22.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123503
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.09.2012 – 3 K 1740/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 K 1740/10
Im Namen des Volkes
Urteil
3 K 1740/10
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2007
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2012 durch
XXX
für Recht erkannt:
I.
Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Juli 2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2010 dahin geändert, dass Fortbildungskosten in Höhe von 5.772 € und Aufwendungen für Dienstreisen vom und zum Flughafen ... in Höhe von 1.049 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10 zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein Flugsicherheitstraining, für ein häusliches Arbeitszimmer und für Fahrten zum Heimatflughafen bei einem Piloten.
Der Kläger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei der X beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des A Team, einer Anfang 2006 in M gegründeten Flugkunst-Staffel, die aus vier Kunstflugdoppeldeckern mit ihren Piloten besteht und Flugshows darbietet (Blatt 95ff der Einkommensteuerakte). Daneben fliegt der Kläger seit 2007 unentgeltlich für die P KG, W (Österrreich), ein Luftverkehrsunternehmen und setzt Fallschirmspringer ab (Blatt 202 der Prozessakte).
In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger Aufwendungen für ein Flugsicherheitstraining in Höhe von 7.216 € geltend. In den Aufwendungen sind Kosten für die Reparatur eines Flugzeugs in Höhe von 4.500 € enthalten. Hierzu erläuterte der Kläger, er habe die Haube des von ihm im Rahmen des Sicherheitstrainings geflogenen Flugzeugs nicht richtig verriegelt, so dass sich diese beim Flug aus ihrer Verankerung gelöst und das Flugzeug beschädigt habe (Blatt 56 der Einkommensteuerakte). Die Versicherung habe eine Regulierung des Schadens abgelehnt, so dass er die Kosten habe selbst tragen müssen (Blatt 57 der Einkommensteuerakte).
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Juli 2009 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten, da diese nicht nachzuvollziehen seien. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und wies darauf hin, dass er die geltend gemachten Kosten in seiner Einkommensteuererklärung erläutert habe und fügte die zugehörigen Unterlagen nochmals bei. Der Kläger erläuterte weiter, dass das Flugsicherheitstraining zum Ziel gehabt habe, ihn auf die jährlich stattfindende Berufspilotenprüfung des Luftfahrt-Bundes-Amtes vorzubereiten. Die vom Beklagten verlangten Ausbildungspl äne der X, aus denen hervorgehe, dass die X Verkehrsflugzeugführer auf Kleinflugzeugen schule, könne er nicht vorlegen. Im Einspruchsverfahren erklärte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 4.500 € nach (Blatt 72 der Einkommensteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da das Flugsicherheitstraining dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass das Flugsicherheitstraining für seine Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer erforderlich sei. Hinsichtlich des Arbeitszimmers habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilde.
Der Kläger trägt vor, Gegenstand des Flugsicherheitstrainings sei gewesen, Flugsituationen im Grenzbereich, wie Strömungsabrisse, Steuerung des Flugzeugs nach Kontrollverlust und Trudeln zu erleben und zu meistern. Der Ausbildungsplan eines Verkehrsflugzeugsführers sehe eine Einweisung in die Grenzflugzustände in der Praxis am echten Flugzeug vor. Nach Beendigung der Ausbildung zum Berufspiloten würden diese Situationen nicht mehr durch Echtflüge trainiert. Das Flugtraining erfolge nur noch am Flugsimulator. Der Darstellungsbereich der Flugsimulatoren sei in bestimmten Grenzflugzuständen eingeschränkt und durch die Simulation könne kein Realitätsbezug herbeigeführt werden. Die im Flugsicherheitstraining erworbenen Kenntnisse könnten von kleineren Übungsflugzeugen im Wesentlichen auf größere Verkehrsmaschinen übertragen werden, da diese ein ähnliches Flugverhalten im Grenzbereich zeigten. Kleinflugzeuge seien zudem eine kostengünstigere Alternative zum Training mit Verkehrsflugzeugen. Auch das Luftfahrtbundesamt bestätige in dem als Anlage beigefügten Schreiben an die Vereinigung Cockpit vom 1. März 2002, dass eine Ergänzung des Trainings am Simulator durch ein reales Flugtraining mit kunstflugtauglichen Flugzeugen sinnvoll und als zusätzlicher Trainingsbeitrag in Bezug auf den Sicherheitsstandard ein geeignetes Trainingskonzept darstelle (Blatt 22 der Prozessakte). Mit fortschreitender Entwicklung sei das handwerkliche Fliegen immer mehr in den Hintergrund geraten. Mittlerweile sei bekannt, dass hierbei sehr viele Berufspiloten Defizite aufwiesen, aber wegen der Trainingskosten führe die X ein Flugsicherheitstraining nur am Simulator durch. Gerade aber auch das realistische Erfahren der im Grenzbereich auftretenden Kräfte biete das Flugsicherheitstraining im Simulator nicht. Der Flugkapitän M, Leiter und Konsortialführer des Forschungsprojektes S... und Dozent für Risikomanagement an der Hochschule Y, bestätige in seiner Stellungnahme vom 25. April 2012, dass für ein effektives Training der Grenzflugzustände ein realistisches Erfahren der hierbei unter Umständen auftretenden großen Kräfte erforderlich sei. Zur Zeit könne ein solches realistisches Training der Grenzflugzustände nur in kleinen Flugkunst-Flugzeugen durchgeführt werden. Hierfür stünden entsprechende Flugtrainingspläne zur Verfügung, die auch bei Verkehrspiloten der Erhöhung der Flugsicherheit dienten. Das vom ihm absolvierte Flugsicherheitstraining vermittele und vertiefe Kenntnisse und Fähigkeiten, die für seine berufliche Tätigkeit erforderlich seien (Blatt 201 der Prozessakte) Auch die Firma P bestätige in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2012 die Nützlichkeit des von ihm absolvierten Sicherheitstrainings. Schließlich sei aus den Mitteilungen der Vereinigung Cockpit e.V. ersichtlich, dass ein realistisches Flugsicherheitstraining in Kleinflugzeugen auch für die Beherrschung größerer Verkehrsflugzeuge ein sinnvolles Trainingskonzept darstelle (Blatt 203 ff der Prozessakte). Entgegen der Auffassung des Beklagten liege daher das auslösende Moment für die von ihm getragenen Aufwendungen für das Flugsicherheitstraining nicht allein im privaten Bereich. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH könne allenfalls eine Aufteilung der Kosten in privat mit veranlasste und beruflich veranlasste Kosten erfolgen. Als geeigneter Aufteilungsschlüssel biete sich die Anzahl der von ihm absolvierten Privatflugstunden im Vergleich zu seinen beruflichen Flugstunden an. Diese seien aus den von ihm geführten Flugbüchern ersichtlich. Danach ergebe sich im Streitzeitraum ein Anteil für die Berufsflugstunden in Höhe von ca. 80% und für die Privatflugstunden in Höhe von ca. 20% (Blatt 45 ff der Prozessakte). Somit seien die Aufwendungen für das Flugsicherheitstraining in Höhe von insgesamt 7.216 € jedenfalls zum Teil von 80% wegen der beruflichen Veranlassung als Werbungskosten abzuziehen.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten abzuziehen, da ihm für die Vorbereitung seiner dienstlichen Flüge kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dies gehe aus der Bescheinigung der X vom 15. April 2011 hervor, wonach ihm kein individueller Büro-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde (Blatt 125 der Prozessakte). Sein Arbeitsplatz sei das Cockpit seines Flugzeugs. In diesem könne er aber nicht alle für seinen Beruf notwendigen Tätigkeiten erledigen. Hierzu sei ein individueller Büroarbeitsplatz notwendig. Er benötige einen solchen für detaillierte Flugvorbereitungen, die Planung des eigenen Dienstplans, das Studium aktueller Entwicklungen im Flugbereich sowie die Vorbereitung auf die viermal im Jahr stattfindenden Simulator-Ereignisse und die alle zwei bis vier Jahre stattfindenden sog. "Type-Ratings". Das Arbeitszimmer werde benötigt, wenn eine Tätigkeit auf einem neuen Flugzeugtyp beabsichtigt sei. In diesem Fall habe sich der Pilot auf die Systeme des neuen Flugzeugtyps vorzubereiten. Diese Vorbereitungszeit nehme ca. vier Monate in Anspruch. Für diese Zeit werde der Pilot von seinem Arbeitgeber, hier der X, freigestellt. Im Anschluss während dieser Phase von vier Monaten finde auch ein Training im Simulator für diesen Flugzeugtyp statt. Auch während dieser Zeit sei der Pilot freigestellt. Das Training im Simulator erfolgt ungefähr sechzehn Mal. Während des Simulatortrainings werde zwei Tage wird im Simulator "geflogen". Danach seien zwei Tage frei, in denen sich der Pilot auf den kommenden "Flug" vorbereiten könne bzw. die bereits absolvierten Trainingseinheiten nacharbeiten müsse. Im Jahre 2007 habe allerdings bei ihm keine derartige Umschulung auf einen anderen Flugzeugtyp stattgefunden. Da er im Jahr ca. 180 bis 200 Tage unterwegs sei, müsse er während der Phase vor der endgültigen Erstellung des Dienstplanes in die bereits begonnenen Vorarbeiten dauernd Einblick nehmen, um sicher zu stellen, dass ihm keine Flüge zugeteilt werden, die mit seinem persönlichen Umfeld nicht übereinstimmten. Zu diesem Zweck könne er sich über seinen häuslichen Computer in das Planungssystem der X einwählen, um ggfs. noch Einfluss zu nehmen. Hierfür benötige er jedenfalls das Arbeitszimmer, da der Arbeitgeber für diese Tätigkeiten keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stelle. Für das Briefing vor dem Flug werde vom Arbeitgeber ein großer Raum, der mit Stehtischen ausgerüstet und für etwa 20 Flugzeug-Crews ausgelegt sei, zur Verfügung gestellt. Das Briefing werde durch die jeweiligen Piloten geleitet und dauere etwa 20 Minuten (Fotografien des Briefing-Raums: Blatt 157, 158 der Prozessakte). Sein Arbeitszimmer sei mit dem eines Lehrers vergleichbar, da er dieses zur Vor- und Nachbereitung seiner Flüge benötige. Der Briefing-Raum am Flughafen sei insoweit mit dem Lehrerzimmer vergleichbar, so dass an einen Piloten kein anderer Maßstab als an einen Lehrer angelegt werden könne. Auch stünden in dem Briefing-Raum keine Stühle zur Verfügung, so dass der dort vorhandene Steharbeitsplatz lediglich für kurze Flugvorbesprechungen geeignet sei.
Nachdem der BFH mit Urteilen vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert habe und ein Arbeitnehmer danach nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte oder sogar keine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben könne, begehre er nunmehr, den Flughafen ... nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen und zusätzliche Werbungskosten für eine Auswärtstätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.049 € abzuziehen. Der Beklagte habe Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Hier seien jedoch die Wegekosten für die tatsächlich zurückgelegte Entfernung anzusetzen. Nach den vorgenannten Urteilen des BFH suche er als Pilot zwar den Betriebssitz seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit auf, der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit befinde sich aber im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeugs. Daher könne der Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr darstellen. Der BFH habe in den Urteilen ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer auch keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr innehaben könne, wenn nach den qualitativen Merkmalen der Arbeit eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers keine hinreichende Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit habe. Der Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit liege dort, wo der Arbeitnehmer die Handlungen vornehme und Leistungen erbringe, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Bei seinem Beruf liege dieser Schwerpunkt nicht in der kurzen Flugvorbereitung am Flughafen, sondern im Cockpit beim Fliegen des Flugzeugs. Er habe daher keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2010 den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Juli 2009 dahin zu ändern, dass Fortbildungskosten in Höhe von 7.216 €, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € und Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen in Höhe von weiteren 1.049 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das Flugzeug, auf dem der Kläger das Flugsicherheitstraining absolviert habe, sei dem Flugzeug ähnlich, welches der Kläger in der Kunstflugstaffel fliege. Das Training habe dem Hobby des Klägers als Kunstflieger gedient, welches er wettkampfmäßig betreibe. Die Kosten des Flugsicherheitstrainings seien daher privat veranlasst.
Es sei zwar nicht strittig, dass die Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer den Höchstbetrag von 1.250 € überstiegen, dem Kläger stünde aber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Etwa eine Stunde vor dem Flug finde ein Briefing statt, in dessen Rahmen die Piloten über das Wetter und sonstige für den bevorstehenden Flug bedeutsamen Dinge informiert würden. In dem Raum, in dem dieses Briefing stattfinde, könne der Kläger alle für seinen Beruf erforderlichen Arbeiten erledigen. Eines individuellen Büro-Arbeitsplatzes, dessen Fehlen in der Arbeitgeberbescheinigung ausgewiesen sei, bedürfe es nicht. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotografien von dem Briefing-Raum ergebe sich, dass dieser den Anforderungen an einen büromäßigen Arbeitsplatz genüge, wie dieser auch in einem Großraumbüro vorhanden sei. Aus dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 (VI R 30/02, BStBl. II 2003, 495) und dem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 23. Juni 1999 (9 K 3435/95) ergebe sich, dass die X für freiwillige Fortbildungsmaßnahmen am Flughafen ... Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Auf diese könne der Kläger an Stelle des häuslichen Arbeitszimmers verwiesen werden. Aus Aktenvermerken von Sachbearbeitern benachbarter Finanzämter habe er Kenntnis, dass die X deswegen keine andere als die vorliegende Arbeitgeberbescheinigung ausstellen könne, weil es ca. 20 allgemeine Arbeitsplätze am Flughafen gebe, die von allen Bediensteten genutzt werden könnten. Zudem befinde sich auf dem Flughafengelände auch eine große Halle, welche einen ca. 300qm großen Raum beinhalte. In diesem Raum befänden sich mehrere Reihen von Tischen, Stühlen und etwa 100 PCs, die jeder Pilot nutzten könne.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte könne der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen. Nur insoweit könne sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Sofern ein Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig sei, seien deshalb die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Auch nach dieser neueren Rechtsprechung des BFH liege die regelmäßige Arbeitsst ätte des Klägers am Flughafen ... . Denn der Kläger trete ausschließlich hier seinen Dienst an und übernehme dort sein Flugzeug. Folglich lege er immer die gleichen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurück. Am Flughafen müsse der Kläger auch die Flugvorbereitungen, das Briefing, durchführen. Daher erledige der Kläger die für die Berufstätigkeit wesentlichen Arbeiten am Flughafen. Das Flugzeug hingegen stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da es nicht ortsgebunden sei. Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten befinde sich auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH am Heimatflughafen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Die Klageerweiterung hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und für die Fahrten zum Flughafen ist zulässig.
Eine Klageerweiterung ist gem. § 155 FGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulässigkeit der Klage ist nicht davon abhängig, dass innerhalb der Klagefrist das Klagebegehren vorliegt oder ein Klageantrag gestellt wird. Bis zum Ende der Klagefrist müssen lediglich die Erfordernisse beachtet werden, von denen es abhängt, ob ein Schriftstück sich überhaupt als Klageschrift qualifizieren lässt. Die weiteren in § 65 FGO genannten Voraussetzungen müssen nicht vor Ablauf der Klagefrist vorliegen. Auch wenn innerhalb der Klagefrist ein bezifferter Klageantrag gestellt wird, ist das Klagebegehren regelmäßig nicht auf die Herbeiführung einer Teilbestandskraft gerichtet. Wenn der Kläger früher als erforderlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann daraus im allgemeinen nicht geschlossen werden, er wolle damit eine Teilbestandskraft herbeiführen. Die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid ist daher regelmäßig auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert wird, es sei denn dass der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2/87; BStBl. II 1990; 327).
2.
Von den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen für das Flugsicherheitstraining in Höhe von 5.772 € als Werbungskosten abziehen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen -§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Das ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2010 – VI R 66/04, BStBl. II 2010, 685).
Wie bei Betriebsausgaben steht es dem Steuerpflichtigen auch bei Werbungskosten frei, in welcher Höhe er Aufwendungen für seinen Beruf machen will. Die Höhe der Ausgaben eines Steuerpflichtigen bietet kein Kriterium für die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten. Das Steuerrecht schreibt auch nicht vor, welche Aufwendungen im beruflichen Interesse erforderlich sind; ebenso ist es grundsätzlich ohne Belang, ob sie üblich oder zweckmäßig sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Aufwendungen objektiv durch den Beruf veranlasst sind oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt, die auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dabei können allerdings das Fehlen der Notwendigkeit, die Unüblichkeit und die Unzweckmäßigkeit bei Aufwendungen, die ebenso gut privater Natur sein können, als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen gemacht wurden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 - IV R 35/76, BStBl. II 1977, 238).
Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Werbungskosten sind Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht u.a. maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den -beruflichen- Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip hat verfassungsrechtliche Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Daneben ist das objektive Nettoprinzip bei der Rechtsanwendung als Auslegungsrichtschnur heranzuziehen Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Aufwendungen zu tätigen. Die Gründe des Steuerpflichtigen für das Tragen der Aufwendungen sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln; das ist grundsätzlich Aufgabe der Finanzgerichte als Tatsacheninstanz -§ 118 Abs. 2 FGO-. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen. Dabei steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Werbungskosten nicht entgegen und umgekehrt eröffnet eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskostenabzug. Enthalten die Aufwendungen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen zum Abzug zuzulassen. Der Umfang des beruflichen Kostenanteils ist notfalls zu schätzen. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegen, da die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. Der Begriff der Steuergerechtigkeit -als Rechtsbegriff- bedeutet, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden muss, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern -horizontale Steuergerechtigkeit-, während -in vertikaler Richtung- die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen gestaltet werden muss. Dem gegen die Aufteilung der Aufwendungen eingewandten Argument, es müsse verhindert werden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten, liegt offenbar der Gedanke zugrunde, es drohe eine ungleiche Belastung -Besserstellung- im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen, denen ihr Beruf keine solchen Möglichkeiten biete. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass diese Gefahr dann nicht besteht, wenn aufteilbare Aufwendungen tatsächlich aufgeteilt und nur die beruflich veranlassten Kostenanteile abgezogen werden. Der Steuerpflichtige, dem derartige Aufwendungen entstanden sind, wird auf diese Weise zutreffend nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert. Der Steuerpflichtige hingegen, dem keine solchen beruflichen Kostenanteile entstanden sind, ist durch den in seinem Fall nicht erforderlichen Abzug nicht benachteiligt. Im Übrigen kann Steuerpflichtigen der Abzug von Werbungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, ihr Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind. Das Gebot der Steuergerechtigkeit -Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- vermag ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung. Durch eine Aufteilung wird auch vermieden, dass Aufwendungen insgesamt als beruflich veranlasst anerkannt werden, obwohl sich eine private Mitveranlassung aufdrängt. Bestehen hingegen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen -§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO- (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).
Danach ist auf der Grundlage der vorgenannten Grundzüge, nach denen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der neueren Rechtsprechung des BFH kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot zu entnehmen ist, der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Flugsicherheitstraining dem Grunde nach gegeben. Da die Aufwendungen sowohl dem beruflichen Fliegen des Klägers als auch der Ausübung seines Hobbys förderlich sind, liegen sog. Mischkosten vor. Eine Aufteilung der Mischkosten entsprechend auf die Anteile des beruflichen Fliegens und der Ausübung des Hobbys an der Gesamtflugtätigkeit des Klägers ist ohne weiteres möglich; als nahe liegender und sachgerechter Aufteilungsmaßstab sind hier die Zeitanteile der fliegerischen Betätigung des Klägers im Rahmen seiner Berufsausübung gegenüber den Zeitanteilen der Ausübung der Fliegerei als Hobby für die Berücksichtigung der geltend gemachten Fortbildungskosten als Werbungskosten heranzuziehen.
a)
Nach den vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Bestätigungen des Luftfahrtbundesamtes gegenüber der Vereinigung Cockpit e.V., der Stellungnahme des Flugkapitäns M vom 25. April 2012 sowie der Mitteilungen der Vereinigung Cockpit e.V. liegt ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen für das Flugsicherheitstraining mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers vor. Die -laienhafte- Einschätzung des Beklagten, die Flugeigenschaften eines kunstflugtauglichen Propellerflugzeugs könnten nicht auf ein großes Verkehrsflugzeug übertragen werden, wird durch die vorgenannten, vom Kläger für die Gleichartigkeit der Verhältnisse in Grenzflugsituationen vorgelegten Nachweise widerlegt. Denn aus den Bestätigungen und Stellungnahmen geht hervor, dass ein realistisches Flugsicherheitstraining in Kleinflugzeugen auch ein Training für die Beherrschung größerer Verkehrsflugzeuge darstellt.
b)
Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die der Kläger in dem Flugsicherheitstraining erworben hat, auch für die Ausübung seines fliegerischen Hobbys in der Kunstflugstaffel und für das unentgeltliche Fliegen bei der Firma P nützlich und erforderlich sind. Schließlich ist der Inhaber der Flugschule, bei der der Kläger das Flugsicherheitstraining absolviert hat, auch Mitglied der Kunstflugstaffel, in der der Kläger sein Hobby ausübt. Ein auslösendes Moment, das Flugsicherheitstraining zu absolvieren, lag daher sicherlich auch in der Kunstflugbegeisterung des Klägers.
c)
Da der Kläger in seinen Flugbüchern seine beruflichen Flugstunden sowie seine Flugstunden im Rahmen der Kunstflugstaffel und der unentgeltlichen Tätigkeit für die Firma P aufgezeichnet hat, liegt nahe, diese zeitlichen Anteile als sachgerechten Aufteilungsmaßstab für die Zuweisung der Aufwendungen zu der Erwerbs- und Privatsphäre heranzuziehen. Aus den Flugbüchern ergibt sich nach der -vom Beklagten unwidersprochenen- Darlegung des Klägers, dass die Zeitanteile an den Flugstunden insgesamt etwa zu 80% auf die Berufsausübung und zu ca. 20% auf die private Fliegerei im Rahmen der Ausübung des Hobbys entfallen. Die geltend gemachten Fortbildungskosten von insgesamt 7.216 € sind daher zum Teil von 80% als beruflich veranlasst anzusehen und in dieser Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
3.
Der Kläger kann von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € nicht als Werbungskosten abziehen.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG kann ein Steuerpflichtiger im Streitjahr 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, Rn 590 zu § 4). In diesen Fällen wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.
a)
"Anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein. Der Abzugsbeschränkung liegt der Gedanke zugrunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer -nur- dann steuerlich berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Erforderlichkeit entfällt aber nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz handelt. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl. II 2004, 78 m.w.N.).
Aus der Bescheinigung der X vom 15. April 2011 geht zwar zweifelsfrei hervor, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber kein individueller Büro-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Der Briefing-Raum genügt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Anforderungen an einen büromäßigen Arbeitsplatz. Denn der Kläger verfügt dort über keine Sitzgelegenheit an einem Schreibtisch, wie eine solche auch in einem Großraumbüro vorhanden ist, sondern kann nur an einem Stehtisch arbeiten. Die Stehtische genügen zwar für das relativ kurze Briefing vor dem jeweiligen Flug, das Gericht hält einen Stehtischarbeitsplatz aber nicht für geeignet, um längere Zeit Büroarbeit zu verrichten.
b)
Allerdings scheitert der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer daran, dass dieses im Streitjahr in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird. Denn für den Werbungskostenabzug ist Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dient (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 14. Februar 2007 - 10 K 4778/05, EFG 2007, 820 m.w.N.).
Die Einflussnahme des Klägers auf die Gestaltung seines Dienstplanes über seinen Computer in dem häuslichen Arbeitszimmer stellt eine private Nutzung dar. Denn dem Kläger geht es hier darum, eine Kollision seiner beruflichen Flüge mit privaten Terminen zu vermeiden. Die Nutzung des Arbeitszimmers zu diesem Zweck ist aber privater Natur, auch wenn sich der Kläger hierzu in die Datenverarbeitungsanlage seines Arbeitsgebers vom Computer im häuslichen Arbeitszimmer "einwählt" und die nötigen Schritte zur Abstimmung der Termine vornimmt.
c)
Diese Nutzung des Arbeitszimmers zu privaten Zwecken ist in Relation zu setzen zur Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu beruflichen Zwecken.
Der Kläger hat hierzu angegeben, er nutze das häusliche Arbeitszimmer für detaillierte Flugvorbereitungen, zum Studium aktueller Entwicklungen im Flugbereich sowie die Vorbereitung auf Simulator-Ereignisse. Insbesondere in Hinblick auf die sog. Type-Ratings und wenn eine Tätigkeit auf einem neuen Flugzeugtyp beabsichtigt sei, benötige der Kläger das häusliche Arbeitszimmer in zeitlich erheblichem Umfang. Allerdings hat nach den eigenen Angaben des Klägers im Streitjahr kein solches Ereignis stattgefunden. Somit bleiben im Streitjahr für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nur die detaillierten Flugvorbereitungen und das Studium aktueller Entwicklungen im Flugbereich. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben aber auch ca. 180 – 200 Tage im Jahr unterwegs ist, ist der Umfang dieser Tätigkeit zeitlich nicht derart hoch zu bemessen, dass die private Nutzung in Relation zur beruflichen Nutzung unbedeutend erscheint. Hinzu kommt, dass für Flugvorbereitungen der Briefing-Raum zur Verfügung steht, so dass sich die Frage stellt, ob im Streitjahr ein Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit des Klägers erforderlich war. Die Frage kann hier aber unbeantwortet bleiben, da jedenfalls eine erhebliche private Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch die Planung des eigenen Dienstplans des Klägers vorliegt. Da das Arbeitszimmer daher nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, scheidet ein Werbungskostenabzug aus.
4.
Die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zum Flughafen nach ... und zurück zur Wohnung hat der Beklagte zu Unrecht nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt. Denn der Flughafen ... ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist -nur- der -ortsgebundene- Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die frühere Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben konnte, hat der BFH aufgegeben. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 - VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38). Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936). Regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).
Der BFH ist mit dem zuletzt zitierten Urteil von seiner früheren Rechtsprechung (BFH- Urteil vom 5. August 2004 - VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074) abgerückt, bei der er den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin –wie auch eines Piloten- noch als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen hat. Nach dieser neueren Rechtsprechung ist aber bei einem Piloten davon auszugehen, dass dieser im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeugs schwerpunktmäßig tätig wird. Denn wie bei einer Fahrtätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846) oder bei einer Auswärtstätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 - VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36 und vom 19. Januar 2012 – VI R 23/11) hat auch ein Pilot keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, sondern geht einer Auswärtstätigkeit nach.
Eine Auswärtstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit –Tätigkeitsmittelpunkt- entfernt beruflich tätig wird, oder dass der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 61/06, BFH/NV 2009, 1874). Da ein Pilot schwerpunktmäßig im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeugs tätig wird, verfügt er über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht und geht damit einer Auswärtstätigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Klägers vom und zum Flughafen ist daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.
Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale ist der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Hierfür erweist sich die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 - VI R 22/10, BFH/NV 2012, 1212). Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, kann der Arbeitnehmer auch nicht durch die aufgezeigten Möglichkeiten seine Wegekosten gering halten.
Dies ist bei Auswärtstätigkeiten aber nicht immer der Fall. Denn im Streitfall bedarf es für die Tätigkeit des Klägers zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeugs für Start und Landung. Auch wenn die Tätigkeit im Cockpit während des Fluges zeitlich deutlich überwiegt, so sind doch Start und Landung des Flugzeugs besonders anspruchsvoll und gefahrträchtig und beanspruchen die Aufmerksamkeit des Flugzeugführers wesentlich mehr, als der -regelmäßig- zeitlich überwiegende Flug in Reiseflughöhe. Ebenso finden das Briefing, das Zusammenfinden der Besatzung des Flugzeugs und die Übernahme des Flugzeugs mit den Sicherheitschecks am Startflughafen statt. Der Startflughafen, den der Pilot regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, ist der Heimatflughafen. Der Heimatflughafen ist auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit eines Piloten, sofern dieser nicht ausnahmsweise von einem Auslandsflug mit einem anderen Flugzeug als Passagier zu seinem Heimatflughafen zurückkehrt. Der Heimatflughafen ist somit der zentrale Ort für die Flugtätigkeit des Piloten, welche im Übrigen auf verschiedenen Flugrouten, zu verschiedenen Zielen und mit verschiedenen Flugzeugen ausgeübt wird.
Hinzu kommt, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt wird, im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft zu verfügen (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. April 2012 – 3 K 1061/09, EFG 2012, 1718). Der Kläger kann sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, so dass es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG gerade entsprechen würde, den Werbungskostenabzug des Klägers hinsichtlich der Aufwendungen für die Fahrten vom und zum Flughafen ... auf die Entfernungspauschale zu beschränken. Es bedarf daher der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht eine "regelmäßige Arbeitsstätte" im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG darstellt.
Rechtsmittelbelehrung XXX