· Nachricht · Übungsleiterfreibetrag
Neue Details zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
| In der Praxis ergeben sich rund um die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG immer wieder neue Fragestellungen. Umso erfreulicher ist es, dass die R 3.26 LStR 2023 Klarstellungen enthalten; etwa dass die 14-Stunden-Grenze „amtlich“ wird. |
- Bei der Pflege alter Menschen, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen ist auch die nicht auf die bloße Beförderungsleistung beschränkte Tätigkeit eines Fahrers im Hol- und Bringdienst von bzw. zu einer Tagespflege und Hilfsdienste bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten (z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer) begünstigt.
- Werden nacheinander oder gleichzeitig mehrere nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, kann der Jahresbetrag beliebig auf die einzelnen Dienst- oder Auftragsverhältnisse aufgeteilt werden.
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