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  • 15.06.2011 · IWW-Abrufnummer 114018

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 30.11.2010 – 5 K 1285/07

    Wird am Beschäftigungsort bzw. in der Nähe des Beschäftigungsortes ein weiterer Hausstand zunächst durch Miete und sodann durch den Kauf einer Immobilie begründet, um eine Arbeitskollegin/einen Arbeitskollegen auch finanziell zu unterstützen, ist der Hausstand am Beschäftigungsort nicht ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden. Dies hat zur Folge, dass die notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung am Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.


    Tatbestand
    Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine am Beschäftigungsort gemietete Wohnung und ein später in der Umgebung des Beschäftigungsortes erworbenes Haus aus beruflichem Anlass begründet worden sind und ihn daher als Aufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug berechtigen.
    Die Kläger wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger wohnten in den Streitjahren gemeinsam mit ihren beiden Kindern und den Eltern des Klägers in der L-Straße in F. Seit dem 1. Juli 2007 lebten die Kläger getrennt. Am 25. August 2009 wurde die Ehe der Kläger geschieden.
    In den Streitjahren erzielten Kläger und Klägerin jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streit befinden sich allein die vom Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort in D von Juli 2000 bis Ende Juli 2001 und für den Erwerb einer Immobilie in K im Sommer 2001 stehen. Nachdem der Kläger nach seinen Angaben zunächst ab Ende 1996 für die P GmbH freiberuflich tätig war und für diese im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit u. a. die L AG in F als Kunden im Jahr 1997 betreute, wurde er im Jahr 1998 von der P Consult GmbH fest als Arbeitnehmer beschäftigt. Zunächst war er im Rahmen seiner Festanstellung weiterhin an zwei bis drei Werktagen in der Projektarbeit tätig. Da ihm nach seinen Angaben aber die Leitung der Niederlassung der PS Consult GmbH in D angeboten worden war, arbeitete er in der Einarbeitungszeit bis Ende 1999 an zwei oder drei Werktagen - neben seiner Projektarbeit - zudem in der Leitung der P Consult GmbH in D. Wie seinen Vorgängern stellte die P Consult GmbH dem Kläger in der Einarbeitungszeit bis Juni 2000 auf ihre Kosten auch eine Unterkunft in D zur Verfügung. Daneben stellte sie dem Kläger seit 1998 sowie in den Streitjahren auch einen Firmenwagen bereit. Nach der Übernahme der Leitung der Niederlassung der P Consult GmbH in D zu Beginn des Jahres 2000 musste sich der Kläger ab Juli 2000 am Beschäftigungsort selbst um eine Unterkunft kümmern.
    Bei der Suche nach einer Wohnung kam ihm die seit dem Jahr 1998 bestehende rein freundschaftliche und kollegiale Verbindung mit der Zeugin E, die seit 1998 mit dem Kläger und der Klägerin bestand, zu pass. Die Zeugin E, die zuvor in N bei A gewohnt und dort bei einem Unternehmen der P Gruppe beschäftigt gewesen war, wollte sich nach der Scheidung ihrer Ehe beruflich verändern. Als Geschäftsleiter der Niederlassung D bot der Kläger ihr eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung in D an, die sie annahm. Daher beschäftigte sie die Niederlassung der P Consult GmbH mit befristetem Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2000 vom 1. August 2000 bis zum 15. März 2001 mit einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden und einem Bruttogehalt von monatlich 2.700,- DM als Assistentin der Geschäftsleistung. Zudem kamen Kläger und die Zeugin E überein, gemeinsam in D eine Wohnung zu mieten, um zum einen die hohen Mietkosten im Raum D beidseits zu minimieren und um die Zeugin E zum anderen finanziell zu unterstützen.
    Zum 1. Juli 2000 mieteten der Kläger und die Zeugin E in der B-Straße in D daher gemeinsam eine drei Zimmer Erdgeschosswohnung und die Zeugin E verzog mit ihren damals sieben und neun Jahre alten Kindern von N nach D. Der Mietzins und die Nebenkosten in Höhe von monatlich insgesamt 2.130,- DM wurden nach Angaben des Klägers zunächst von ihm getragen. Teils überwies die Zeugin E ihren Anteil nach Angaben des Klägers an ihn, teils wurde der von ihr zu tragende Anteil auch mit von ihr für den Kläger verauslagten Kosten für Lebensmittel verrechnet. Zum 31. Juli 2001 kündigten der Kläger und die Zeugin E den Mietvertrag vorzeitig, wobei sie nach Angaben des Klägers eine berufliche Veränderung der Zeugin E als Kündigungsgrund vorgaben. Eigentlicher Hintergrund der Kündigung des Mietvertrages waren nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber die schulischen Probleme der Kinder der Zeugin E, der Umstand, dass sie sich in der Großstadt D nicht wohl fühlten und ihr Wunsch, mit ihren Kindern wieder in eine mehr ländliche Gegend zu ziehen. Aus diesen Gründen kamen der Kläger, der dies zuvor auch mit der Klägerin abgesprochen hatte, und die Zeugin E überein, im vergleichsweise ländlichen K eine Immobilie zu erwerben. Zudem – so die Einlassung der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung – benötigte sie die finanzielle Unterstützung des Klägers, da sie, trotz der ihr infolge ihrer Scheidung zur Verfügung stehenden Geldmittel, den Kauf der Immobilie in K nicht allein hätte „stemmen” können.
    Nach dem jeweils hälftigen Erwerb des Hauses R-Straße in K durch den Kläger und die Zeugin E im Jahr 2001 bezogen sie das Haus in der R-Straße in K zum 1. August 2001 und bewohnten dieses bis 2007. Infolge von Grundwasserproblemen verkauften sie es schließlich im Jahr 2007.
    In den Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von zunächst 16.935,06 DM im Jahr 2001 geltend, die sich aus dem Mietzins von 11.060,- DM (= 7 x 1.580,- DM) sowie Kosten vor Bezug der Immobilie in K in Höhe von 5.875,06 DM ergaben. Im Jahr 2002 machte er zunächst 9.694,- € geltend, wobei ein Betrag in Höhe von 7.750,06 € auf die Kosten (Schuldzinsen, Energiekosten und Grundbesitzabgaben) für das Haus in K entfielen. Schließlich erklärte er nach der Erstveranlagung noch die Hälfte der für das Haus angefallenen Renovierungskosten in Höhe von 564,16 € (= 1.128,32 € x 1/2) nach.
    Mit unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 vom 14. Mai 2003 (2001) und vom 25. März 2004 (2002) veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß.
    Nachdem die unter dem Aktenzeichen 6 K 2444/02 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängige Klage, die die Kosten der doppelten Haushaltsführung des Klägers für das Veranlagungsjahr 2000 betraf, mit Urteil vom 31. Mai 2005 abgewiesen worden war und der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen hatte, ergingen für die Jahre 2001 bis 2003 nochmals geänderte Einkommensteuerbescheide.
    Mit ebenfalls unter Nachprüfungsvorbehalt stehendem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Juni 2005 berücksichtigte der Beklagte beim Kläger lediglich Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.716,- €. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.628,- € berücksichtigte er hingegen von Anfang an nicht (EStA, Fach 2003, Bl. 20). Diese setzten sich aus den vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von 10.468,- € und Kosten für Heimfahrten in Höhe von 2.160,- € zusammen. Hiergegen legten die Kläger wegen der nicht anerkannten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und wegen der Kürzung des Vorwegabzuges Einspruch ein.
    Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 24. Oktober 2005 erklärte der Beklagte den Bescheid hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung für vorläufig, ohne dass er die für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten berücksichtigte. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben erhöhte er von 4.002,- € auf 6.793,- €. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen (EStA, Fach 2003, Bl. 39).
    Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2003 vom 2. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 16.935,- DM im Jahr 2001 und in Höhe von zuletzt 10.258,16 € im Jahr 2002 nicht mehr, sondern setzte beim Kläger lediglich den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.044,- € an (EStA, Fach 2001, Bl. 38 und Fach 2002, Bl. 33). In den Erläuterungen zu den Bescheiden für 2001 und 2002 führte der Beklagte aus, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lt. Beschluss vom 25. September 2006) nicht anzuerkennen seien (EStA, Fach 2001 Bl. 38 und Fach 2002, Bl. 33). Den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 2003 hob er auf.
    Wegen der Nichtberücksichtigung der Kosten des Klägers für die doppelte Haushaltsführung legten die Kläger gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 und auch nochmals gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 am 15. Januar 2007 Einspruch ein.
    Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück (Rb-Akte, Bl. 7 f.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
    Mit ihrer bei Gericht am 28. Februar 2007 eingegangenen Klagebegründung, die sie mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2007, vom 25. September 2007, 19. November 2007, 14. Juli 2008, 22. September 2009 und schließlich vom 16. Oktober 2009 ergänzt haben (Prozessakte, Bl. 32ff.; Bl. 48f.; Bl. 75f.; Bl. 86; Bl. 109; Bl. 131; Bl. 140ff.; Bl. 204) machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass er - der Kläger - seit 1998 in D als Arbeitnehmer am Firmensitz seines Arbeitgebers, der Firma P Consulting (Region West) GmbH mit Sitz in D tätig gewesen sei. Die P Consulting GmbH D gehöre zur P Consulting Group, die ihren Sitz in A habe. In den Jahren 1998 und 1999 sei er – der Kläger - an 2 bis 3 Tagen wöchentlich in D tätig gewesen. Ab Januar 2000 habe er ausschließlich in D gearbeitet und die Aktivitäten der P Consulting GmbH in NRW geleitet. Bis Mitte 2000 habe ihm sein Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Ab Mitte 2000 habe er gemeinsam mit Frau E in der B-Straße in D eine Wohnung angemietet. Die Wohnungen in D habe er unter der Woche genutzt, um von dort aus seine Arbeitsstelle aufzusuchen bzw. um dort unter der Woche zu nächtigen. Am Wochenende und teilweise auch unter der Woche habe er regelmäßig seinen Familienwohnsitz in F aufgesucht. Frau E sei bis Mitte 2000 bei mit dem Arbeitgeber des Klägers verbundenen Unternehmen in A tätig gewesen. Mitte 2000 sei sie innerhalb des Konzerns zum Arbeitgeber des Klägers nach D versetzt worden. Zum 31. Juli 2001 hätten er und Frau E die Mietwohnung in D gekündigt und ab dem 1. August 2001 in der gemeinsam von ihnen erworbenen Immobilie in der R-Straße in K bei D gewohnt.
    Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 2005 gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und weiche entscheidungserheblich von tatsächlichen Begebenheiten ab. Die doppelte Haushaltsführung sei nicht im Jahr 2000, sondern im Jahr 1998 spätestens aber zum 1. März 1999 begründet worden. Entscheidend sei, dass eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen habe, nicht aber, dass sie steuerlich anerkannt worden sei. Im Übrigen seien die Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung unerheblich, zumal die hier in Frage stehenden Vorgänge zehn Jahre und länger zurücklägen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen.
    Die Kläger beantragen,
    die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 vom 2. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2007 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die doppelte Haushaltsführung im Jahr 2001 weitere Werbungskosten in Höhe vom 11.405,06 DM, im Jahr 2002 in Höhe von 9.694,20 € und im Jahr 2003 in Höhe von 12.628,- € berücksichtigt werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte tritt der Klage in seinen Schriftsätzen vom 2. Juli 2007, 5. September 2007, 9. November 2007, 27. November 2007, 5. Oktober 2009 und 27. Oktober 209 entgegen und trägt im Wesentlichen vor, die Kläger wechselten die Sachverhalte um die von Ihnen gewünschte Rechtsfolge zu erzielen. So hätten sie schon nicht dargelegt, wann genau die doppelte Haushaltsführung begründet worden sei. Während sie bspw. im Schriftsatz vom 22. September 2009 vorbrächten, dass der Kläger die doppelte Haushaltsführung zum 1. März 1999 begründet habe, hätten sie in ihrer Klagebegründung vorgebracht, dass diese im Jahr 1998 begründet worden sei. In den Jahren 1998 und 1999 hätten sie jedenfalls keine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Losgelöst von Mehraufwendungen könne diese im Übrigen auch nicht entstehen. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG verlange vielmehr, dass dem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass begründete notwendige Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung entstanden seien.
    Im Übrigen läge kein Fall im Sinne des BFH-Urteils vom 5. März 2009 (VI R 58/06, BStBl II 2009, 1012) vor. Zum einen läge kein Wegverlegungsfall vor. Zum anderen habe der Kläger am Beschäftigungsort auch keinen Zweithaushalt als Einzelperson geführt.
    Das Gericht hat die Finanzgerichtsakte 6 K 2444/02 und die die Ehescheidung der Kläger betreffende Akte 4 F .../09 beim Amtsgericht A beigezogen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. E. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2010 wird Bezug genommen.
    Gründe
    Die Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger am Beschäftigungsort in D zunächst gemeinsam mit der Zeugin E gemietete Wohnung und das nahe des Beschäftigungsortes in K gemeinsam mit der Zeugin E im Jahr 2001 erworbene Haus nicht ausschließlich aus beruflichem Anlass angemietet bzw. gekauft worden sind, sondern dass eine nicht untergeordnete private Mitveranlassung sowohl für die Anmietung der Wohnung als auch den Kauf der Immobilie eine wesentliche Rolle gespielt haben.
    I. 1. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2645) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, als Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG).
    2. Gemäß § 52 Abs. 23d EStG ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2645) erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 und in den Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt worden ist.
    3. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG liegt hiernach eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige zwei Wohnungen halten muss und die ansonsten einheitliche Lebensführung auf zwei Haushalte aufteilen muss. Ferner muss sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht am Beschäftigungsort, sondern weiterhin am Wohnort befinden. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des Lebensmittelpunktes am Heimathausstand verbleibt, während der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Der Lebensmittelpunkt eines Menschen liegt dort, wo sich seine sozialen und familiären Belange konzentrieren. Das ist der Ort, an dem er gesellschaftlich eingebunden ist, an dem er seinen Freundes- und Bekanntenkreis hat und an dem er seine sozialen und gesellschaftlichen Bindungen pflegt. Danach ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Mit dem „Hausstand” ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d. h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (BFH-Urteil vom 9. Juli 2008, VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000).
    b) Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich - ... „wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung” ... - begründet sein. Entscheidend ist, ob am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Ist die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht mehr beruflich veranlasst, endet der Werbungskostenabzug (vgl. Drenseck in Schmidt: EStG-Kommentar, 29. Aufl. (2010), § 9 Rn.148-154). Für den Abzug von Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit muss ein objektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen auch subjektiv vom Steuerpflichtigen zur Förderung des Berufs bzw. zur Einnahmeerzielung getätigt werden. Der Werbungskostenabzug ist dann ausgeschlossen, wenn Aufwendungen zwar zugleich den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen oder privat veranlasst sind. In diesen Fällen greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, es sei denn der den Beruf fördernde Anteil der Aufwendungen lässt sich nach objektiven Kriterien leicht und nachvollziehbar von den privat veranlassten Kosten abgrenzen.
    II. 1. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände des Streitfalles ist weder die Anmietung der Erdgeschosswohnung in der B-Straße in D noch der gemeinsame Umzug des Klägers und der Zeugin E in das von ihnen im Jahr 2001 gemeinsam erworbene Haus in der R-Straße in K - wie von der Rechtsprechung gefordert - ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Vielmehr ist die gemeinsame Anmietung der Wohnung in der B-Straße in D und insbesondere der gemeinsame Kauf des Hauses in der R-Straße in K im Jahr 2001 stets von privaten Gründen begleitet gewesen, die die von der Rechtsprechung geforderte reine berufliche Veranlassung der Begründung des zweiten Wohnsitzes am Beschäftigungsort im Streitfall in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2003 von vornherein ausgeschlossen haben.
    Hinsichtlich der im Jahr 2000 vom Kläger und der Zeugin E gemeinsam gemieteten Erdgeschosswohnung in der B-Straße wird zum einen zunächst auf das rechtskräftige und vom BFH bestätigte Urteil des 6. Senats vom 31. Mai 2005 Bezug genommen. Die dort aufgeführten Gründe, die für eine private Mitveranlassung sprechen, haben auch in den Monaten Januar 2001 bis Juli 2001 vorgelegen. Zwar mag die gemeinsam vom Kläger und der Zeugin E gemietete Wohnung in der B-Straße in D auch die berufliche Tätigkeit des Klägers gefördert haben. Die gemeinsame Anmietung der Wohnung war jedoch von vornherein von privaten Gründen überlagert, die den Werbungskostenabzug des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausschließen.
    Zudem haben die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin E ergänzende Aspekte hervorgebracht, die zeigen, dass der privaten Mitveranlassung bei der gemeinsamen Anmietung der Wohnung durch den Kläger und die Zeugin E eine die berufliche Veranlassung überlagernde Bedeutung zugekommen ist. So hat die Vernehmung der Zeugin E ergeben, dass insbesondere die rein freundschaftliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und ihr, die sich aus ihrer beruflichen Zusammenarbeit seit 1998 entwickelt hatte, im Hinblick auf ihre finanzielle Situation auch dazu führte, mit ihrer beruflichen Veränderung und ihrem Umzug nach D gemeinsam eine Wohnung zu mieten. Die Umstände, dass der Kläger bei Abschluss des mit der Zeugin E ab dem 1. Juli 2000 gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages ihre finanzielle Situation berücksichtigte, nicht wie üblich bei der Begründung eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort allein eine Wohnung anmietete und nach seinen Angaben zunächst die gesamten monatlich anfallenden Kosten übernahm, die die Zeugin E ihm später entweder anteilig überwies oder mit für den Kläger eingekauften Lebensmitteln verrechnete, wobei der Kläger die Modalitäten der Abrechnung – ebensowenig wie die Zeugin E – nachvollziehbar darlegen konnte, zeigen nach Überzeugung des Senats, dass die Anmietung der Wohnung in D vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2001 nicht allein beruflich veranlasst, sondern vielmehr von privaten Gründen überlagert gewesen ist.
    Dass der Kläger die Zeugin E bei der Anmietung der Wohnung aus privaten Gründen finanziell unterstützen wollte, wird des Weiteren bei Betrachtung der damaligen Situation der Zeugin E deutlich. Die Zeugin E wurde im Jahr 2000 geschieden, sie verlegte ihre Arbeitsstelle von A nach D, sie musste sich um zwei Kinder von sieben und neun Jahren kümmern und ging nach ihren Angaben wegen ihrer „Scheidungskinder” nur einen auf 30 Wochenstunden beschränkten Arbeitsvertrag ein, der zudem zunächst nur bis zum 15. März 2001 befristet war. Durch das gemeinsame Anmieten der Wohnung in der B-Straße mit dem infolge seiner hohen Einkünfte leistungsfähigen Kläger hatte sie einen finanziellen Rückhalt, der ihr half, diese für sie schwierige Lebensphase leichter zu bewältigen. Diese auch in diesem Bewusstsein erfolgte Unterstützung der Zeugin E durch den Kläger zeigt des Weiteren, dass er die gemeinsam mit der Zeugin E gemietete Zweitwohnung in D nicht ausschließlich wegen seiner Berufstätigkeit in D mietete, sondern dass hierbei die dargestellten privaten Gründe von Anfang an und durchgängig von entscheidender Bedeutung gewesen sind.
    2. Dass schließlich auch der gemeinsame Umzug des Klägers und der Zeugin E in das von ihnen im Jahr 2001 gemeinsam erworbene Haus in der R-Straße in K überwiegend privat veranlasst gewesen ist, ergibt sich aus den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und aus den dies letztlich bestätigenden und glaubhaften Angaben der Zeugin E.
    Hinsichtlich des Grundes für den Erwerb des Hauses in K erklärte der Kläger auf Nachfrage, dass sich die Kinder der Zeugin E, die bis dahin in ländlicher Umgebung aufgewachsen seien, in der Großstadt D nicht wohl gefühlt hätten und ihre schulischen Leistungen stetig schlechter geworden seien. Sodann hätten sie – der Kläger und die Zeugin E - überlegt, wie sie zunächst vorzeitig aus dem zwei Jahre laufenden Mietvertrag rauskommen könnten. Nachdem sie dies geregelt hätten und dem Kläger nach seinen Angaben der Erwerb eines weiteren Hauses nach Rücksprache mit der Klägerin wirtschaftlich vernünftig erschienen sei, hätten sie sodann das Haus in der R-Straße in K jeweils zur Hälfte gemeinsam erworben. Berufliche Gründe, die dafür sprachen, dass der Kläger die in D gemietete Wohnung aufgab, um in das von D rund 24 km entfernt gelegene K zu ziehen, führte der Kläger hingegen keine an.
    Zu den Hintergründen des Umzugs von D nach K gefragt, erklärte die Zeugin E zum einen glaubhaft, dass sie zwar aus dem Verkaufserlös des ihr und ihrem geschiedenen Ehemann gehörenden Hauses einen Teil des Kaufpreises für das Haus in K vorweg habe zahlen können, dass sie sich das Haus aber ohne die finanzielle Unterstützung des Klägers dennoch nicht hätte leisten können. Zudem bestätigte sie auf Nachfrage, dass der eigentliche Grund für den Umzug nach K die schwierige Situation ihrer Kinder gewesen sei, die in der Großstadt D nie Fuß gefasst hätten und deren schulische Leistungen sich fortlaufend verschlechtert hätten. Deshalb sei sie an den Kläger herangetreten und habe ihn gebeten, - wie dann geschehen - wieder in eine eher ländliche Gegend zu ziehen. Diese für den Kauf des Hauses in K von der Zeugin E nachvollziehbar und glaubhaft dargelegten Gründe, die der Kläger – wie dargelegt - nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung im Übrigen mitgetragen hat, belegen nach Überzeugung des Senats, dass diese in keiner Weise beruflich, sondern seitens des Klägers ausschließlich privat veranlasst gewesen sind, zumal sich der Kläger allein schon durch die weitere Anfahrt von K nach D verschlechterte. Der Kläger erwarb das Haus in der R-Straße in K nicht infolge einer beruflich veranlassten Entscheidung, sondern allein aufgrund seiner freundschaftlichen Verbindung zu der Zeugin E, die ohne seinen finanziellen Beitrag den Hauskauf nach ihren Angaben nicht hätte „stemmen” können. Dies verdeutlicht, dass der Hauskauf Mitte des Jahres 2001 und sein Bezug ab dem 1. August 2001 an der schon vorher fehlenden beruflichen Veranlassung der Begründung des zweiten Wohnsitzes des Klägers in D bzw. in seiner näheren Umgebung nichts geändert haben.
    Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen tatsächlichen Gegebenheiten in den Streitjahren 2002 und 2003 etwas geändert hat, haben die Kläger letztlich überhaupt nicht vorgetragen. Sie sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich darf bei der gebotenen Gesamtschau nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger und die Zeugin E auch noch nach dem Verkauf des ihnen gemeinsam gehörenden Hauses in K im Jahr 2007 mit zeitlichen Unterbrechungen ihr Zusammenwohnen in angemieteten Wohnungen bis heute nach Angaben der Zeugin E fortgesetzt haben. Rückbetrachtend bestätigt dies, dass auch in den Streitjahren die rein freundschaftliche Bindung zwischen dem Kläger und der Zeugin E der ausschlaggebende Grund dafür gewesen ist, zunächst im nicht im Streit befindlichen Jahr 2000 gemeinsam in D eine Wohnung zu mieten und sodann ab August 2001 in das zu gleichen Teilen von ihnen gemeinsam erworbene Haus zu ziehen.
    Dass letztlich die Freundschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin E hierfür bestimmend gewesen sein muss, ergibt sich auch daraus, dass weder der Kläger noch die Zeugin E nach der Abrechnung der ihnen entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Mietwohnung, der Schuldzinsen ihres Hauses sowie seiner Nebenkosten gefragt, nachvollziehbar darlegen konnten, wie der finanzielle Ausgleich des anderen jeweils abgerechnet wurde. Ihre sich insoweit teils widersprechenden Angaben zeigen ebenfalls, dass ihre freundschaftliche Verbindung sowohl den Ausschlag für den Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages als auch für den gemeinsamen Hauskauf gegeben hat. Bei einer ausschließlich aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung würde ein gewöhnlicher Steuerpflichtiger seine Aufwendungen -- schon um sie beim zuständigen Finanzamt präzise darlegen und nachweisen zu können -- jedenfalls gegenüber einem Mitbewohner und auch gegenüber einem Miteigner eines Hauses jedenfalls nachvollziehbar abrechnen.
    3. Dass insbesondere in den Streitjahren 2001 bis 2003 nicht rein berufliche Gründe für die Anmietung der Wohnung in D und den Kauf des Hauses in K maßgebend gewesen sind, ist auch nicht deshalb – wie die Kläger meinen - unbeachtlich, weil der Kläger die ihm von seinem Arbeitgeber ab 1998 in D zur Verfügung gestellte Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen nutzte und damit die doppelte Hausführung bereits im Jahr 1998 beruflich begründete. Dies kann dahinstehen, weil die doppelte Hausführung, selbst wenn sie entweder im Jahr 1998 oder 1999 begründet worden sein sollte, im Jahr 2000 wieder endete. Zum einen trat mit der gemeinsamen Anmietung der Wohnung in D durch den Kläger und die Zeugin E nämlich eine einkommensteuerrechtlich neu zu beurteilende Situation ein. Zum anderen stellte der 6. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit durch den Beschluss des BFH vom 25. September 2006 bestätigtem Urteil vom 31. Mai 2005 in dem Verfahren 6 K 2444/02 rechtskräftig und damit bindend fest, dass im Veranlagungsjahr 2000 keine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vorlag. Überdies wäre schon zweifelhaft, ob eine doppelte Haushaltsführung ohne notwendige und zudem vom Kläger nicht belegte Mehraufwendungen - worauf der Beklagte hingewiesen hat - überhaupt in Betracht kommt, zumal der Kläger die Fahrtkosten für den ihm von der P Consult GmbH überlassenen Dienstwagen in den Jahren 1998 und 1999 nicht als Kosten doppelter Haushaltsführung hätte geltend machen können (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG).
    Nach alledem folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5