· Nachricht · Steuererleichterungen
Stundung von Steuern gilt nicht für die Lohnsteuer
| Die Finanzverwaltung hat die Details zu steuerlichen Hilfen in der Corona-Krise für Unternehmen geregelt (BMF, Schreiben vom 19.03.2020, Az. IV A 3 -S 0336/19/10007 :002, Abruf-Nr. 214855 ). Konkret geht es insbesondere um verfahrensrechtliche Vereinfachungen wie die Gewährung von Stundungen. § 222 S. 3 und 4 AO bleibt laut BMF unberührt. Sprich: Lohnsteuer wird nicht gestundet, zumindest gilt das derzeit. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 56 | ID 46418330