· Fachbeitrag · Veranstaltung/Betriebsveranstaltung
Kombinierte Teamevents mit betrieblichem und geselligem Teil ‒ sind die Kosten steuerpflichtig?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Unternehmen veranstalten für ihre Arbeitnehmer kombinierte Teamevents. Bei diesen findet oft zunächst ein beruflich veranlasster Zielworkshop statt, dem eine Teambuildingaktivität folgt, in der das Erlernte vertieft werden soll. Während bei dem Zielworkshop der Arbeitscharakter regelmäßig im Vordergrund steht, kann die anschließende Teambuildingaktivität auch Freizeitcharakter haben. Die Gretchenfrage lautet: Liegt lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor? LGP beantwortet die Frage. |
Ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers
Wird das kombinierte Teamevent im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens durchgeführt, ergibt sich auf Ebene der teilnehmenden Arbeitnehmer kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (R 19.7 Abs. 1 LStR). Dabei ist es gleichgültig, ob das Unternehmen die Bildungsmaßnahme am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchführt.
Dieses überwiegend betriebliche Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme die Einsatzfähigkeit der Teilnehmer im Unternehmen erhöhen soll. Es muss sich also um eine Bildungsmaßnahme handeln, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellt. Die Maßnahme muss vielmehr überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes erbracht werden. Das Unternehmen sich durch die Maßnahme also einen gewissen konkreten Vorteil für die spätere Tätigkeit seines Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs erhoffen.
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