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  • · Nachricht · Sonderzahlung/Vergütung

    BFH konkretisiert Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

    | Der BFH hat drei wichtige Aussagen zum Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen: |

     

    • 1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung.
    • 2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
    • 3. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu. Das gilt auch dann, wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (BFH, Urteil vom 05.06.2024, Az. VI R 20/22, Abruf-Nr. 242366).
    Quelle: ID 50085998