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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    BFH: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten möglich

    | Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden. Diese waren aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt worden. Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. |

     

    Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten, so der BFH. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Gesellschaft auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Gesellschaft als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Gesellschaft entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat (BFH, Urteil vom 06.06.2019, Az. V R 18/18, Abruf-Nr. 211565).

     

    Wichtig | Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH nicht zu entscheiden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 181 | ID 46176195