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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Wichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

    | Der „Steuerticker“ bietet Ihnen die wichtigsten Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben zur Lohnsteuer im Überblick. |

     

    Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

    Reisekostenrecht: Besonderheiten für Bauarbeiter

    Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. hat Tipps für Bauarbeiter zum neuen Reisekostenrecht zusammengestellt. Er empfiehlt, dass Arbeitgeber Bauarbeiter arbeitsrechtlich dem Betriebssitz zuordnen. Dann können die Arbeiten auf den Baustellen weiterhin uneingeschränkt als Auswärtstätigkeiten gelten. Damit kann der Arbeitgeber Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten bzw. pauschal und sozialabgabenfrei versteuern. Möchte der Arbeitgeber das nicht tun, steht den Bauarbeitern der Werbungskostenabzug zu (BDL, Pressemitteilung vom 5.2.2014; Abruf-Nr. 140590).

     

    Nettolohnvereinbarung: Steuerzahlungen durch Arbeitgeber erhöhen nur den Nettolohn

    Zahlt der Arbeitgeber den Nettolohn aus und übernimmt er die darauf anfallenden Steuern des Arbeitnehmers, stellt eine vom Arbeitgeber nachgezahlte Einkommensteuer nach Ansicht des FG Düsseldorf keinen Sachbezug dar, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben wäre. Die Nachzahlung sei vielmehr bereits Teil des versteuerten Bruttoarbeitslohns. Deshalb erhöht die Steuerzahlung nur den Nettolohn und ist nicht auf einen Bruttolohn hochzurechnen (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.2013, Az. 13 K 2184/12 E; Abruf-Nr. 140591). Das letzte Wort hat allerdings der BFH, bei dem die Revision unter dem Az. VI R 1/14 anhängig ist.

     

    Nettolohnvereinbarung: Erhöhte Nachweispflichten

    Mit der Auszahlung des Nettolohns kann der Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf den Bruttolohn, der sich aus der Hochrechnung des Nettolohns ergibt, vorschriftsmäßig einbehalten hat (Tilgungsannahme, § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG). Allerdings gilt diese Annahme nur, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale kennt. Wegen der Außergewöhnlichkeit der Nettolohnvereinbarung muss die Vereinbarung zudem klar und eindeutig nachprüfbar sein (BFH, Urteil vom 25.10.2013, Az. VI B 144/12; Abruf-Nr. 140083).

     

    Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung: Auch an ausländische Kassen in der EU steuerfrei

    Der BFH hatte Anfang 2011 entschieden, dass Zuschüsse, die der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen gesetzliche Krankenversicherung in Frankreich leistet, nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind (BFH, Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 49/10; Abruf-Nr. 111193). Dem tritt nun das BMF entgegen: Es lässt die Steuerfreiheit auch für Zuschüsse zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der EU und des EWR sowie in die Schweiz gelten (BMF, Schreiben vom 30.1.2014, Az. IV C 5 - S 2333/13/10004; Abruf-Nr. 140552).

     

    Arbeitslohn: Rückkauf von Genussrechten

    Der BFH sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die einst von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten kann, dass er sie nach der Laufzeit oder nach einer Kündigung an diesen wieder rückveräußert, den Rückverkauf als durch das Dienstverhältnis veranlasst an (Belohnung für die Arbeitsleistung). Der Überschuss sei deshalb Arbeitslohn und kein Kapitalertrag (BFH, Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 20/11; Abruf-Nr. 140408).

     

    Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: Mautpflicht stört maßgebliche Entfernung nicht

    Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung selbst dann maßgeblich, wenn sie Maut kostet und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich genutzten Moped gar nicht befahren werden darf (BFH, Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 20/13; Abruf-Nr. 140404).

     

    Typische Berufskleidung: Bürgerliche Kleidung fällt nicht darunter

    Die Aufwendungen für Business-Kleidung könnten zwar grundsätzlich in eine berufliche und private Veranlassung aufgeteilt werden. Der BFH hat aber klargestellt, dass bürgerliche Kleidung von vorneherein nicht in den Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs fällt (BFH, Beschluss vom 13.11.2013, Az. VI B 40/13; Abruf-Nr. 140180).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 47 | ID 42541330