung des BFH auch die Sachbezugsfreigrenze anwendbar. Begründung: Nach § 37b Abs. 2 S. 2 EStG ist eine Pauschalierung insoweit ausgeschlossen, wie die Bewertung des Sachbezugs nach Sondertatbeständen erfolgt. Da die in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG verankerte Sachbezugsfreigrenze in § 37b Abs. 2 S. 2 EStG aber nicht explizit genannt wird, bleibt sie auch bei der Lohnsteuerpauschalierung anwendbar (BFH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499). So sieht es auch die Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 3 S. 1 LStR, BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 17, Abruf-Nr. 144552). Damit sind Sachbezüge bis zur 50-Euro-Freigrenze nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen.

     

    • Beispiel

    Arbeitgeber A gewährt einem Arbeitnehmer zwei Gutscheine zu je 50 Euro.

     

    Lösung:

    • A kann entweder den vollständigen Sachbezug in Höhe von 100 Euro individuell nach den Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuern und verbeitragen.
    • Alternativ kann A nur den ersten Gutschein in Höhe von 50 Euro mit 30 Prozent nach § 37b EStG pauschalversteuern und verbeitragen. Für den zweiten Gutschein lässt sich die 50-Euro-Freigrenze nutzen; der zweite Gutschein ist dann lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 192 | ID 48526328