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  • · Fachbeitrag · Sonderzahlungen

    So lässt sich die steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 Euro in der Praxis umsetzen

    von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Anne L’habitant, Steuerberaterin bei der WTS Düsseldorf

    | Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 die steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 Euro gewähren. Das hat das BMF am 09.04.2020 mitgeteilt. LGP stellt die Voraussetzungen vor und beantwortet Fragen rund um die praktische Umsetzung. |

    Auf welcher Grundlage bleiben Prämien steuerfrei?

    Das BMF hat geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Zuschüsse oder Sachzuwendungen steuerfrei gewähren können. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201).

     

    Das BMF nennt § 3 Nr. 11 EStG als Grundlage für die Steuerfreiheit. § 3 Nr. 11 EStG stellt u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden. Nur im Wege einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung über R 3.11 Abs. 2 LStR können auch private Arbeitgeber die Steuerbefreiung anwenden. Vor der Corona-Krise fielen in den Anwendungsbereich von R 3.11 Abs. 2 LStR Unterstützungen privater Arbeitgeber bis zu 600 Euro, die diese wegen besonderer Ereignisse (z. B. Krankheits- oder Unglücksfälle) zahlten. Bereits früher hatte die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich in besonderen Fällen erweitert (z. B. Unterstützung vom Hochwasser 2013 bzw. vom Sturmtief Friederike 2019 betroffener Arbeitnehmer).