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  • 07.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123307

    Sozialgericht Stuttgart: Urteil vom 19.03.2012 – S 17 EG 6737/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verkündet am 19.03.2012
    Im Namen des Volkes
    Urteil
    in dem Rechtsstreit XXX
    Die 17. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
    hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2012 durch XXX
    für Recht erkannt:
    1. Der Bescheid vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Rückforderung in Höhe von 5.179,33 € und eine Nachforderung in Höhe von 1.158,18 € festgesetzt wird.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin für ihr 2009 geborenen Kindes gewährten Elterngeldes.
    Die im Jahr 1968 geborene Klägerin beantragte am 03.04.2009 die Gewährung von Elterngeld für ihr 2009 geborenes Kind. Bezüglich der von der Klägerin übersandten Entgeltabrechnung für die Monate Februar bis Dezember 2008 wird auf Blatt 1 bis 11 der Verwaltungsakte verwiesen. Auf Blatt 14 und 15 befinden sich die Entgeltabrechnungen für Januar 2009 sowie Februar 2009.
    Eine Entgeltabrechnung für den Monat März 2009 befindet sich auf Blatt 32 der Verwaltungsakte. Aus einer Arbeitgeberbescheinigung für den Einkommenszeitraum nach der Geburt des Kindes geht hervor, dass im Bezugszeitraum vom 20.02.2009 bis zum 19.02.2010 eine Erwerbstätigkeit mit 28 Wochenstunden vom 01.09.2009 bis zum 19.02.2010 ausgeübt werde. Eine Vorausbescheinigung über das erzielte Entgelt könne nicht im Voraus erstellt werden. Die Klägerin übersandte auf Anforderung der Beklagten eine weitere Entgeltabrechnung für Januar 2008.
    Mit Bescheid vom 13.07.2009 wurde der Klägerin Elterngeld im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung in Höhe von 0 € für den ersten Lebensmonat vom 20.02. bis zum 19.03.2009, in Höhe von 114,02 € vom 20.03.2009 bis zum 19.04.2009, in Höhe von 1.767,31 € monatlich vom 3. bis zum 6. Lebensmonat vom 20.04.2009 bis zum 19.08.2009 und in Höhe von 300,00 € monatlich für den 7. bis 12. Lebensmonat vom 20.08.2009 bis zum 19.02.2010. Der Bescheid ergehe vorläufig, da noch keine Nachweise über das tatsächliche Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit während des Elterngeldbezugs vom 20.02.2009 bis 19.02.2010 vorlägen. Aus einer Arbeitgeberbescheinigung über das Einkommen nach der Geburt geht hervor, dass die Klägerin im Zeitraum von September 2009 bis zum 19.02.2010 ein monatliches steuerliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.891,62 € erzielt hat. Das bescheinigte Einkommen ergebe sich aus einer Erwerbstätigkeit mit einer Anzahl von 28 Wochenstunden von September 2009 bis Februar 2010 sowie sonstigem Entgelt wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder dem geldwerten Vorteil aufgrund eines privat genutzten Dienstwagens. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 69 bis 70 der Verwaltungsakte verwiesen. Ab dem 20.02.2009 bis einschließlich August 2009 habe die Klägerin ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 157,62 € monatlich erzielt.
    Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2010 hob die Beklagte den Vorbehalt auf und nahm eine Neuberechnung des Elterngeldes der Klägerin vor. Für die Lebensmonate 2 bis 6 bestehe eine Rückforderung des Elterngelds in Höhe von 5.179,33 €, für die Lebensmonate 7 bis 12 bestehe ein Anspruch auf Nachzahlung des Elterngelds in Höhe von 1.158,18 €. Die Nachzahlung werde mit der Rückforderung berechnet, so dass sich der Rückforderungsbetrag auf 4.021,14 € reduziere. Die Klägerin erhalte wie folgt Elterngeld für den 1. Lebensmonat 0 €, für den 2. Lebensmonat 31,81 €, für den 3. bis 12. Lebensmonat 493,03 € monatlich. Als Grundlage der Berechnung ging die Beklagte für den Zeitraum vor der Geburt von einem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen in Höhe von 71.160,00 € aus. Nach Abzügen von Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie Werbungskosten ergab sich eine Summe von 48.206,52 € und ein durchschnittliches Monatseinkommen von 4.017,21 €. Für den Zeitraum nach der Geburt liege ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 34.806,39 € abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 6.715,58 € abzüglich Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 3.601,19 € abzüglich Werbungskosten in Höhe von 920,04 € vor. Es ergebe sich eine Summe von 23.569,58 € und ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.964,13 €. Der Differenzbetrag sei mit 735,87 € anzusetzen, so dass sich ein monatliches Elterngeld in Höhe von 493,03 € ergebe.
    Die Klägerin legte mit Schreiben vom 18.06.2010 Widerspruch ein. Die Klägerin führt zur Begründung des Widerspruches aus, dass sie ab September 2009 wieder begonnen habe zu arbeiten und ab diesem Zeitpunkt monatlich netto 4.089,00 € Einkünfte gehabt habe. Bis einschließlich August 2009 habe sie monatlich ihren Dienstwagen privat nutzen dürfen, was zudem in der Arbeitgeberbescheinigung auf angeführtem geldwertem Vorteil geführt habe. Gearbeitet habe sie in dieser Zeit nicht. Die Beklagte habe die Einkünfte während der Elternzeit der Klägerin für das Elterngeld saldiert und einen Durchschnitt gebildet. Diese Durchschnittsermittlung des Einkommens sei nicht gesetzeskonform. Maßgeblich sei die monatsbezogene Berechnung der Einkünfte. Diesbezüglich sei auf die Bundestagsdrucksache 16/1889 zu verweisen. Die Leistungen seien danach genauso wie die Einkünfte monatsbezogen zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon ob unterschiedliche Einkünfte in unterschiedlichen Monaten erzielt würden. Auch handle es sich beim geldwerten Vorteil ohne sonstigen Bezug nicht um Einkommen im Sinne des BEEG.
    Mit weiterem Schreiben vom 23.07.2010 teilte die Klägerin mit, dass bezüglich des geldwerten Vorteils am 06.07.2009 mitgeteilt worden sei, dass dieser voraussichtlich bis zum 19.02.2010 bezahlt werde. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid datiere vom 13.07.2009. Dort sei für die streitigen Zeiträume bereits Elterngeld bewilligt gewesen und zwar in Kenntnis der laufenden Gewährung des geldwerten Vorteils. Auch daher wäre eine Rückforderung unzulässig.
    Mit Schreiben vom 16.08.2010 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung gemäß § 24 SGB X an. Die Beklagte führte des Weiteren aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 03.12.2009 Aktenzeichen B 10 EG 3/09 R ein geldwerter Vorteil durch Kfz.-Nutzung steuerpflichtiges Einkommen darstelle. Durch die Teilerwerbstätigkeit ab dem 09.09.2009 und dem Einkommen aus dem geldwerten Vorteil (PKW) habe die Klägerin vom 1. bis zum 12. Lebensmonat des Kindes Erwerbseinkommen erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele, das durchschnittlich geringer sei als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt werde Elterngeld gemäß § 2 Abs. 3 BEEG in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags dieses durchschnittlich monatlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei dabei höchstens der Betrag von 2.700,00 € anzusetzen. Maßgeblich sei das in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes erzielte Erwerbseinkommen. Das in den Lebensmonaten mit Erwerbseinkommen nach der Geburt erzielte Einkommen sei zu addieren und durch die Zahl der Lebensmonate mit Erwerbseinkommen nach der Geburt zu teilen. Durchschnittlich habe die Klägerin danach monatlich 1.974,10 € verdient. In den Bescheiden vom 13.07.2009 und vom 19.05.2010 sei von einem unzutreffenden durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen nach der Geburt des Kindes ausgegangen worden. Dieser Fehler werde hiermit berichtigt. Das durchschnittliche Nettoeinkommen vor der Geburt betrage 2.700,00 € (4.017,21 €) gekürzt auf höchstens 2.700,00 € abzüglich des durchschnittlichen Nettoeinkommens nach der Geburt in Höhe von 1.974,10 € ergebe eine Differenz von 725,90 €. Hiervon 67% ergebe einen Elterngeldanspruch pro Monat in Höhe von 486,35 €. Soweit mit Bescheid vom 19.05.2010 Elterngeld für den 2. Lebensmonat in Höhe von 31,81 € und für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 493,03 € bewilligt worden sei, verbleibe es aus Vertrauensschutzgründen bei dieser Bewilligung. Im Übrigen sei die Rücknahme des Bescheides vom 13.07.2009 durch den Änderungsbescheid vom 19.05.2010 rechtmäßig erfolgt und eine Überzahlung von 5.179,33 € zu konstatieren. Nach Berechnung mit der Nachzahlung vom 7. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 1.058,18 € ergebe sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.021,15 €.
    Mit Schreiben vom 15.09.2010 teilte die Klägerin mit, dass sie in dem Zeitraum in dem sie nur den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs erhalten habe, eben keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Deshalb dürfe auch kein Durchschnitt aus den Einkünften ohne Erwerbstätigkeit und den der nachfolgenden Einkünfte mit Erwerbstätigkeit gebildet werden. § 2 Abs. 3 BEEG gehe eindeutig von Erwerbseinkommen aus Erwerbstätigkeit und zwar aus ausgeübter Erwerbstätigkeit aus.
    Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 zurück. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 141 bis 149 der Verwaltungsakte verwiesen.
    Die Klägerin hat am 28.10.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben.
    Die Klägerin führt zur Begründung der Klage an, dass unstreitig sei, dass es sich bei dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKWs um steuerpflichtiges Einkommen handle. Dass dieser Vorteil in den Monaten, in denen die Klägerin ohne Ausübung jeder Erwerbstätigkeit das Kfz. überlassen bekam, bei der Berechnung des für diese Monate zu zahlenden Elterngeldes Berücksichtigung finden müsse, sei unstreitig. Unzulässig sei allerdings die Durchschnittsbildung der Beklagten mit den Einkünften der Klägerin ab September 2009 die allein aufgrund des geldwerten Vorteils in den Vormonaten möglich werden solle. Durchschnittliche Einkünfte für einzelne Monate im Sinne des § 2 Abs. 3 BEEG seien nur Einkünfte für solche Monate, die hinsichtlich der während ihnen ausgeübten Berufstätigkeit vergleichbar seien. Sollte der gesamte Bezugszeitraum Berücksichtigung finden, wären nicht die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte im Gesetzestext aufgenommen worden, sondern das durchschnittliche Einkommen im Bezugszeitraum. Die Bundestagsdrucksache 16/1889 führe zur Außerachtlassung einmaliger Einnahmen aus, dass diese weder vor der Geburt noch bei der Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes des Elterngeldes berücksichtigt würden. Begründung hierfür sei, dass diese die für das Elterngeld als monatliche Leistungen die maßgeblichen Verhältnisse im Bezugsmonat nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit prägten. Eine Durchschnittsbildung des Einkommens in den maßgeblichen Lebensmonaten komme daher nur in Betracht, wenn zwar variierende jedoch nicht deutlich variierende Bezüge aufträten. Elterngeld könne von beiden Elternteilen auch abwechselnd in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen finde keine Saldierung der Einkünfte statt. Würde im streitgegenständlichen Fall eine Saldierung der Einkünfte der Klägerin vorgenommen werden so wäre dies eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin. Der Klägerin wäre es darüber hinaus unbenommen geblieben lediglich für die ersten sechs Monate Elterngeld zu beziehen. Dann wäre es auch aus Sicht der Beklagten nicht zu einer Saldierung der Einkünfte gekommen. Die Saldierung führe bei Einkünften, die über der Bemessungsgrenze lägen, auch wenn sie in Teilzeit ausgeübt würden, darüber hinaus zu einer vom Gesetz nicht gewollten und auch nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Der Vorteil der durch eine Saldierung für den Zeitraum des höheren Entgeltbezuges entstehe, kompensiere in keiner Weise den Nachteil für die Monate mit geringerem Bezug. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits bei Erlass des Bescheides vom 13.07.2009 Kenntnis vom geldwerten Vorteil des Dienstwagens und von den erwarteten Einkünften der Klägerin ab September 2009 gehabt.
    Die Klägerin beantragt,
    den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.179,33 € zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte führt zur Klageerwiderung aus, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 03.12.2009 (Aktenzeichen B 10 EG 3/09 R) den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines PKWs als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG gerade nicht als einmalige Einnahme bzw. sonstige Bezüge gewertet habe. Damit sei ein solches Einkommen sowohl bei der Berechnung des Einkommens vor als auch nach der Geburt zu berücksichtigen. Das gesamte in den Lebensmonaten mit Erwerbseinkommen nach der Geburt erzielte Einkommen sei gemäß § 2 Abs. 3 BEEG zu addieren und durch die Zahl der Lebensmonate mit Erwerbseinkommen nach der Geburt zu teilen. Nur so könne ein durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ermittelt werden. Von dieser bereits am einfachen Wortlaut des Gesetzes „Durchschnitt“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorgenommenen Auslegung sei auch der Gesetzgeber ausgegangen. Die Bundestagsdrucksache 16/1889 Seite 20 laute: Verglichen wird das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung ließen eine Auslegung wie sie die Klägerseite vornehme zu. Eine Unterscheidung anhand einer wie immer auch gearteten Wertung bzw. Wertigkeit der Einkünfte in den Einzelmonaten sei nicht vorzunehmen.
    Die Klägerin hat mit Schreiben vom 04.01.2011 zur Klageerwiderung Stellung genommen. Die Klägerin führt diesbezüglich an, dass sie bereits bei Antragstellung angegeben habe, dass sie eine Teilzeittätigkeit mit 28 Wochenstunden ab September 2009 plane. Wenn die Klägerin tatsächlich Anspruch auf Elterngeld in Höhe der angefochtenen Bescheide gehabt hätte, so hätte die Beklagte die Klägerin bei Antragstellung hierauf hinweisen müssen. Die Klägerin hätte dann nur für sechs Monate Elterngeld beantragt. Eine Berechnung mit ihren Einkünften ab Wiederaufnahme ihrer Teilzeittätigkeit wäre dann unterblieben. Mindestens so müsse die Klägerin entsprechend den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von der Beklagten gestellt werden. Der Beklagten sei bereits bei Erlass des Bescheides vom 13.07.2009 ohne weiteres ersichtlich gewesen, welche erheblichen finanziellen Auswirkungen die von der Beklagten geübte Rechtspraxis der Saldierung sämtlicher Einkünfte für die Klägerin gehabt hätte. Hierauf hätte sie hinweisen müssen. Auch habe die Klägerin in den ersten sechs Monaten des Elterngeldbezuges keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sie habe lediglich den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens erhalten. Dieser geldwerte Vorteil könne daher nicht zum Bindeglied zwischen den zwei völlig unterschiedlich zu sehenden Zeiträumen vor und nach Wiederaufnahme der 28 Wochenstundentätigkeit der Klägerin dienen.
    Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19.01.2011, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch vorliegend ausgeschlossen sei, da eine Gewährung von Elterngeld wie von Klägerseite beantragt, rechtlich nicht zulässig sei, da die Klägerin im Bezugszeitraum tatsächlich ein gemäß § 2 Abs. 3 BEEG anzurechnendes Einkommen erwirtschaftet habe und der Bezugszeitraum nicht mehr geändert werden könne, da dieser bereits abgelaufen sei (§ 7 Abs. 2 BEEG). Auch habe die Klägerin in den ersten sechs Monaten des Elterngeldbezuges Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 03.12.2009 den geldwerten Vorteil eines Kfz. als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit gewertet habe.
    Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 23.02.2011, dass durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Klägerin so gestellt würde, als hätte sie eine andere Erklärung abgegeben, nämlich hinsichtlich der Dauer der Elternzeit. Dies sei nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch dem Bürger gestattet. Auch sei § 2 Abs. 7 bis 9 als Berechnungsvorschrift anzusehen. Die hier streitige Frage ob tatsächlich, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, dennoch eine Saldierung der Einkünfte aus beiden Zeiträumen erfolgen könne, werde durch die Vorschrift nicht erfasst.
    Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    Die beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 ist insoweit rechtswidrig als darin eine Rückforderung von Elterngeld in Höhe von 5.179,33 € für die Lebensmonate 2 bis 6 und eine Nachzahlung des Elterngeldes in Höhe von 1.158,18 € für die Lebensmonate 7 bis 12 festgesetzt wird. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld entsprechend der Bewilligungsbeträge des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 13.07.2009.
    Gemäß § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat Anspruch auf Elterngeld wer
    1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
    2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
    3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
    4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
    Die Klägerin hat vorliegend unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt.
    Die Kammer ist im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei dem geldwerten Vorteil durch die Dienstwagennutzung zu privaten Zwecken im 1. bis zum 6. Lebensmonat nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG handelt.
    Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nicht selbständige Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
    Gemäß § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt Elterngeld in Höhe des nach Abs. 1 oder Abs. 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700,00 € anzusetzen.
    Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Bezugszeitraum vom 20.02.2009 bis zum 19.02.2010. Die Klägerin hat von Februar 2009 bis einschließlich August 2009 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie hat dennoch nach der Bescheinigung ihres Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil durch die Dienstwagennutzung in Höhe von 157,62 € brutto erzielt. Ab dem 01.01.2009 hat sie dann eine Teilzeittätigkeit im zeitlichen Umfang von 28 Wochenstunden ausgeübt und hierbei ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.891,62 € erzielt.
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann jedoch der geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Dienstwagens nicht als erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG angesehen werden. Die Kammer folgt diesbezüglich der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 26.11.2010 (Aktenzeichen L 13 EG 29/10). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat hierin entschieden, dass allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen für die Anwendung des § 2 Abs. 3 BEEG nicht genügt. Die Vorschrift verlange zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stamme, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt habe. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führt zutreffend an, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG sich unterschiedlich auslegen lässt. Einerseits kann auf das Wort „erzielen“ abgestellt werden und die Ansicht vertreten werden, dass es allein auf den Zufluss von Einkommen ankommt unabhängig davon ob die Erwerbstätigkeit bereits vorher oder danach ausgeübt wird. Andererseits lässt § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG mit der Erwähnung des Wortes „Erwerbstätigkeit“ im Zusammenhang mit dem Ausdruck „Monate nach der Geburt“ auch eine Auslegung dergestalt zu, dass er nur Einkommen erfasst, welches aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, die nach der Geburt im Bezugszeitraum auch ausgeübt wird.
    Die Kammer stimmt nach eigener Prüfung und Bewertung der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu, wonach die Gesetzesmaterialien eine Auslegung dahingehend stützen, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht nur den tatsächlichen Zufluss sondern auch die Ausübung einer hierzu gehörigen Erwerbstätigkeit verlangt. Die Gesetzesbegründung in Seite 20 der Bundestagsdrucksache 16/1889 führt aus, dass nach Abs. 3 Elterngeld auch für die Monate gezahlt wird, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Der Gesetzgeber geht daher erkennbar von dem Fall aus, dass der Elterngeldbezieher seine Erwerbstätigkeit reduziert und hieraus Einkommen erzielt. Das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 03.12.2009 (Aktenzeichen B 10 EG 3/09 R) steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Urteil des BSG nicht den Fall behandelt, dass Einkommen nach der Geburt erzielt wird sondern die Frage prüft, wie Umsatzbeteiligungen im Bemessungszeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind. Das BSG hat im Rahmen dieses Urteils die Einordnung des Sachbezuges Kfz. als Einkommen aus Erwerbstätigkeit bejaht. Dies beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob allein der weitere Zufluss der Dienstwagennutzung für private Zweck als geldwerter Vorteil auch in der Konstellation des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG ausreicht. Hier ist der entscheidende Unterschied, dass der Arbeitgeber diesen geldwerten Vorteil weiter zahlt, obwohl die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Das Fortgewähren der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken beruht auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Es ist weder ersichtlich, dass dies eine Vergütung für vergangene Arbeitsleistungen oder eine Vergütung für zukünftige Arbeitsleistungen darstellen soll. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation auch von den weiteren in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen. So hat das SG Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.01.2010 (Aktenzeichen S 11 EL 2806/08) entschieden, dass Dienstbezüge die auf die Inanspruchnahme eines Sabbaticals/Freistellungsjahres zurückgehen und in Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach der Geburt eines Kindes zufließen auch dann nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen sind, wenn der entsprechende Anspruch in einem vor der Zeit des Beschäftigungsverbotes liegenden Zeitraumes erworben wurde. Das SG Karlsruhe führt diesbezüglich aus, dass eine Nichtberücksichtigung auch nicht im Rahmen von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG in Betracht käme. Diesbezüglich vermag die Kammer allerdings der Rechtsauffassung des SG Karlsruhe nicht zu folgen. So stellt das SG Karlsruhe im Wesentlichen auf den Wortlaut „erzieltes Einkommen“ und auf § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes ab. Das SG Karlsruhe nimmt jedoch nicht zur Gesetzesbegründung Stellung, in der zum Ausdruck kommt, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG den Fall erfassen soll, in dem der Elterngeldbezieher eine Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges ausübt und hieraus Einnahmen erzielt. Das LSG Nordrhein-Westfalen spricht in diesem Zusammenhang von einer so genannten Deckungsgleichheit d. h., dass das Entgelt für denselben Zeitraum wie die Entgeltersatzleistung gezahlt wird, weil gerade für diesen Zeitraum ein entsprechender Entgeltanspruch besteht. An einer solchen Deckungsgleichheit fehle es bei Zahlungen für Arbeitsleistungen, welche außerhalb des Bezugszeitraumes geleistet worden seien. Entsprechend hat auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 09.06.2011 (Aktenzeichen L 12 EG 40/09) „erzielen“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG bei selbständig Tätigen unter Zugrundelegung des modifizierten Zuflussprinzips dahingehend ausgelegt, dass das Entgelt in dem Zeitraum erzielt worden ist, für den es wegen der erbrachten Leistung gezahlt worden ist und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem es tatsächlich gezahlt wurde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen L 12 EG 40/09, entgegen Urteil SG Freiburg vom 23.02.2010, Aktenzeichen S 9 EG 3918/09). Dies bedeutet, dass bei selbständig Tätigen, bei denen oftmals Zahlungen für früher erbrachte Arbeitsleistungen erst nachträglich zufließen das modifizierte Zuflussprinzip in der Rechtsprechung befürwortet wird. Das BSG hat diesbezüglich auch bereits entschieden, dass bei der Zahlung von Arbeitsentgelt infolge nachträglicher Vertragserfüllung das modifizierte Zuflussprinzip anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen B 10 EG 19/09 R). Die dargestellten Fallkonstellationen unterscheiden sich zwar zur vorliegenden Fallkonstellation in dem Punkt als vorliegend die Weitergewährung des geldwerten Vorteils nicht einer bestimmten Arbeitsleistung sich zeitlich zuordnen lässt. Jedoch hat die vorliegende Fallkonstellation mit den erwähnten Urteilen gemein, dass Zahlungen zu einem Zeitpunkt geleistet werden, in dem keine zugehörige Arbeitsleistung erfolgt. Das LSG Nordrhein-Westfalen führt diesbezüglich an, dass im Bezugszeitraum ausgezahlte Einnahmen aus Arbeitsleistungen vor oder nach dem Bezugszeitraum insoweit nicht anders zu behandeln seien als beliebige andere Einnahmen etwa aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften. Nichts anderes kann jedoch bei einer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistung des Arbeitgebers gelten, für welche keine unmittelbare Gegenleistung des Arbeitnehmers im Zuflussmonat erbracht wird. Die Kammer schließt sich daher der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im dargestellten Urteil voll inhaltlich an.
    Dies hat zur Folge, dass der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht als Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG zu berücksichtigen ist. In der Folge ist das Nettoeinkommen der Klägerin aus den Lebensmonaten 7 bis 12 zu ermitteln, zu addieren und wie durch die Beklagte vorgenommen durch 12, sondern lediglich durch 6 zu teilen. Dies ergibt nach Berechnung des Gerichts ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.724,87 € (33.472,95 € abzüglich Steuern in Höhe von 6.715,58 € abzüglich Sozialabgaben in Höhe von 3.488,10 € abzüglich Werbungskosten in Höhe von 920,04 €). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit höchstens der Betrag von 2.700,00 € angesetzt werden. Da vorliegend durch die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG das nach Geburt erzielte monatliche Einkommen höher ist hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung des Mindestbetrages von 300,00 € gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG (vgl. hierzu Hambüchen, Kommentar zum BEEG § 2 Randnummer 11/12). Die Beklagte hat daher im Rahmen der vorläufigen Bewilligung im Bescheid vom 13.07.2009 das Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt.
    Der Bescheid vom 13.07.2009 erging jedoch nur vorläufig, so dass der Änderungsbescheid vom 19.05.2010 insoweit aufzuheben war, als er eine Rückforderung des Elterngeldes für die Lebensmonate 2 bis 6 in Höhe von 5.179,33 € und eine Nachzahlung für die Lebensmonate 7 bis 12 in Höhe von 1.158,18 € festgesetzt hat. Sofern der Bescheid vom 19.05.2010 jedoch eine endgültige Festsetzung trifft, hat er Bestand. Der Ausspruch im Tenor wirkt sich jedoch nur dahingehend aus, dass der Inhalt des Bescheides vom 13.07.2009 durch den Bescheid vom 19.05.2010 in der tenorierten Form endgültig festgesetzt wird.
    Soweit die Klägerin eine Rückzahlung von 5.179,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2010 beantragt hat, war die Klage abzuweisen, da zum Einen infolge der Verrechnung von der Klägerin tatsächlich lediglich 4.021,14 € gezahlt wurden und infolge der endgültigen Festsetzung auch kein Anspruch auf die Nachzahlung des Elterngeldes in Höhe von 1.158,18 € besteht.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hielt es für sachgerecht der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe aufzuerlegen, da die Klage in der Sache vollen Erfolg hatte und die Klageabweisung im übrigen lediglich aus formellen Gründen erging.
    Rechtsmittelbelehrung
    Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
    Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
    Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
    Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

    RechtsgebietElterngeld

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