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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ‒ Referentenentwurf liegt vor
| Die Bundesregierung hat das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ auf den Weg gebracht. Darin enthalten sind auch Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. |
Folgende steuerliche Maßnahmen sind hier vorgesehen:
- Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen in bestimmten Einrichtungen ‒ insbesondere Krankenhäusern ‒ tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt.
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenden Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
- Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Weiterführende Hinweise
- BMF, Referentenentwurf vom 03.02.2022 → Abruf-Nr. 227391
- Der Referentenentwurf enthält viele Maßnahmen, die LGP schon in Lehrvideo 18 „Steueränderungen 2022“ erklärt hat (https://www.iww.de/lgp/lehrvideos).
Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 57 | ID 47991972