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  • · Nachricht · Sachbezüge

    Sachbezugswerte steigen 2015 nur für Unterkunft leicht an

    | Jedes Jahr werden die Sachbezugswerte überprüft und an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für das Jahr 2015 hat das zur Folge, dass sich nur die Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete ab dem 1. Januar 2015 leicht erhöhen, die Werte für die Verpflegung dagegen unverändert bleiben. Das ergibt sich aus der 7. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die der Bundesrat am 7. November 2014 verabschiedet hat (Abruf-Nr. 143248 ). |

     

    Sachbezugswerte für Verpflegung

    Die Sachbezugswerte für Verpflegung ändern sich gegenüber 2014 nicht. Das heißt:

     

    • Der monatliche Gesamtwert für vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten beträgt weiterhin 229 Euro.
    • Die Einzelwerte betragen wie bisher für ein Frühstück 1,63 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen je 3,00 Euro.

     

    Wichtig | Unentgeltlich gestellte Mahlzeiten - egal ob in der Kantine oder über Essensmarken oder Restaurantgutscheine - müssen in Höhe dieser Werte lohnversteuert und verbeitragt werden. Dies lässt sich durch eine Zuzahlung vom Arbeitnehmer oder dem Einbehalt vom Lohn in Höhe der Sachbezugswerte vermeiden.

     

    Sachbezugswerte für Unterkunft

    Der Monatswert für eine unentgeltlich überlassene Unterkunft steigt zum 1. Januar 2015 von bisher 221 Euro auf 223 Euro. Für Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren beträgt der neue Monatswert 189,55 Euro (2014: 187,85 Euro). Die entsprechenden Tageswerte belaufen sich auf 7,43 Euro bzw. 6,32 Euro für Auszubildende und Jugendliche. Diese Werte gelten für eine Belegung der Unterkunft mit je einem Beschäftigten. Bei Mehrfachbelegungen reduzieren sich die Werte.

     

    Wichtig | Für eine Unterkunft reicht es, wenn Küche, Bad oder Toilette gemeinsam mit anderen Personen genutzt werden.

     

    Überlassung einer Wohnung

    Für eine unentgeltlich überlassene abgeschlossene Wohnung mit Kochgelegenheit und Toilette ist weiterhin kein amtlicher Sachbezugswert festgelegt. Hier ist grundsätzlich die ortsübliche Miete anzusetzen (§ 2 Abs. 4 SvEV). Lässt sich diese nicht eindeutig feststellen, können Arbeitgeber einen Quadratmeterpreis von 3,92 Euro (2014: 3,88 Euro) bzw. 3,20 Euro (2014: 3,17 Euro) bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche) zugrunde legen.

     

    PRAXISHINWEIS | Alle „Sachbezugswerte 2015“ zur Verpflegung sowie für die Unterbringung von Arbeitnehmern finden Sie in einer Tabelle auf lgp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen/Checklisten → Lohnabrechnung.

     
    Quelle: ID 43069318