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  • 04.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123029

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.06.2012 – 7 K 982/12 Kg

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Düsseldorf

    7 K 982/12

    Tenor:

    Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10.02.2011 und der Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 11.03.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2012 werden dahingehend geändert, dass der gewerbliche Gewinn des Klägers auf 70.050 Euro herabgesetzt wird.

    Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.

    T a t b e s t a n d:

    Der Kläger ist als Bezirksschornsteinfeger selbständig tätig. Sein Kehrbezirk in Z-Stadt erstreckt sich in Richtung Westen und Osten über ca. 4 km und in Richtung Norden und Süden über ca. 3 km, insgesamt ca. 12 qkm.

    Er erklärte für das Streitjahr 2009 einen Gewinn von 80.494 EUR, den der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 10.2.2011 sowie bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags berücksichtigte.

    Gegen die Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Er trug vor, im Gewinn seien unentgeltliche Wertabgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 1.469 EUR enthalten. Laut der Rechtsprechung des BFH (VI R 22/04, VI R 21/07, VI R 61/06, VI R 21/08 und VI R 20/09) sei der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. stelle keinen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden begründe keine regelmäßige Arbeitsstätte. Auch sei der Kehrbezirk keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die mit einem Betriebssitz vergleichbar sei. Der Kläger reichte eine korrigierte Bilanz ein und erklärte einen Gewinn von 70.419,16 EUR. Weiterhin machte er nachträglich Verpflegungsmehraufwendungen von 690 EUR (115 Arbeitstage Abwesenheit über 8 Stunden) geltend. Der Gewinn wurde auf 70.050,16 EUR korrigiert.

    Der Beklagte führte aus, die Urteile VI R 21/07 und VI R 21/08 seien nicht einschlägig. Vorliegend sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige in einem weiträumig zusammenhängenden Arbeitsgebiet tätig sei. Am 23.2.2012 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Er führte aus, nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 und 6 EStG dürften grundsätzlich weder Mehraufwendungen für Verpflegung noch Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn mindern. Unter Betriebsstätte sei die Beschäftigungsstätte zu verstehen, an der oder von der aus die gewerblichen Leistungen erbracht würden. Auch der Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers könne eine Betriebsstätte darstellen. Der Kehrbezirk des Klägers umfasse ein größeres räumliches Gebiet mit einem Durchmesser von ca. 12 km. Es handle sich um einen feststehenden Einsatzbereich.

    Hiergegen richten sich die Klagen.

    Die Kläger tragen vor:

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sei der Betriebssitz eines Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer aufsuche, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht die regelmäßige Arbeitsstätte. Ein Arbeitnehmer könne nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Er übe eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen habe. Eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers sei keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sei keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Kläger habe sein Büro im Wohnhaus in Y-Stadt und sein Lager dort in einer separaten Garage. Im Kehrbezirk in Z-Stadt habe er weder Büro noch Lager, auch keine bei Beschäftigung eines Mitarbeiters erforderlichen sozialen Einrichtungen. Für den Kläger als Arbeitgeber sei fraglich, ob es sich bei seinem Kehrbezirk um eine Betriebsstätte handle oder ob nicht das Büro und Lager im Wohnhaus die Betriebsstätte darstellten oder ob keine Betriebsstätte vorhanden sei. Die für Arbeitnehmer ergangene Rechtsprechung müsse aus Gleichbehandlungsgründen auch für die Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte des Arbeitgebers gelten. Ein größeres weiträumiges Gebiet könne nach der Rechtsprechung nur regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn die Einsatzstellen aneinander grenzten und in unmittelbarer Nähe zueinander lägen. Davon könne hier bei einer Fläche von 12 qkm nicht ausgegangen werden. Ein Stadtbereich könne nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte anzusehen sein. Der Schornsteinfeger könne auch nicht einfach ein Haus nach dem anderen in seinem Bezirk abarbeiten; er müsse oft die Häuser mehrfach anfahren, um alle Bewohner zu erreichen. Zudem habe beim Beruf des Schornsteinfegers die Verwaltungstätigkeit erheblich zugenommen, sie mache ca. die Hälfte der Arbeitszeit aus.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid 2009

    unter Berücksichtigung eines gewerblichen Gewinns von 70.050 EUR zu ändern.

    Der Beklagte beantragt

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise Revisionszulassung.

    Er trägt vor:

    Das Büro und Lager des Klägers könne keine Betriebsstätte darstellen, insoweit werde auf BFH Az. X R 110/88 verwiesen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

    Die Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

    Zu Unrecht hat der Beklagte die Minderung des Gewinns um 1.469 EUR hinsichtlich der Fahrtkosten und 690 EUR Verpflegungsmehraufwand abgelehnt.

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen u.a. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist, den Gewinn nicht mindern. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend anzuwenden. Betriebsstätte ist jede von der Wohnung getrennte Beschäftigungsstätte, d.h. jede ortsfeste Einrichtung, an der oder von der aus der Steuerpflichtige seine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt (Schmidt/Heinicke § 4 EStG Tz. 520 "Geschäftsreise"); d.h. der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (BFH vom 19.9.1990 X R 110/88 BStBl II 1991,208). Nach der Entscheidung des BFH vom 14.9.2005 (VI R 22/04 BFH/NV 2006,507) gelten für den Kehrbezirk eines Kaminkehrers die allgemeinen Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Vorliegen einer (einzigen) großräumigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. einer großräumigen Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG aufgestellt hat. Von einer solchen großräumigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist danach nicht auszugehen, wenn der Einsatzbereich ein weiträumiges Gebiet wie etwa den Bereich eines Stadtgebiets oder einen nicht unmittelbar zusammenhängenden größeren ländlichen Bereich umfasst (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534, und vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27). Ein Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern, in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, ist demnach nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt worden (vgl. BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006,507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006,1462). Für den Kehrbezirk eines Kaminkehrers gelten auch nicht etwa deshalb abweichende Grundsätze, weil der Kehrbezirk ein diesem behördlich zugewiesener abgegrenzter Bereich ist (BFH aaO.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen, deren steuerliche Berücksichtigung durch das objektive Nettoprinzip geboten ist (BFH vom 9.2.2012 VI R 44/10 BFH/NV 2012, 854). Zur Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers hat der BFH insoweit ausgeführt, das objektive Nettoprinzip erfahre durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind. Liege eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so könne sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Für diesen Grundfall erweise sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791). Die neuere Rechtsprechung des BFH versteht unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806, und vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852). Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH vom 10.7.2008 VI R 21/07 BStBl II 2009,818). Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dagegen sachlich nicht gerechtfertigt (BFH vom 9.7.2009 VI R 21/08 BStBl II 2009,822 ). Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (BFH vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785). Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (BFH vom 9.7.2009 VI R 21/08 BStBl II 2009,822).

    Eine Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten als Ausprägung des objektiven Nettoprinzips ist nach Auffassung des Senats auch bei den Beziehern anderer Einkünfte nur hinsichtlich einer Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte gerechtfertigt, um verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden (vgl. auch FG Baden-Württemberg vom 27.10.2011 3 K 1849/09 EFG 2012,310).

    Eine solche regelmäßige Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte hat der Kläger nicht. Sie befindet sich nicht in Y-Stadt am Ort seines Büros und Lagers, denn diese sind Teil des privaten Wohnhauses des Klägers. Räumlichkeiten, die einen Teil des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden, stellen nach der Rechtsprechung des BFH ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dar (vgl. BFH vom 19. 9. 1990 X R 110/88 BStBl II 1991,208; vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243; vom vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951).

    Der Kehrbezirk des Klägers in Z-AStadt kann nicht als regelmäßige Tätigkeitsstätte im Sinne einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung beurteilt werden.

    Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar nach der Rechtsprechung des BFH als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen, allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH vom 18.6.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564). Ein Werksgelände oder Waldgebiet stellt danach nur dann eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte beziehungsweise einen Tätigkeitsmittelpunkt da, wenn sich dort jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ist bei dem ca. 12 qkm großen Kehrbezirk, in dem der Kläger die dort gelegenen Häuser aufsucht, nicht der Fall (vgl. auch BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462). Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Klägers ist dort nicht vorhanden. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

    Es liegt daher eine Auswärtstätigkeit vor, so dass der Gewinn um den – der Höhe nach unstreitigen - Betrag von 1.469 EUR herabzusetzen ist.

    Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH vom 9.6.2011 VI R 36/10 BStBl II 2012,36).

    Da der Kläger, wie oben ausgeführt, an 115 Tagen einer Auswärtstätigkeit nachgeht, ist der Verpflegungsmehraufwand mit 8 EUR täglich, insgesamt 690 EUR, steuerlich zu berücksichtigen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Kehrbezirk eines selbständigen Kaminkehrers als regelmäßige Tätigkeitsstätte zu beurteilen ist, zuzulassen.