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  • · Fachbeitrag · Umzugskosten

    So reagieren Arbeitgeber auf die rückwirkende Erhöhung der Umzugskostenpauschalen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Das BMF hat zum Teil rückwirkend neue Umzugskostenpauschalen für Inlandsumzüge veröffentlicht. LGP erläutert, wie Arbeitgeber auf die rückwirkende Anhebung reagieren, wenn sie Pauschalen schon gezahlt haben. |

     

    Neue Inlandsumzugskostenpauschalen ab 01.04.2021 bzw. 01.04.2022

    Die neuen Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten Umzügen gelten rückwirkend für Inlandsumzüge ab dem 01.04.2021 sowie ab dem 01.04.2022. Die Zahlen sehen wie folgt aus (BMF, Schreiben vom 21.07.2021, Az. IV C 5 ‒ S 2353/20/10004 :002, Abruf-Nr. 223718):

     

    Umzug bis 01.06.2020
    Neu: Umzug
    ab 01.04.2021
    Neu: Umzug ab 01.04.2022

    Höchstbetrag für umzugsbedingten Zusatzunterricht der Kinder

    1.146 Euro

    1.160 Euro

    1.181 Euro

    Pauschale für sonstige Umzugsauslagen

    • verheiratet

    1.433 2) Euro

    1.450 2) Euro

    1.476 2) Euro

    • ledig

    860 Euro

    870 Euro

    886 Euro

    • sonstige mitumziehende Person 1)

    573 Euro

    580 Euro

    590 Euro

    Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet

    • verheiratet oder ledig

    172 Euro

    174 Euro

    177 Euro

    1) z. B. Kinder; 2) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert.

     

     

    Reaktion des Arbeitgebers auf rückwirkende Erhöhung der Beträge

    Hat der Arbeitgeber die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge erstattet, kann er die Erhöhungsbeträge steuerfrei nachzahlen. Hat der Arbeitgeber höhere Pauschalen als die steuerlichen Pauschbeträge erstattet, kann er die rückwirkende Erhöhung der Pauschbeträge in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen.

     

    Wichtig | Die beiden Möglichkeiten lassen sich aber nur umsetzen, wenn der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt hat. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich oder sieht der Arbeitgeber aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge von einer Rückrechnung ab, bleibt dem Arbeitnehmer der Ansatz über die Einkommensteuerveranlagung 2021. Der Arbeitnehmer kann dann den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn um den zu viel versteuerten Teil des Pauschbetrags herabsetzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Umzugskostenpauschalen: Beträge für Inlandsumzüge ab 01.04.2021 bzw. ab 01.04.2022 → 47540912; Umzugskostenpauschalen: Beträge für Auslandsumzüge ab 01.04.2021 bzw. ab 01.04.2022 → Abruf-Nr. 47594826
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 181 | ID 47560623