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  • · Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag

    Übungsleiter können Verluste steuermindernd geltend machen

    | Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit den Freibetrag von 2.100 Euro nicht übersteigen. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |

     

    HINTERGRUND | Einnahmen aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit bleiben bis 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei (Freibetrag - § 3 Nr. 26 EStG). Sind die Einnahmen höher, dürfen Ausgaben insoweit abgezogen werden, wie der steuerfreie Betrag überschritten wird. Ob ein Verlustabzug möglich ist, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Das FG Rheinland-Pfalz hat dies jetzt bejaht. Es argumentiert, dass ein Ausschluss des Verlustabzugs bei Einnahmen unterhalb der Freibetragsgrenze dem Sinn der Regelung widerspräche. Erreicht werden soll eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher. Wird der Abzug verweigert, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, sind die eigentlich begünstigten Einnahmen aber schlechter gestellt. Das wäre ein Verstoß gegen das Nettoprinzip bei der Ermittlung von Einkünften (Urteil vom 25.5.2011, Az: 2 K 1996/10; Abruf-Nr. 112515).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Das Finanzamt hat diese Gelegenheit aber nicht wahrgenommen, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 146 | ID 28567380