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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Wichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

    | Der „Steuerticker“ bietet Ihnen die wichtigsten Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben zur Lohnsteuer im Überblick. |

     

    Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

    Reisekostenersatz: Keine Einspruchsmöglichkeit gegen den Kilometersatz von 0,30 Euro

    Im Steuerticker 11/2013 (Seite 193) haben wir berichtet, dass der BFH die Abrechnung von dienstlich gefahreren Kilometern mit der Pauschale von 0,30 Euro für rechtmäßig erachtet und das BVerfG nicht weiter tätig geworden ist. Alle am 27. Februar 2014 anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge, die sich gegen die Kilometerpauschale richten, hat die Finanzverwaltung nun per Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Dagegen können sich Betroffene nur über eine Klage beim Finanzgericht wehren (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 27.2.2014; Abruf-Nr. 141009).

     

    Gehaltsrückforderung: Zu hoch berechneter Lohn beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

    Zahlt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zu hoch berechneten Arbeitslohn an die GmbH zurück, ist auch die Überzahlung nach Meinung des FG Niedersachsen im Zeitpunkt des ursprünglichen Zuflusses lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Die spätere Rückzahlung hat keinen Einfluss auf die einstige Lohnversteuerung, sondern führt beim Arbeitnehmer - auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer - zu negativen Einnahmen bzw. Werbungskosten (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, Az. 9 K 217/12; Abruf-Nr. 140993). Der BFH wird diese Entscheidung in der Revision (Az. VI R 13/14) prüfen.

     

    Geschäftsführer: Strenge Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Geschäftsführer haften als gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers für die fristgerechte Abführung der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41a EStG). Mehrere Geschäftsführer sind grundsätzlich gemeinsam verantwortlich. Eine Aufgabenverteilung ist nur wirksam, wenn sie im Vorhinein eindeutig und schriftlich geregelt ist. Sie entbindet allerdings nicht von der Pflicht zur gegenseitigen Überwachung. Selbst eine schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung wird aber in einer finanziellen Krise haftungsrechtlich bedeutungslos; denn dann gilt eine gesteigerte Überwachungspflicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, Az. 3 K 1632/12; Abruf-Nr. 140994; rechtskräftig).

     

    Schweizer Pensionskassen: OFD Karlsruhe regelt Einzahlungen und Leistungen

    Die OFD Karlsruhe erläutert ausführlich die steuerliche Behandlung der Altersversorung über eine Schweizer Pensionskasse. Interessant ist vor allem, dass die Arbeitgeberanteile den sonstigen Pflichtbeiträgen an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gleichgestellt werden und nach § 3 Nr. 62 Satz 1 und Satz 4 EStG steuerfrei sind. Einmahlauszahlungen können begünstigt nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) versteuert werden (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 17.1.2014, Az. S 2255 - St 133; Abruf-Nr. 140801).

     

    Arbeitszimmer: Ausschluss des Kostenabzugs wegen einem anderem Arbeitsplatz?

    Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer (begrenzt auf 1.250 Euro im Jahr, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) nicht von seiner Einkommensteuer absetzen, wenn ihm für die dort ausgeübten Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Viele Streitfragen sind diesbezüglich beim BFH anhängig. Das FG Niedersachsen hat nun ein Finanzamt, das die Kosten nicht anerkennen wollte, eindrücklich in seine Schranken gewiesen. Die Richter stellten klar, dass es auf einen fertigen Arbeitsplatz ankomme, und nicht auf die Möglichkeit, dass man einen solchen quasi überall mit modernster Technik arbeitstauglich einrichten könnte (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2013, Az. 13 K 230/11; Abruf-Nr. 140794; rechtskräftig).

     

    LGP-Leser bestimmen die Themen mit: Schildern Sie uns Ihre Fragen

    Unser Angebot, Ihre steuerlichen Sachfragen und Probleme in der Berichtserstattung aufzugreifen, nehmen zahlreiche Leser in Anspruch. Gerne können auch Sie uns einen Sachverhalt schildern, per Mail an lgp@iww.de. Wir versuchen, Ihnen und den anderen Lesern allgemeinnützliche Lösungsansätze an die Hand zu geben. Eine einzelfallbezogene Rechtsberatung ist uns allerdings nicht erlaubt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 69 | ID 42591495