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  • 14.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131909

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.02.2013 – 4 K 1810/11

    1. Für die Entscheidung,
    ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9
    Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im
    Streitjahr abgestellt werden. Die Nachweislast für diese
    Verhältnisse obliegt dem Steuerpflichtigen.
    2. Eine längere Fahrstrecke ist nicht
    offensichtlich
    verkehrsgünstiger
    i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn sie bei ständig
    wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen
    Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung
    bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird,
    vor jeder Fahrt neu an Hand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen
    werden müsste.


    Tatbestand
    Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fahrten
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu einer Lerngemeinschaft.
    Die Klägerin ist seit 2010 mit Herrn W. K. verheiratet.
    Ursprünglich war sie mit Hauptwohnsitz in G., Z-Straße
    Hausnummer gemeldet. Am 13. August 2008 meldete sie ihren Hauptwohnsitz
    in die Wohnung ihres späteren Ehemanns nach Ludwigshafen,
    S-Straße Hausnummer um. In der Umzugsmeldung gab sie an,
    dass die bisherige Wohnung als Nebenwohnung beibehalten werde (Bl.
    38 Rechtsbehelfsakte). Im Streitjahr war die Klägerin als „Operational
    Manager” bei der Firma W mit Sitz in Heidelberg, M-Straße
    Hausnummer nichtselbständig beschäftigt. In ihrer
    Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die
    Klägerin Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen
    Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dabei gab
    sie an, dass sie an 90 Tagen von der Wohnung in Ludwigshafen aus
    zur Arbeitsstätte gefahren sei und dass die einfache Entfernung
    hierbei 38 km betragen habe; an 135 Tagen sei sie von G aus zur
    Arbeitsstätte gefahren bei einer einfachen Entfernung von
    59 km (Bl. 4 Rechtsbehelfsakte). Zudem machte sie Aufwendungen in
    Höhe von 1.380,-- € für 50 Fahrten zu
    je 92 km zu einer Lerngemeinschaft geltend, die sie mit „Kommunikationsrunde
    in M” (M = Ortsteil von R) bezeichnete (Bl. 5,
    6 Rechtsbehelfsakte). Der Beklagte forderte die Klägerin
    mit Schriftsatz vom 26. August 2010 auf, die geltend gemachten Fahrten
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erläutern,
    da nach Angabe des Einwohnermeldeamts nur in der S-Straße
    eine Wohnung unterhalten werde. Er wies darauf hin, dass die einfache
    Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Arbeitsstätte
    nur 21 km betrage und dass Fortbildungskosten ohne Nachweis oder
    Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden könnten
    (Bl. 19 Rechtsbehelfsakte). Die Klägerin erwiderte, dass
    in G eine Zweitwohnung angemeldet sei. Da sie sich wegen der Wochenenden
    länger in Ludwigshafen aufhalte, müsse sie sich
    lt. Gesetz ihrer Kenntnis nach in Ludwigshafen anmelden. Das heiße
    aber nicht, dass sie sich nicht in ihrer Eigentumswohnung in G aufgehalten
    habe. Zwar möge eine Distanz von 21 km stimmen, hiermit
    sei aber wohl die geringste Entfernung gemeint. Der Weg durch die
    Innenstadt von Mannheim sei aber morgens auf Grund der Verkehrslage
    nicht zumutbar und extrem zeitaufwendig. Daher sei sie über
    die Autobahn gefahren, was zwar kilometermäßig
    länger, aber zeitmäßig kürzer
    sei. Bezüglich der Fortbildungskosten verwies sie auf ein
    Schreiben einer in R, K-Straße Hausnummer wohnhaften Frau
    W. vom 20. September 2010, in der diese bestätigte, dass
    sie mit der Klägerin eine Lerngemeinschaft bezüglich
    der Sprache Englisch pflege. Zu diesem Zweck träfen sie
    sich 2 mal pro Woche, abwechselnd in R und in Ludwigshafen, um die
    für den Beruf notwendigen Englischkenntnisse zu verbessern
    und zu erhalten (Bl. 21 Rechtsbehelfsakte).
    Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid
    2009 vom 11. Oktober 2010 lediglich Aufwendungen für Fahrten
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von
    2.565,-- €; hierbei ging er von 225 Fahrten zu je 38 km
    einfacher Entfernung aus. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lerngemeinschaft
    erkannte er nicht an. Im Erläuterungsteil des Bescheids
    führte er aus, dass nach dem Auszug des Einwohnermeldeamts
    nur eine Hauptwohnung in Ludwigshafen angemeldet sei und dass weitere
    Nebenwohnungen nicht vermerkt seien. Die Berücksichtigung
    von Aufwendungen für Lerngemeinschaften erforderten genauere
    Angaben wie z.B. das Datum und das konkrete Lernfach. Auch ein enger
    beruflicher Zusammenhang müsse zweifelsfrei erkennbar sein. Ein
    bloßes Schreiben des Lernpartners sei hierfür
    nicht ausreichend.
    Mit ihrem Einspruch verwies die Klägerin darauf, dass
    ein Zweitwohnsitz angemeldet sei. Sie fragte an, ob der Beklagte
    in Bezug auf die Lerngemeinschaft erwarte, dass sie die Daten aufschreibe,
    an denen sie in R gewesen sei. Ihr Beruf als Operational Manager
    bedinge, dass sie ihre Englischkenntnisse ständig verbessern
    müsse. Ihre Firma sei international tätig und
    habe mehrere Tochtergesellschaften im europäischen Ausland.
    Die Korrespondenz erfolge üblicherweise auf Englisch. In
    seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 forderte der Beklagte
    die Klägerin u.a. auf, darzulegen, von welchem Ort aus sie
    zu den Lerngemeinschaften gefahren sei (Wohnort oder Arbeitsstätte). Zudem
    solle die Klägerin Angaben zu Dauer und Lerninhalten der
    einzelnen Treffen machen und erläutern, ob Frau W. sprachlich
    und beruflich für eine private Lerngemeinschaft qualifiziert
    sei. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, eine Bescheinigung
    ihres Arbeitgebers beizubringen, aus der hervorgehen sollte, dass
    ihr beruflicher Einsatz im englischsprachigen Bereich liege und dass
    von Seiten ihres Arbeitgebers keine Sprachschulung angeboten oder
    gefördert werde. Zudem wies er darauf hin, dass die von
    der Klägerin angegebenen Fahrtstrecken nicht als verkehrsgünstiger
    als die kürzeste Straßenverbindung angesehen werden
    könnten und dass daher für die Fahrt von Ludwigshafen nach
    Heidelberg von einer Strecke von 21 km (an Stelle der beantragten
    38 km) und für die Fahrt von G nach Heidelberg von einer
    Strecke von 46 km (an Stelle der beantragten 59 km) ausgegangen
    werden müsse. Zudem betrage die angegebene Strecke von
    G nach Heidelberg lt. Routenplaner nur 53 km.
    Die Klägerin führte in ihrem Antwortschreiben
    vom 24. November 2010 aus, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung
    widerspreche, dass sie nicht von Heidelberg aus nach M gefahren
    sei, da sie ihre Arbeitsstätte wesentlich früher als
    die Treffen in M verlassen habe. Eine Rückfahrt nach G
    sei aber manchmal gegeben gewesen. Frau W. habe mit ihr studiert
    und den gleichen Ausbildungsstand (Dipl.-Betriebswirt). Es sei nicht
    der Fall, dass sie die gleichen fachspezifischen Englischkenntnisse
    benötigten. Es gehe um den Erhalt bzw. die Verbesserung
    der Sprach- und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Der konkrete
    Bezug zur beruflichen Tätigkeit sei gegeben. Um auch in
    Zukunft für den Arbeitsmarkt attraktiv zu sein, müsse
    man neue Erkenntnisse erwerben und alte festigen. Durch den Bezug
    der Themen zu den Berufsfeldern würden beide Teilnehmer
    der Lerngemeinschaft dazulernen. Aus dem in der Anlage beigefügten
    Arbeitszeugnis ergebe sich, dass ihr damaliger Vorgesetzter verstorben sei
    und dass sie daher keine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen
    könne. In der Firma W. seien weniger als 5 Arbeitnehmer
    beschäftigt, darunter Hausmeister und Putzfrau. Sie habe
    im Jahr 2009 die Personaldinge bearbeitet. Den aktuellen Geschäftsführer
    kenne sie nicht, da sie derzeit in Elternzeit sei. Für die
    Lerngemeinschaft sei keine Literatur angeschafft worden. Sie hätten
    meist aktuelle Themen besprochen, entweder aus dem Berufsleben oder
    aus dem Internet oder aus Büchern (z.B. Grammatik). Bezüglich
    der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte
    die Klägerin aus, dass eine Fahrt durch den Stadtverkehr
    von Ludwigshafen und Mannheim in der morgendlichen und abendlichen
    Stoßzeit ca. 1 Stunde dauere, eine Fahrt über
    die Autobahn hingegen ca. 35 Minuten. Sie habe bei den Fahrten von
    Ludwigshafen nach Heidelberg teilweise längere Wege als
    die angegebenen 38 km gehabt, da sie teilweise über das
    Viernheimer Kreuz - Weinheimer Kreuz - Heidelberger Kreuz (Anm.: lt.
    Routenplaner Google-Maps ca. 49 km) gefahren sei. Für die
    Fahrten von G aus gelte, dass sie großenteils über
    die A 5, manchmal auch über die A 6 gefahren sei, je nach
    Verkehrssituation und Stau. Die im Routenplaner mit 46 km angegebene
    Strecke führe durch Dörfer. Daher würde
    sie die Behauptung aufstellen, dass die von ihr angegeben Strecke
    mit einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten verbunden gewesen
    sei. In der Anlage legte die Klägerin eine nach Daten geordnete
    Aufstellung von 50 Treffen zur Lerngemeinschaft in M vor, in der
    als Teilnehmer jeweils neben der Klägerin Frau W. benannt
    war. Die Zeitdauer wurde jeweils mit 1 Stunde oder mit 1 Stunden
    angegeben; als Inhalte wurden wechselnde allgemeine Themen (z.B. „Silvester”, „Geschenkannahme”, „Altersteilzeit”, „Versicherungen”
    oder „Schwangerenrechte”)
    oder „Grammatik” angegeben (Bl. 35 Rechtsbehelfsakte).
    In dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2010 wird angegeben, dass ihr
    Arbeitgeber eine Gesellschaft mit dem Schwerpunkt der Verwaltung
    ihrer Beteiligungsgesellschaften und Immobilien sei. Die Klägerin
    habe als Allrounder fungiert und die Ressorts Rechnungswesen, Verwaltung,
    Personal und EDV betreut. Auslandsbeziehungen des Arbeitsgebers
    und spezifische Sprachkenntnisse der Klägerin oder deren
    Erforderlichkeit werden nicht erwähnt. Auf den Inhalt des
    Zwischenzeugnisses (Bl. 36 - 37 Rechtsbehelfsakte) im Übrigen
    wird verwiesen.
    Der Beklagte wies mit Schreiben vom 14. Januar 2011 darauf hin,
    dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch eine Änderung
    der Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen
    könne. Die Vielzahl der Treffen für die Lerngemeinschaften
    (2-mal wöchentlich ohne urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen)
    und die Tatsache, dass die andere Teilnehmerin eine Studienkollegin
    sei, spreche für eine private Mitveranlassung der Treffen.
    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könnten
    grundsätzlich nur von der Wohnung aus berücksichtigt
    werden, welche der Arbeitsstätte am nächsten liege,
    es sei denn, dass die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt
    der Lebensinteressen bilde. Die Klägerin habe nicht dargelegt,
    dass sich seit dem 13. August 2008 der Mittelpunkt der Lebensinteressen
    weiterhin in G befunden habe. Die Klägerin wurde aufgefordert,
    zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der
    Fahrten die Laufleistung ihres Fahrzeugs im Jahr 2009 nachzuweisen.
    Die Klägerin erwiderte, dass es eine Vielzahl von Treffen
    gegeben habe, aber nicht ohne urlaubsbedingte Unterbrechung im August
    und in der Weihnachtszeit. Es sei unerheblich, ob Frau W. eine Studienkollegin
    sei. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit liege auch eine
    Mutmaßung nahe, dass sie im Beruf ihre Sprachkenntnisse
    täglich benötigte und trainiere. Außerdem
    hätten sie sich auch über betriebswirtschaftliche
    Themen ausgetauscht. Sie sei gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz da
    anzumelden, wo sie sich häufiger befinde; dies sei in Ludwigshafen
    gewesen. Nichtsdestotrotz habe sie sich mehrmals in der Woche in ihrer
    Eigentumswohnung in G aufgehalten, nicht zuletzt, um die Katze zu
    füttern, die Pflanzen zu gießen und den Briefkasten
    zu leeren. Wenn der Lebensmittelpunkt da sei, wo man eine feste
    Partnerschaft pflege, sei dies wohl in Ludwigshafen gewesen. Dies
    bedeute aber nicht, dass sie jeden Abend mit ihrem Partner in Ludwigshafen
    verbringen müsse und es bedeute auch nicht, dass sie nicht
    regelmäßig ihren Briefkasten in G geleert hätte.
    Ein Nachweis der tatsächlichen Durchführung der
    Fahrten müsse entfallen, da sie die Fahrten nicht zwingend
    mit ihrem eigenen Fahrzeug durchführen müsse und
    zudem ein Fahrzeugwechsel stattgefunden habe. Sie habe zeitweise
    das Auto ihres späteren Mannes genutzt und zeitweise ihr
    eigenes.
    In der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 setzte der Beklagte
    die Einkommensteuer 2009 höher auf 18.923,-- € fest
    und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Bezüglich
    der Lerngemeinschaft führte der Beklagte aus, dass die
    Klägerin die tatsächliche Durchführung
    der erklärten Treffen nicht nachgewiesen oder glaubhaft
    gemacht habe. Die Treffen hätten nicht stattgefunden, um
    eine Fortbildungsmaßnahme an einer allgemeinen Bildungsanstalt
    zu begleiten. Es sei nicht geklärt, in welchem Umfang die
    Klägerin tatsächlich bei ihrer Berufsausübung
    Englischkenntnisse benötige. In jedem Fall sei davon auszugehen,
    dass die Klägerin auf Grund ihrer langjährigen
    Berufstätigkeit die englische Sprache ständig
    anwende. Es erscheine unwahrscheinlich, dass bei 50 (von insgesamt
    100) Treffen allein an 14 Tagen die englische Grammatik behandelt
    worden sei. Soweit die Klägerin angebe, bei den Treffen
    seien auch betriebswirtschaftliche Themen behandelt worden - was
    in der Bestätigung von Frau W. nicht erwähnt worden
    sei -, erschienen in Anbetracht der beruflichen Qualifikation der
    Klägerin die behandelten Themen für eine betriebswirtschaftliche
    Fortbildung nicht geeignet. Die Themen bezögen sich nicht
    auf die aktuelle berufliche Tätigkeit, sondern seien aus
    dem Internet bzw. Büchern aus der Schulzeit aufgegriffen.
    Gegen die tatsächliche Durchführung der Treffen
    bzw. für deren private Mitveranlassung spräche
    auch die Häufigkeit der Treffen und der große
    zeitliche und finanzielle Aufwand für die Fahrten zu den
    Lerngemeinschaften bei 94 zurückgelegten Fahrtkilometern
    und einer reinen Lerndauer von 60 - 90 Minuten. Hinsichtlich der
    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte
    der Beklagte aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
    Ort sei, zu dem die engeren persönlichen Bindungen bestünden.
    Die Darstellung der Klägerin, dass sie in G die Katze versorgt,
    Blumen gegossen und den Briefkasten geleert habe, sei für
    die Annahme, dass sich dort ihr Lebensmittelpunkt befunden habe,
    nicht ausreichend, besonders wenn man berücksichtige, dass
    sie in Ludwigshafen mindestens seit 13. August 2008 mit ihrem späteren
    Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufwendungen für Fahrten
    zwischen G und Heidelberg seien daher nicht als Fahrten zwischen Wohnung
    und Arbeitsstätte abzugsfähig. Für die
    Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung (in Ludwigshafen) und
    Arbeitsstätte sei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung
    maßgebend. Dabei könnten auch längere,
    zeitlich jedoch günstigere Verkehrsverbindungen Berücksichtigung
    finden. Die kürzeste nutzbare Straßenverbindung
    von der S-Straße Hausnummer in Ludwigshafen nach Heidelberg,
    M-Straße Hausnummer sei lt. Routenplaner „falk.de” 19,45
    km lang. Die schnellste Route werde vom selben Routenplaner mit
    22,09 km berechnet. Sie führe über die Kurt-Schuhmacher-Brücke
    - B36 - Parkring - B38a - A656 - L597 - L637, die Fahrtzeit sei
    mit 30 Minuten angegeben. Lt. Routenplaner Google-Maps sei die schnellste
    Straßenverbindung 21,7 km bei ebenfalls 30 Minuten Fahrtdauer.
    Das Benutzen dieser Strecke sei für die Klägerin
    nicht unzumutbar, insbesondere wenn man berücksichtige,
    dass die von der Klägerin favorisierte Strecke 38 km lang
    sei (lt. Google-Maps 39,7 km bei einer Fahrzeit von 36 Minuten)
    und somit zu einem Umweg von ca. 16 km, d.h. etwa 72% der
    kürzesten Strecke, führe. Dieser Umweg führe
    auch zu einem höheren Spritverbrauch. Tatsache sei, dass
    die angegebene Strecke durch die Mannheimer Innenstadt gerade in
    der morgendlichen Hauptverkehrszeit länger sein dürfte.
    Dies treffe aber auch auf die Strecke über die A 6 und
    das Viernheimer Kreuz zu. Auch hier komme es auf Grund des Berufsverkehrs
    und in Folge von Verkehrsbehinderungen durch Baustellen zu Verzögerungen. Abweichend
    von dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid würden für
    die Berechnung der Entfernungspauschale 22 Entfernungskilometer
    zu Grunde gelegt. Die Klägerin sei auf diese Verböserungsmöglichkeit
    hingewiesen worden. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung
    im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 53 - 61
    Rechtsbehelfsakte) verwiesen.
    Zur Begründung der Klage verweist der Klägervertreter
    auf den Schriftverkehr im außergerichtlichen Verfahren
    und führt ergänzend aus, dass Fahrtkosten zwischen
    der Wohnung und der Arbeitsstätte steuerlich abgesetzt
    werden könnten. Unerheblich sei, ob die Wohnung Erst- oder
    Zweitwohnsitz sei. Auch bei mehreren Wohnungen könnten
    sämtliche Fahrtaufwendungen als Werbungskosten geltend
    gemacht werden. Die eigene Wohnung in G sei der örtliche
    Lebensmittelpunkt der Klägerin gewesen. Sie habe überwiegend
    dort gelebt. Auf das Motiv für die Wohnsitznahme am weiter
    entfernten Ort komme es nicht an; die Entfernung zwischen Wohnort
    und Arbeitsstätte sei unerheblich. Auch die Fahrten zwischen
    der Zweitwohnung in Ludwigshafen und der Arbeitsstätte seien
    in voller Höhe anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung müsse
    der Arbeitnehmer nicht die kürzeste Strecke wählen,
    er könne auch die verkehrsgünstigste (sicherste
    und erheblich störungsfreiere) nehmen. Die Fahrt zu den üblichen
    Berufsverkehrszeiten von Ludwigshafen über Mannheim / Innenstadt sei
    sehr störungsanfällig und stauträchtig,
    so dass die Klägerin einen Umweg nehme und die Staupunkte
    umfahre. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten
    belegt werden. Die vom Beklagten herangezogenen Routenplaner seien
    nicht aussagekräftig, denn es seien die tatsächlichen
    Verhältnisse heranzuziehen. Hinsichtlich der Lerngemeinschaft
    führe der Beklagte zu Unrecht die Beweislastregel auf.
    Die Klägerin habe dargelegt, dass die Fahrten für
    eine Lerngemeinschaft erfolgt seien. Sie habe substantiiert dargelegt,
    dass die Lerngruppen beruflich veranlasst gewesen seien. Die Lerninhalte
    seien dargelegt worden. Der Beklagte ergehe sich in Spekulationen
    und Sachverhaltsinterpretationen. Bei substantiierter Darlegung
    obliege ihm der Beweis des Gegenteils. Die berufliche Veranlassung
    und die Inhalte der Lerngruppe könnten von Frau W. und
    deren Ehemann bestätigt werden.
    Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    den Einkommensteuerbescheid
    2009 vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 16. Juni 2011 teilweise aufzuheben und die Einkommensteuer 2009
    auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten
    in Höhe von 3.311,-- € von den Einkünften
    der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt
    werden
    hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung
    und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin
    im Rahmen der Veranlagung mit Schreiben vom 21. September 2010 erklärt
    habe, dass die Meldung mit Hauptwohnsitz in Ludwigshafen zwingend
    gewesen sei, da sie sich wegen der Wochenenden länger in Ludwigshafen
    als in G aufgehalten habe. Soweit die Klägerin erkläre,
    sie habe durch die Benennung der Lerninhalte die berufliche Veranlassung
    der Treffen substantiiert dargelegt, sei darauf hinzuweisen, dass
    die Klägerin die bei den Treffen behandelten Themen jeweils
    nur mit einem Stichwort benannt habe. Ein Zusammenhang der behandelten
    Themen mit der Berufstätigkeit der Klägerin sei
    nicht zu erkennen.
    Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Beklagte mit,
    dass nach telephonischer Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde
    G in G, Z-Straße Hausnummer, 3 Personen mit Nachnamen R.
    und 2 Personen mit Nachnamen P. gemeldet seien. Das Finanzamt B
    teilte auf telephonische Anfrage des Berichterstatters mit, dass
    Frau W. für das Jahr 2009 keine Fahrten zu einer Lerngemeinschaft
    als Werbungskosten geltend gemacht habe. Der Klägervertreter wurde
    mit Verfügung vom 24. November 2011 hierüber in
    Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 erklärte
    er hierzu, dass die Ausführungen des Beklagten falsch seien.
    Das Haus in G sei im Jahr 2006 an die Klägerin und einen
    Herrn E. verkauft worden, im Jahr 2011 seien beide Wohnungen an
    Familie Reimer verkauft worden. Es sei unerheblich, ob Frau W. selbst
    Werbungskosten für Fahrten zu einer Lerngemeinschaft geltend
    gemacht habe.
    Am 14. April 2012 wies der Berichterstatter den Klägervertreter
    telephonisch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November
    2011 VI R 19/11 (BStBl II 2012,
    520) hin sowie auf Unstimmigkeiten in den Angaben der Klägerin
    zu den Fahrtstrecken (Bl. 48 Prozessakte). Mit Schreiben vom 19.
    Juni 2012 machte der Klägervertreter konkrete Angaben zu
    den von der Klägerin genutzten Fahrtstrecken (Bl. 56 Prozessakte).
    Der Berichterstatter setzte dem Klägervertreter mit Verfügung
    vom 20. Juni 2012 eine bis zum 24. Juli 2012 bemessene Frist gem. § 79b
    Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Darstellung aller Fakten,
    die im Streitjahr 2009 dazu geführt hätten, dass
    die von der Klägerin gewählte Fahrtstrecke zu
    den Zeiten des täglichen Wegs zur bzw. von der Arbeitsstelle
    offensichtlich verkehrsgünstiger als die vom Beklagten
    zu Grunde gelegte Strecke gewesen sei (Bl. 49, 59 Prozessakte).
    Innerhalb der antragsgemäß verlängerten
    Frist erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom
    24. August 2012 (Bl. 67 Prozessakte), dass die Klägerin
    morgens gegen 7:30 Uhr von Ludwigshafen nach Heidelberg und abends
    gegen 17:00 Uhr von Heidelberg nach Ludwigshafen gefahren sei; beide
    Fahrten hätten daher zur Hauptverkehrszeit stattgefunden.
    Die Klägerin habe die Strecke durch die Innenstadt nicht
    gewählt, da man von Ludwigshafen aus an der BASF vorbeifahre,
    was zu Hauptverkehrszeiten mit erheblicher Verkehrsdichte und längerer Fahrzeit
    verbunden sei. Der Verkehrsfluss über die Konrad-Adenauer-Brücke sei
    meist zäh. Bevor man nach Mannheim komme, stehe man an
    der ersten Ampel im Stau. Danach gebe es Stau vor einer Schule,
    darüber hinaus überquerten Kinder die Straße.
    Es würden mehrere Ampeln folgen, bevor man am Kaiser-Friedrich-Ring
    an der Hauptampel stehe. Der Verkehrsfluss zum Wasserturm und danach
    auf der Augustaanlage sei zähfließend gewesen.
    Darüber hinaus würden Müllabfuhr und
    Anlieferverkehr die Durchfahrt durch Mannheim behindern. Die von
    der Klägerin gewählte längere Strecke
    sei erheblich schneller und berge auch weniger Staus und Risiken.
    Zwar sei der Verkehr bei der Auffahrt von der B9 auf die A6 manches
    Mal etwas schwerfälliger, jedoch sei die Reststrecke nach
    Heidelberg überwiegend gut zu fahren gewesen. Der Beklagte
    erwiderte, dass der Ermittlungsbeamte des Finanzamts eine durch
    die Städte Ludwigshafen und Mannheim führende
    Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte
    der Klägerin abgefahren sei und zu dem Ergebnis gekommen
    sei, dass die von der Klägerin favorisierte Strecke nicht
    verkehrsgünstiger sei. In seinem Bericht vom 18. Oktober
    2012 (Bl. 71 Prozessakte) stellte der Ermittlungsbeamte dar, dass
    er am 17. Oktober 2012 (einem Mittwoch) ab 7:30 eine vom Falk-Routenplaner
    (s. Bl. 72 f Prozessakte) vorgeschlagene Route durch die Städte
    Ludwigshafen und Mannheim gefahren sei. Für die Strecke
    habe er 36 Minuten gebraucht (lt. Routenplaner: 31 Minuten), obwohl
    eine Röhre des Fahrlachtunnels gesperrt gewesen sei. Bis
    auf einen kleinen Rückstau an der Kurt-Schumacher-Brücke
    habe es keine nennenswerten Verzögerungen gegeben. Die
    von der Klägerin angegebene Fahrstrecke über die
    A6 erscheine in Anbetracht des Fernverkehrs und der bekannten Dauerbaustelle
    keinesfalls verkehrsgünstiger. Berücksichtigen
    solle man auch, dass die von der Klägerin angegebene Strecke
    zu den üblichen Verkehrszeiten viel länger durch
    Ludwigshafen und insbesondere an der BASF vorbei führe
    als die von ihm, dem Ermittlungsbeamten, gewählte. Weiterhin solle
    auch das Verhältnis der unterschiedlichen Teilstrecken
    bei beiden Varianten berücksichtigt werden: 13 Kilometer
    bei der von ihm gefahrenen Strecke gegenüber 31 Kilometer
    bei der Strecke der Klägerin. Die letzten 9 Kilometer vom
    Autobahnkreuz Mannheim bis zur Arbeitsstelle der Klägerin
    seien gleich.
    Das Gericht forderte den Klägervertreter mit Verfügung
    vom 31. Oktober 2012 zur Stellungnahme auf und wies darauf hin,
    dass die verkehrstechnischen Vorzüge der von der Klägerin
    geltend gemachten Strecke bislang nur pauschal und keinesfalls nach
    den Verhältnissen des Jahres 2009 substantiiert dargestellt seien;
    die zeitlichen Vorteile seien weder dargestellt noch nachgewiesen
    (Bl. 76 Prozessakte). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 führte
    der Klägervertreter aus, dass die vom Ermittlungsbeamten
    am 17. Oktober 2012 durchgeführte Fahrt nichts über
    die Situation im Jahr 2009 aussage und auch nicht repräsentativ
    für die tägliche Fahrzeit und die verkehrsgünstigere
    Fahrtstrecke sei. Die Klägerin habe im Jahr 2009 die Fahrtstrecke über
    die Autobahn genommen, weil fast täglich Staus und Verkehrsstockungen
    durch die Innenstadt in Mannheim gewesen seien, wie durch eine Auskunft
    der Verkehrsbehörden und der Verkehrsüberwachung
    und ein Gutachten zu belegen sei. Ferner sei der längere Weg
    auf Grund der geringeren Anzahl von Staus, der besseren Streckenführung (weniger
    Kurven, gerade Straßenführung, weniger Unfallgefahren
    und besserer Verkehrsfluss) ökonomischer und ökologischer.
    Die Klägerin habe weniger Stress beim Autofahren und komme
    entspannter zur Arbeit (Beweis: medizinisches Gutachten). Die Klägerin
    spare Kraftstoff und Zeit. Auch seien auf der Strecke der Klägerin
    weniger Ampelschaltungen. Die Klägerin habe in 2009 keine
    täglichen Aufzeichnungen über die täglichen
    Verkehrsverhältnisse gemacht. Der Senat überspanne
    insoweit die Darlegungslast der Klägerin. Die längere
    Wegstrecke sei verkehrsgünstiger. Eine Mindestzeitersparnis
    von 20 Minuten sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe
    sich als verständiger und unvoreingenommener Verkehrsteilnehmer
    auf Grund ihrer täglichen Erfahrungen für die
    aus ihrer Sicht verkehrsgünstigere Strecke entschieden
    und diese täglich genutzt.
    Nachdem auf Grund telephonischer Recherchen festgestellt worden
    war, dass bei den Verkehrsredaktionen des regionalen Rundfunksenders
    SWR keine Daten über Verkehrsmeldungen des Jahres 2009
    mehr gespeichert waren (s. Bl. 80 Prozessakte), forderte das Gericht
    mit Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2012 das Ministerium
    des Inneren, für Sport und Verkehr - Landesmeldestelle
    - Rheinland-Pfalz (s. Bl. 81 - 83 Prozessakte), die Stadtverwaltung Ludwigshafen
    (s. Bl. 85 - 90 Prozessakte), das Innenministerium - Landesmeldestelle
    - Baden-Württemberg (s. Bl. 91 - 97 Prozessakte) und die
    Stadtverwaltung Mannheim (s. Bl. 98 - 100, 112 - 114 Prozessakte)
    auf, Angaben über Verkehrsbeeinträchtigungen auf
    der von der Klägerin bezeichneten Strecke über
    die A6 - A656 einerseits und auf 2 Streckenführungen durch
    die Innenstädte von Ludwigshafen und Mannheim andererseits,
    jeweils im Jahr 2009 und zu den von der Klägerin angegebenen
    Tageszeiten der Fahrten zur bzw. von der Arbeit zu machen. Auf den
    konkreten Inhalt der Anfragen wird verwiesen. Die Stadtverwaltung
    Ludwigshafen teilte mit, dass die Fragen nicht beantwortet werden
    könnten, da sich die Baulast eines Teils der Straßen
    nicht in der Zuständigkeit der Stadt Ludwigshafen befinde.
    Es könne auch nicht nachvollzogen werden, ob bzw. welche
    Maßnahmen in 2009 in den genannten Strecken durchgeführt
    worden seien, da für diese Zeit keine Aufzeichnungen der
    Koordinierungsstelle vorhanden seien (Bl. 105 Prozessakte). Auf
    telephonische Nachfrage des Berichterstatters vom 14. Dezember 2012
    erklärte Herr N., Tiefbauamt Ludwigshafen, dass nicht generell
    gesagt werden könne, welche Straßenverbindung
    stets besser zu befahren sei. Selbst kleine Verkehrsstörungen
    auf der L523 - B9 oder auf den Strecken Richtung Rheinbrücken
    hätten weite Auswirkungen. Es hänge stets davon
    ab, wo gerade eine Störung sei (Bl. 106 Prozessakte). Die
    Meldestelle des Innenministeriums Baden-Württemberg übersandte
    am 18. Dezember 2012 eine Excel-Tabelle „Auswertung_Finanzgericht_RP.xls” (auf
    CD in Klarsichthülle Bl. 107a Prozessakte) und erklärte
    hierzu, dass in dieser Tabelle alle Meldungen für die zum Bereich
    dieser Meldestelle gehörenden Abschnitte der A6 - A656
    sowie für die Bundesstraßen im Stadtgebiet Mannheim
    enthalten seien. Der Polizei würden nicht alle Behinderungen
    und Staus bekannt werden. Meldungen, die von Staumeldern oder Automobilclubs
    direkt an verschiedene Rundfunksender mitgeteilt worden seien, wären
    nicht enthalten (Bl. 107 Prozessakte). Die Stadtverwaltung Mannheim
    teilte mit E-Mail vom 28. Dezember 2012 mit, dass im Jahr 2009 im
    Zeitraum 15. August - 16. Oktober auf der B36 von Ludwigshafen in
    Richtung Luisenring Brückensanierungsarbeiten durchgeführt
    worden seien, während dieser Arbeiten sei es zu Rückstaus
    auf der Kurt-Schuhmacher-Brücke gekommen. Vom 1. - 13.
    Juni und vom 26. Oktober - 4. November hätten Wartungsarbeiten
    im Fahrlachtunnel stattgefunden, es sei jeweils eine Fahrspur je
    Richtung gesperrt worden. Vom 17. August - 25. September seien Sanierungsarbeiten
    in der Ludwigshafener Straße gemacht worden, eine Fahrspur
    je Richtung sei gesperrt worden. Des weiteren habe es auf den angegebenen
    Strecken mehrere Arbeiten von kurzer Dauer gegeben, bei denen eine Fahrspur
    zu der verkehrsarmen Zeit zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr gesperrt worden
    sei (Bl. 115 Prozessakte). Die Landesmeldestelle Rheinland-Pfalz
    teilte mit, dass durch ein Software-Update keine Daten für
    2009 mehr vorhanden seien (Bl. 119 Prozessakte).
    Den Beteiligten wurden die Anfragen des Gerichts, die Antworten
    der angeschriebenen Stellen, die von der Landesmeldestelle Baden-Württemberg übermittelte
    Excel-Tabelle und der Vermerk über das Telephonat mit Herrn
    N. zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt.
    Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei,
    weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen (Bl. 120,
    121 Prozessakte).
    Mit Faxschreiben vom 4. Februar 2013 erklärte der Klägervertreter,
    dass die Klägerin auf Grund eigener Erkundigungen und Aufzeichnungen
    für das Jahr 2009 folgende Verkehrsstörungen auf
    der kürzesten Strecke durch Mannheim ermittelt habe:
    21. Januar, abends, 3 km Stau; 27. Januar, abends, 2 km Stau,
    16. Februar, abends, 5 km Stau, 19. Februar, abends, 3 km Stau,
    5. März, abends, 4 km Stau, 25. März, morgens,
    4 km Stau, 30. März, abends, 2 km Stau, 31. März,
    morgens, 3 km Stau, 30. Juli, abends, 5 km Stau, 10. August, morgens,
    3 km Stau. Außerdem seien noch am 9. Februar, 3. März,
    20. Mai, 13., 16. und 20. Juli und am 19. November Verkehrsstörungen
    gewesen, die wegen Urlaub und beruflicher Abwesenheit auf sie keine
    Auswirkungen gehabt hätten. Somit gebe es für die
    Klägerin begründete Voraussetzungen, nicht direkt
    durch die Stadt zu fahren, sondern einen weiteren und weniger stauanfälligen
    Weg zu nehmen. Der Beklagte führte aus, dass auch nach
    den nunmehr vorliegenden Unterlagen die von der Klägerin
    favorisierte Strecke nicht verkehrsgünstiger sei. Die Strecke durch
    Mannheim sei 22,33 km lang, die Fahrdauer betrage lt. Routenplaner
    31 Minuten. Die Strecke über die A6 sei dagegen 39 km lang
    bei einer Fahrtdauer lt. Routenplaner von 37 Minuten. In den Hauptverkehrszeiten
    würden sich die Fahrzeiten wohl für beide Routen ändern.
    Nach der Aussage des Herrn N. könne nicht festgestellt
    werden, welche der beiden Strecken günstiger sei, da beide
    Strecken im Berufsverkehr sehr staugefährdet seien. Außerdem
    räume die Klägerin selbst ein, dass der Übergang
    von der B9 auf die A6 manches Mal „schwerfälliger” sei.
    Durch die Stadtverwaltung Mannheim seien für 2009 vier Baumaßnahmen
    auf den vom Finanzamt zu Grunde gelegten Routen mitgeteilt worden.
    Zweimal sei eine Spur im Fahrlachtunnel gesperrt gewesen; dies sei aber
    auch der Fall gewesen, als der Ermittlungsbeamte diese Strecke abgefahren
    sei. Zwei weitere Maßnahmen hätten nur begrenzte
    Zeiträume betroffen, die erwähnten kleineren Baumaßnahmen
    hätten nicht zu Zeiten des Berufsverkehrs stattgefunden.
    Laut der vorliegenden Excel-Tabelle des Verkehrswarndienstes Baden-Württemberg
    seien auf der A6 im Jahr 2009 zu den Fahrzeiten der Klägerin
    Staus zwar selten gewesen (13 Mal im ersten Halbjahr), dennoch erscheine
    es insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Umwegstrecke gemessen
    an der kürzesten Strecke ca. 75% betrage, nicht
    wahrscheinlich, dass die Strecke der Klägerin zu einer
    wesentlichen Fahrzeitersparnis geführt habe.
    Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung
    einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 36, 47 Prozessakte).
    Gründe
    Die Klage ist unbegründet. Eine berufliche Veranlassung
    der Fahrten zu der angegebenen Lerngemeinschaft ist nicht nachgewiesen.
    Für den Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen
    der Wohnung und der Arbeitsstätte ist auch für die
    Tage, an denen die Fahrten zwischen der Wohnung in G und der Arbeitsstätte
    durchgeführt worden sein sollen, lediglich von der Entfernung
    der Wohnung in Ludwigshafen zur Arbeitsstätte in Heidelberg
    auszugehen. Hierbei ist eine einfache Wegstrecke von 22 km zu Grunde
    zu legen; die Voraussetzungen für den Ansatz einer längeren
    Wegstrecke liegen nicht vor.
    1. Zu den nach § 9 Abs.
    1 EStG abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen
    für Fahrten, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen
    entstehen. Derartige Aufwendungen sind allerdings abzugrenzen von
    den gem. § 12 S. 1 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten
    der Lebensführung, die die wirtschaftliche und soziale
    Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Grundsätzlich
    sind auch Aufwendungen für private Lerngemeinschaften als
    Fortbildungskosten abzugsfähig, wenn die Teilnahme an dieser
    Lerngemeinschaft nach deren Gestaltung und Ablauf nahezu ausschließlich
    berufsbezogen ist und eine private (Mit-)Veranlassung allenfalls
    eine absolut untergeordnete Rolle spielt (Finanzgericht Köln,
    Urteil vom 21. Januar 2008 12 K 5376/04, n.v., juris). Finden
    die Treffen zur Lerngemeinschaft im privaten Bereich der Teilnehmer
    statt, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass in diesem
    außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch
    private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter
    Bedeutung verfolgt werden (Finanzgericht Münster, Urteil
    vom 16. Juni 2002 5
    K 5798/98 E, n.v., juris, mit Verweis auf Urteil des
    Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1993 VI R 82/91, BFH/NV
    1993, 533).
    Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin das Gericht
    nicht davon überzeugen, dass ausschließlich beruflich
    veranlasste Treffen zur Durchführung einer Lerngemeinschaft
    stattgefunden hatten. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an
    den Angaben der Klägerin hinsichtlich der Durchführung
    dieser Treffen. In ihrer Einkommensteuererklärung hatte
    sie lediglich pauschal angegeben, dass 50 Fahrten zu je 92 km durchgeführt
    worden seien (Bl. 5 Rechtsbehelfsakte). In der auf die Aufforderung
    des Beklagten, die Fortbildungskosten glaubhaft zu machen, vorgelegten
    Bestätigung der Frau W. vom 20. September 2010 (Bl. 21
    Rechtsbehelfsakte) wird erklärt, dass die Treffen zweimal
    wöchentlich, abwechselnd in R und in Ludwigshafen, durchgeführt worden
    seien; als Inhalt dieser Treffen wurde lediglich die Verbesserung
    der beruflich notwendigen Englischkenntnisse angegeben. Erst im
    Einspruchsverfahren und auf ausdrückliche Anforderung des
    Beklagten wurde eine Tabelle vorgelegt, in der 50 Termine in M aufgelistet
    sind. Nach dieser Aufstellung sollten die Treffen an so gut wie
    jedem Dienstag des Jahres stattgefunden haben (allerdings ist das
    Datum 20. Januar 2009 zweimal belegt), nach dem Vortrag der Klägerin
    in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2010 sollen die Fahrten jeweils
    erst begonnen worden sein, nachdem sie von der Arbeitsstätte
    an den Wohnort zurückgekehrt sei. Bei einem großen
    Teil der Treffen soll der Inhalt „Grammatik” gewesen
    sein, bei den übrigen ist der Inhalt nur mit kurzen Stichworten
    beschrieben. Auffällig ist, dass die Dauer der Gespräche
    lediglich jeweils 1 - 1 Stunden betragen haben soll und dass sie
    dennoch ungeachtet der Jahreszeit, der Witterung und der Verkehrslage fast
    jeden Dienstag durchgeführt worden sein sollen. Dies steht
    in einem deutlichen Missverhältnis zu dem angeblich unternommenen
    Aufwand, zu diesen Treffen zu gelangen, da allein die für
    eine Strecke von 92 km erforderliche Fahrtzeit der angegebenen Dauer
    der Treffen entspricht oder diese sogar übertrifft. Hinzu
    kommt, dass nach den Angaben der Klägerin und der Frau
    W. dieser zeitliche und finanzielle Aufwand für eine vergleichsweise geringe
    Dauer der angeblichen „Kommunikationsrunde” zweimal
    pro Woche unternommen worden sein soll, da Frau W. in gleichem Umfang
    zu Treffen in der Wohnung der Klägerin - für die
    jeglicher Nachweis über Daten und Inhalt fehlt - gefahren
    sein soll. Dabei wäre es naheliegend, wenn schon ein Treffen
    durchgeführt würde, dieses um die Zeit zu verlängern,
    die an einem anderen Tag derselben Woche für die erneute
    Anfahrt der anderen Teilnehmerin benötigt würde.
    Das Gericht schließt hieraus, dass die Angaben der Klägerin
    zur Durchführung der Lerngemeinschaften schon dem Grunde
    nach unglaubwürdig sind.
    Zudem ist auch nach den ergänzten Angaben der Klägerin
    und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass eine
    berufliche Veranlassung für die angegebenen Treffen bestanden
    hätte. Hier ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin
    nicht in einer Prüfungssituation stand, in der ein gemeinsames
    Lernen eventuell die Erfolgsaussichten erhöhen könnte.
    Vielmehr stand sie im Streitjahr in einer beruflichen Position,
    die sie mit den vorher erlangten Kenntnissen erreicht hatte. Dass
    von ihr eine Verbesserung der Englischkenntnisse seitens des Arbeitgebers
    verlangt oder erwartet worden wäre, hat sie weder substantiiert
    vorgetragen noch nachgewiesen. Eine entsprechende Bescheinigung
    des Arbeitgebers hat sie nicht vorgelegt. Ihre Erklärung,
    dass sie den aktuellen Geschäftsführer wegen ihrer
    Elternzeit nicht kenne, ist nicht geeignet, die Nichtvorlage einer
    Bestätigung des Arbeitgebers über den Umfang der
    Englischkenntnisse der Klägerin zu erklären, zumal
    das vorgelegte Zwischenzeugnis (Bl. 36 - 37 Rechtsbehelfsakte) nach
    dem Ableben des früheren Vorgesetzten der Klägerin
    und damit von dessen Nachfolger erstellt worden war. In diesem Zeugnis
    sind allerdings Fremdsprachenkenntnisse der Klägerin oder
    die Notwendigkeit entsprechender Kenntnisse am Arbeitsplatz der
    Klägerin mit keinem Wort erwähnt. Konkrete Angaben dazu,
    welche Grundkenntnisse bereits vor dem Streitjahr vorhanden waren, hat
    die Klägerin nicht gemacht. Konkrete Nachweise über
    den Lerninhalt der Treffen wurden nicht erbracht. Nach den Angaben
    der Klägerin wurden keine Lernmittel hierfür angeschafft.
    Die Zusammenstellung von Stichworten in der tabellarischen Aufstellung
    (Bl. 35 Rechtsbehelfsakte) lässt nicht erkennen, was konkret,
    in welcher Form und auf welcher Grundlage an den fraglichen Terminen
    gelernt worden sein soll. Die bloß stichpunktartige Auflistung
    der Themen, die häufige Verwendung des alleinigen Inhalts „Grammatik”,
    die doppelte Belegung des Datums 20. Januar 2009 und die Frage der
    Klägerin in der E-Mail vom 14. Oktober 2010 (Einspruchsschreiben),
    ob sie die Daten aufschreiben solle, an denen sie in R gewesen sei,
    zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass diese Tabelle erst lange
    nach Ablauf des Streitjahrs nachgeschrieben worden ist, ohne dass
    vorgetragen oder erkennbar wäre, auf welcher Basis die
    Klägerin diese Angaben nachträglich erstellt haben
    will. Der pauschale Vortrag, auch zukünftig für
    den Arbeitsmarkt attraktiv sein zu wollen und daher die Sprachkenntnisse
    und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse festigen und erweitern zu
    müssen, genügt nicht, einen konkreten Bezug von
    ohne erkennbarer Struktur durchgeführten Treffen zur Führung
    von Gesprächen nachzuweisen, zumal die Beteiligten der angeblichen
    Lerngemeinschaft nicht deckungsgleiche Lernziele angaben (Klägerin:
    Englisch und Betriebswirtschaft; Frau W.: Englisch) und die Klägerin
    selbst ausführte, dass sie und Frau W. nicht die gleichen
    fachspezifischen Englischkenntnisse benötigten (s. Bl.
    33 Rechtsbehelfsakte). Hier muss auch gesehen werden, dass der von
    der Klägerin angegebene Lerneffekt hinsichtlich der Übung
    in der englischen Sprache außerhalb einer Prüfungssituation
    auch problemlos und ohne den finanziellen und zeitlichen Aufwand
    regelmäßiger Fahrten zu einer „Kommunikationsrunde” erreicht werden
    kann z.B. durch die Lektüre englischsprachiger Zeitungen
    oder (Fach-)Bücher oder das Hören bzw. Sehen englischsprachiger
    Radio- bzw. Fernsehsendungen zu Nachrichten- und Wirtschaftsthemen.
    Nach Gesamtwürdigung des Vortrags der Klägerin
    und der von ihr vorgelegten Unterlagen ist nach Auffassung des Senats
    nicht zu erkennen, dass die behaupteten Treffen - wenn sie denn überhaupt
    stattgefunden hatten - ausschließlich oder überwiegend
    der beruflichen Fortbildung der Klägerin gedient hätten.
    Wenn es tatsächlich zu diesen Treffen oder einem Teil davon gekommen
    sein sollte, ist hierfür nach Auffassung des Senats eine
    weitaus überwiegende private Veranlassung anzunehmen, sich
    mit einer früheren Studienkollegin zu treffen. Ob die Gespräche
    dabei in Deutsch oder in Englisch gehalten wurden, ist letztlich
    ohne Bedeutung.
    2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist
    zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen der
    Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte
    eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden
    vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen
    Arbeitsstätte anzusetzen. Für die Bestimmung der
    zu berücksichtigenden Entfernung ist die kürzeste
    Straßenverbindung maßgebend, eine andere kann
    nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger
    ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.
    Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege von der Wohnung,
    die der Arbeitsstätte nicht am nächsten liegt,
    nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der
    Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und von ihm nicht nur
    gelegentlich aufgesucht wird.
    a) Ausgehend von dieser Rechtslage ist für die Bestimmung
    der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen
    Arbeitsstätte vom Wohnsitz der Klägerin in Ludwigshafen
    auszugehen. Dort war sie seit 2008 mit erstem Wohnsitz, zusammen
    mit ihrem späteren Ehemann, gemeldet. Nach ihren eigenen
    Angaben wurde diese Anmeldung erforderlich, da sie sich wegen der
    Aufenthalte an Wochenenden länger in Ludwigshafen aufgehalten
    habe; bereits dies zeigt, dass auch der zeitliche Schwerpunkt der
    Lebensführung in Ludwigshafen war. Besondere, über
    das Gießen von Pflanzen bzw. das Füttern einer
    Katze hinausgehende Bindungen der Klägerin zu der Wohnung
    in G wurden nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass
    der Lebensmittelpunkt der Klägerin da zu lokalisieren ist,
    wo sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren
    Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führte, und nicht da,
    wo Topfpflanzen zu gießen und eine Katze zu füttern
    waren. Inwieweit trotz der Anmeldung der Klägerin in Ludwigshafen
    - und der Möglichkeit, einen Nachsendeauftrag zu erteilen
    - noch Post in die Wohnung in G geschickt wurde, ist nicht konkret
    dargestellt; der Senat vermag dem aber auch angesichts des eindeutigen
    Bezugspunktes in Ludwigshafen, begründet durch den gemeinsamen
    Haushalt mit dem Lebenspartner, keine Bedeutung beizumessen.
    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für
    die Bemessung der Entfernung für die Fahrtstrecke von der
    Wohnung in Ludwigshafen, S-Straße Hausnummer, zur regelmäßigen
    Arbeitsstätte in Heidelberg, M-Straße Hausnummer
    von der kürzesten Straßenverbindung auszugehen.
    Den ihr obliegenden Nachweis, dass die von ihr angegebene längere
    Strecke im Streitjahr
    offensichtlich
    verkehrsgünstiger
    war, hat die Klägerin nicht geführt.
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Straßenverbindung
    dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer
    eine andere, längere Straßenverbindung tatsächlich
    nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen
    in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Beschluss
    vom 10. April 2007 VI
    B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 mit Verweis auf
    BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl II 1975,
    852). „Offensichtlich” verkehrsgünstiger
    ist eine Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit
    so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger
    Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen für die
    Benutzung dieser Strecke entschieden hätte (s. BFH-Urteil
    vom 16. November 2011 VI
    R 19/11, BStBl II 2012, 520). In der Rechtsprechung
    der Finanzgerichte war für den Vergleich der Alternativstrecken
    als Kriterium für die Annahme, dass eine längere
    Strecke verkehrsgünstiger sei, eine Zeitersparnis von mindestens
    20 Minuten angenommen worden (vergl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
    vom 18. Juli 2005 10
    K 514/05, EFG 2005, 1852; Urteil des Finanzgerichts
    Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010 5 K 1482/08, EFG 2011, 1966).
    In seiner dem letztgenannten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
    nachfolgenden Revisionsentscheidung vom 16. November 2011 VI R 19/11 (a.a.O.)
    hat der BFH klargestellt, dass nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis
    von mindestens 20 Minuten verlangt werden könne, was sich
    schon daraus ergebe, dass nicht jeder Weg zur Arbeit regelmäßig
    mindestens 20 Minuten dauere. Daher müssten die zeitlichen
    Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten
    gesetzt werden. Die Frage, ob eine Straßenverbindung als „offensichtlich
    verkehrsgünstiger” als die kürzeste Strecke
    angesehen werden könne, müsse nach den Umständen
    des Einzelfalls bestimmt werden. Sei allenfalls eine geringfügige
    Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10% zu
    erwarten, spreche viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis
    allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer
    keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von
    der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.
    Eine Straßenverbindung könne auch dann „offensichtlich
    verkehrsgünstiger” als die kürzeste Verbindung
    sein, wenn sich dies aus anderen Umständen wie Streckenführung,
    Ampelschaltung etc. ergebe, selbst wenn nur eine relativ geringe
    oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten sei.
    Das Gericht hat den Klägervertreter unter ausdrücklichem
    Hinweis auf dieses Urteil des BFH und unter Fristsetzung gem. § 79b
    Abs. 2 FGO aufgefordert, alle Fakten darzustellen, die dazu geführt
    hätten, dass die von der Klägerin gewählte
    Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger
    als die kürzeste Straßenverbindung gewesen sei.
    Hierzu sollten u.a. vergleichende Angaben zu den Fahrzeiten auf
    der kürzesten und auf der von der Klägerin gewählten
    Strecke sowie zu den sonstigen Faktoren, z.B. Streckenführung,
    Vorfahrtsregelungen, Ampelschaltungen, Baustellen etc. gemacht werden.
    Diese Verhältnisse können sich allerdings ändern,
    z.B. weil eine Dauerbaustelle regelmäßige Staus
    verursacht oder Umwegstrecken erfordert oder neu fertig gestellte
    (Umgehungs-)Straßen einen anderen Verkehrsfluss ermöglichen.
    Aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgt hieraus nach Auffassung
    des Senats, dass nur die konkreten Verhältnisse des Jahres
    2009 berücksichtigt werden können, auch wenn möglicherweise
    diese veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise dazu führt,
    dass entgegen einer wünschenswerten Vereinfachung für
    jedes Jahr die Voraussetzungen der Berücksichtigung der
    kürzesten oder einer längeren Wegstrecke neu beurteilt werden
    müssen. Demgemäß hat das Gericht den
    Klägervertreter aufgefordert, die Angaben nach den Verhältnissen
    des Streitjahrs 2009 zu machen.
    Der Klägervertreter beschrieb daraufhin im Schriftsatz
    vom 24. August 2012 lediglich pauschal Erschwernisse auf einer Strecke
    durch die Innenstädte von Ludwigshafen und Mannheim, wie
    einen meist zähen Verkehrsfluss auf der Konrad-Adenauer-Brücke,
    einen Stau vor der ersten Ampel in Mannheim und vor einer Schule
    (Anm.: es ist weder angegeben noch erkennbar, welche Schule gemeint
    sein soll), Fahrbahnüberquerungen durch Kinder, Behinderungen
    durch Müllabfuhr und Anliegerverkehr, mehrere Ampeln und
    Fußgängerampeln (s. Bl. 67 Prozessakte). Wo genau
    diese Behinderungen des Verkehrsflusses sein sollten, ob sie täglich
    oder nur zu gewissen Zeiten vorkommen sollten und wie sie sich konkret
    auf den Weg der Klägerin zur und von der Arbeit auswirkten,
    gab er nicht an. Auf die konkreten Verhältnisse des Jahres
    2009 ging er nicht ein. Erst mit Faxschreiben vom 4. Februar 2013
    stellte der Klägervertreter angebliche Verkehrsstörungen
    auf der Strecke durch Mannheim im Jahr 2009 dar, welche die Klägerin
    auf Grund eigener Erkundigungen und Aufzeichnungen ermittelt habe
    (s. Bl. 126 Prozessakte). Diese Aufstellung ist allerdings nicht
    geeignet, einen konkreten Sachverhalt darzustellen. Die Quelle dieser
    erst spät im Verlauf des Verfahrens - trotz mehrfach vorangegangener
    Aufforderungen zur Konkretisierung des Vortrags - dargestellten
    Erkenntnisse der Klägerin erschließt sich nicht.
    Angaben zu der Stelle, wo die Erkundigungen eingeholt worden sein sollen,
    machte der Klägervertreter nicht. Die Behauptung, dass
    die Angaben auf eigenen Aufzeichnungen der Klägerin beruhten,
    ist unglaubwürdig angesichts des Vortrags im Schreiben
    vom 3. Dezember 2012, dass die Klägerin im Jahr 2009 keine
    täglichen Aufzeichnungen gemacht habe (s. Bl. 101 Prozessakte).
    Warum sie dennoch gerade die dargestellten Staus aufgezeichnet haben
    soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem lassen die undetaillierten
    Angaben keinen Schluss darauf zu, dass die behaupteten Behinderungen
    die Fahrten der Klägerin zur bzw. von der Arbeit beeinträchtigt
    haben könnten. Die Ortsangabe „auf der kürzesten
    Strecke durch Mannheim” lässt nicht erkennen,
    wo und auf welcher der mehreren möglichen Strecken (s.
    unten) und in welcher Fahrtrichtung ein Stau gewesen sein soll.
    Die allgemeinen Zeitangaben „abends” oder „morgens” sind
    nicht geeignet, die behaupteten Störungen zeitlich den
    von der Klägerin angegebenen Zeiten der beruflichen Fahrten
    zuzuordnen.
    Noch pauschaler stellte der Klägervertreter die Vorteile
    der von der Klägerin geltend gemachten Strecke dar. In
    seinem Schreiben vom 24. August 2012 erklärte er lediglich,
    dass die von der Klägerin befahrene Strecke erheblich schneller
    zu befahren sei und weniger Verkehrsstaus und -risiken berge. Auf den
    Vorhalt des Gerichts, dass die verkehrstechnischen Vorzüge
    der von der Klägerin geltend gemachten Strecke nur pauschal
    dargestellt worden seien (Bl. 76 Prozessakte), trug er ergänzend
    vor, dass der längere Weg auf Grund weniger Staus, besserer
    Streckenführung (weniger Kurven, gerade Streckenführung,
    weniger Unfallgefahren), deutlich weniger Ampelschaltungen und besserem
    Verkehrsfluss ökonomischer, ökologischer und für
    die Klägerin stressfreier sei und Kraftstoff und Zeit spare.
    Nach der Aufforderung des Gerichts, diesen erneuten pauschalen Vortrag
    zu konkretisieren, ergänzte der Klägervertreter
    lediglich, dass die längere Wegstrecke verkehrsgünstiger
    sei und dass die Klägerin als verständige und
    unvoreingenommene Verkehrsteilnehmerin auf Grund ihrer täglichen
    Erfahrungen diese Strecke gewählt und täglich
    genutzt habe.
    Eine konkrete Gegenüberstellung von Fahrzeiten auf den
    Alternativstrecken hat die Klägerin trotz Aufforderung
    durch das Gericht nicht vorgelegt. Lediglich im außergerichtlichen
    Verfahren hatte sie vorgetragen, dass die Fahrt durch den Stadtverkehr
    ca. 1 Stunde dauere, die Fahrt über die Autobahn ca. 35
    Minuten. Worauf diese Angaben beruhten, ist wiederum nicht nachzuvollziehen.
    Wann, auf welcher Strecke und unter welchen Umständen die
    Angabe zur Fahrtzeit durch die Stadtgebiete ermittelt worden sein
    soll, wurde nicht angegeben; die „glatte” Dauer
    von 1 Stunde lässt darauf schließen, dass es sich
    lediglich um eine Behauptung ohne tatsächlichen, nachvollziehbaren
    Hintergrund handelt. Die Zeitangabe zur Fahrtstrecke über
    die Autobahn entspricht in etwa dem Zeitrahmen, der von Routenplanern,
    z.B. Google-Maps, dargestellt wird. Dass diese angegebene Fahrtdauer
    nicht allgemeingültig mit den tatsächlich während
    der üblichen Fahrten zur und von der Arbeit benötigten
    Zeiten übereinstimmt, ergibt sich allerdings schon aus den
    eigenen Angaben der Klägerin, die selbst erklärte,
    dass der Übergang von der B9 auf die A6 „manches
    Mal etwas schwerfälliger” gewesen sei und dass
    die Reststrecke nach Heidelberg „überwiegend” (d.h.:
    nicht immer) gut zu fahren gewesen sei (Schreiben des Klägervertreters
    vom 24. August 2012, Bl. 67 Prozessakte). Dass auch die Behauptung,
    die Reststrecke sei „überwiegend gut” zu
    befahren gewesen, die Verkehrsverhältnisse deutlich besser
    darstellt als sie tatsächlich waren, ergibt sich allerdings
    anschaulich aus dem Vortrag der Klägerin im außergerichtlichen
    Verfahren. Hier hatte die Klägerin angegeben, dass sie
    manchmal einen längeren Arbeitsweg habe, da sie teilweise über
    das Viernheimer Kreuz und Weinheimer Kreuz zum Heidelberger Kreuz
    gefahren sei. Als Grund für Wahl dieser, lt. Google-Maps
    nochmals 10 km längeren (49,2 km) und naturgemäß nochmals
    eine längere Fahrzeit (lt. Google-Maps 39 Minuten im Vergleich
    zu 34 Minuten bei der „normalen” Strecke über
    die A6 zur A656 beim Autobahnkreuz Mannheim) benötigende
    Umwegstrecke drängt sich auf, dass Behinderungen auf der
    A6 umfahren werden sollten.
    Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich der Vortrag
    der Klägerin insgesamt allein auf die Darstellung einer
    allgemeinen Behauptung, dass Fahrten über eine Autobahn,
    auch wenn diese deutlich länger sind als über Alternativrouten,
    generell weniger stau- und unfallträchtig seien, dass weniger
    Treibstoff benötigt werde und dass die Gestaltung der Fahrt „entspannter” sei.
    Demgegenüber wird durch den Vortrag der Klägerin
    auch unterstellt, dass Fahrten, die nicht über Autobahnen
    führen, generell langsamer und stressiger und öfter
    von Staus und Behinderungen beeinträchtigt seien. Der Senat,
    dessen berufsrichterliche Mitglieder über langjährige Erfahrungen
    als Kfz-Fernpendler verfügen, vermag jedoch nicht zu erkennen,
    dass ein entsprechender allgemeiner Grundsatz bestünde.
    Zwar ist es zutreffend, dass Autobahnen normalerweise weniger Kurven
    und generell keine Ampeln aufweisen, so dass die Strecke, wenn der
    Verkehr läuft, in der Regel zügig zurückgelegt
    werden kann. Der Vorteil einer separaten Schnellstraße
    kehrt sich allerdings in dem Moment um, wenn durch einen Unfall, eine
    Baustelle, einen Schwertransport oder eine andere Ursache der Verkehr zähflüssig
    wird oder zum Stillstand kommt. Das geschlossene Straßensystem
    einer Autobahn lässt es in diesen Fällen nicht
    zu, kurzfristig auf eine Alternativroute auszuweichen; im Extremfall
    muss man in Sichtweite der nächsten Ausfahrt stillstehend über
    längere Zeit warten, bis z.B. eine Unfallstelle geräumt
    ist. Behinderungen auf Strecken außerhalb von Autobahnen können
    demgegenüber meist einfacher umfahren werden. So bieten
    sich, auch nach eigener Ortskenntnis mehrerer Mitglieder des Senats,
    z.B. für den zu beurteilenden Weg durch die Stadtgebiete
    Ludwigshafen und Mannheim verschiedene parallel verlaufende Strecken
    an, die entfernungsmäßig fast identisch sind und
    die an mehreren Stellen Übergänge zueinander ermöglichen.
    So kann der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Klägerin sowohl über
    die B37 - Konrad-Adenauer-Brücke (lt. Google-Maps: 21,2 km)
    als auch über die B44 - Kurt-Schuhmacher-Brücke
    (lt. Google-Maps: 21,6 km) geführt werden. Im weiteren
    Verlauf kommen sowohl Streckenführungen über die
    B36 als auch über die B37 oder über die von der
    Klägerin angegebene Augustaallee (lt. Google-Maps: 21,4
    km bei Fahrt über die Kurt-Schumacher-Brücke,
    21,0 km bei Fahrt über die Konrad-Adenauer-Brücke)
    in Betracht. Möglich wäre auch, über
    die B44 - Luisenring - Friedrichsring - Augustaanlage - B37 zu fahren
    (lt. Google-Maps: 21,7 km) oder eine Streckenführung über
    die L637 zu wählen, bei der je nachdem, welche Rheinbrücke
    genommen wird und ob der Innenstadtbereich Mannheims mit oder gegen
    den Uhrzeigersinn umfahren wird, die Gesamtstrecke auch knapp unter
    21 km betragen könnte. Selbst für eine Streckenführung über
    die L637 gibt der Routenplaner Google-Maps, dessen Zeitangaben nach
    eigener Anschauung mehrerer Mitglieder des Senats in der Regel realitätsnah
    sind, Fahrzeiten von ca. 35 - 36 Minuten an, während für
    die übrigen genannten Streckenführungen durch
    den Bereich der Städte Ludwigshafen und Mannheim Fahrzeiten
    zwischen 29 - 30 Minuten in Aussicht gestellt werden. Bei einer
    Störung auf einem Teilabschnitt dieser Strecken ist damit
    einfacher als auf einer Autobahn die Möglichkeit gegeben,
    in Richtung auf das Fahrziel in Bewegung zu bleiben und dieses Ziel
    in der geplanten Zeit zu erreichen. Dass Ampelanlagen zu Verzögerungen
    der Fahrt führen, kann nach Auffassung des Senats ebenfalls
    nicht generell angenommen werden. Maßgebend ist vielmehr,
    wie die Schaltung der jeweiligen Ampelanlage auf die Verkehrsverhältnisse
    abgestimmt ist. Auch mehrere Ampelanlagen in Folge bewirken nicht
    automatisch eine Verzögerung der Fahrt, wenn sie z.B. in Form
    einer „grünen Welle” geschaltet sind.
    Für eine allgemeingültige Annahme, dass Umwegstrecken über
    eine Autobahn immer verkehrsgünstiger sind, besteht damit
    nach Auffassung des Senats keine Grundlage. Erforderlich wäre
    ein einzelfallbezogener Nachweis an Hand der tatsächlichen Verhältnisse.
    Einen solchen hat die Klägerin nicht geführt;
    ihre pauschalen Angaben sind nicht einmal ausreichend, ihren eigenen
    Vortrag glaubhaft zu machen.
    Den Mangel an eigener Sachverhaltsdarstellung - nebst Nachweisführung
    - suchte der Klägervertreter u.a. durch den Hinweis auf
    angeblich überzogene Anforderungen des Gerichts zu kaschieren.
    Er verkennt dabei allerdings, dass die Klägerin nach allgemeinen
    Grundsätzen die Nachweispflicht für die Tatsachen
    trägt, die sie geltend macht, um einen steuerlichen Vorteil,
    hier in Form der Anerkennung höherer Werbungskosten, zu
    erhalten. Da die Klägerin sich darauf beruft, dass in ihrem
    Fall abweichend von der generellen Regelung, dass nur die Entfernung
    der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung zu berücksichtigen
    ist, eine längere Entfernung angesetzt werden soll, muss
    sie den Nachweis führen, dass die von ihr favorisierte
    Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger” ist.
    Obwohl die Klägerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
    nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist, hat das Gericht versucht,
    durch die Auskunftsersuchen an die Meldestellen der Innenministerien
    der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg
    sowie an die Stadtverwaltungen Ludwigshafen und Mannheim den Sachverhalt
    weiter aufzuklären. Soweit für das Stadtgebiet
    Ludwigshafen und den von der Meldestelle Rheinland-Pfalz betreuten
    Bereich der B9 - A6 keine Daten vorhanden waren, sind hieraus für
    die Klägerin keine negativen Schlüsse zu ziehen.
    Allerdings kann auch nicht unterstellt werden, dass diese Bereiche
    gänzlich von Verkehrsstörungen verschont blieben.
    Mitgliedern des Senats, die im Verlauf der täglichen Fahrten
    zum und vom Gericht Verkehrsnachrichten hören, sind die
    auf der von der Klägerin favorisierten Strecke belegenen
    Anschlussstellen Ludwigshafen-Nord und Mannheim-Sandhofen als Orte
    von Störungsmeldungen vertraut. Dies zeigt auch die eigene
    Aussage der Klägerin, dass der Übergang von der
    B9 auf die A6 „manches Mal etwas schwerfälliger” gewesen
    sei (Schreiben des Klägervertreters vom 24. August 2012,
    Bl. 67 Prozessakte). Für den von der Meldestelle des Innenministeriums
    Baden-Württemberg betreuten Bereich der A6 zeigen die übermittelten
    Daten (auf den Inhalt der Excel-Tabelle „Auswertung_Finanzgericht_RLP.xls,
    auf CD in Klarsichthülle Bl 107a Prozessakte wird verwiesen),
    dass regelmäßig auf Grund von Unfällen
    und Baustellen Behinderungen und Staus auftraten. Allein für
    den Bereich der A6 zwischen dem Viernheimer Kreuz und dem Kreuz
    Mannheim waren für das Jahr 2009 insgesamt 63 Meldungen über Staus
    oder stockenden Verkehr wegen Unfällen oder Baustellen
    gespeichert, auch wenn hierin mehrfach Wiederholungen bereits zuvor
    bekannt gegebener Meldungen enthalten waren. Dass es in diesem Bereich
    immer wieder zu Störungen kommt, zeigt sich wiederum in
    den eigenen Angaben der Klägerin, dass sie teilweise über
    das Weinheimer Kreuz gefahren sei. Die weiteren Meldungen für
    die A656 zwischen dem Autobahnkreuz Mannheim und der Anschlussstelle
    zur L597 sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne
    Belang, da diese Strecke - ebenso wie der weitere Verlauf zur und
    von der Arbeitsstätte der Klägerin - bei allen
    Streckenvarianten - mit Ausnahme der zusätzlichen Umwegstrecke über
    das Weinheimer Kreuz, s.o. - identisch ist. Für die Streckenführungen
    durch die Stadtgebiete von Ludwigshafen und Mannheim ist hingegen
    nur eine relevante Verkehrsmeldung gespeichert (am 10. Februar 2009).
    Aus den Angaben der Stadtverwaltung Mannheim ist zu entnehmen, dass
    es im Zeitraum 15. August - 16. Oktober 2009 durch Sanierungsarbeiten
    auf der B36 auch zu Rückstaus auf der B37 - Kurt-Schumacher-Brücke
    gekommen sei. Dass hiervon auch die B44 - Konrad-Adenauer-Brücke
    betroffen gewesen wäre, ist nicht beschrieben. Die beiden
    jeweils 14-tägigen Wartungsarbeiten im Fahrlach-Tunnel
    seien jeweils mit der Sperrung einer Fahrspur verbunden gewesen.
    Bei den Sanierungsarbeiten auf der Ludwigshafener Straße
    im Zeitraum 17. August - 25. September 2009 sei jeweils eine Fahrspur
    gesperrt gewesen. Kleinere Tagesbaustellen seien jeweils zeitlich
    außerhalb der auch von der Klägerin genutzten
    Hauptverkehrszeiten gelegt worden. Diese Zusammenstellung zeigt,
    dass zwar auch auf den Straßen im Stadtgebiet Mannheims
    Behinderungen stattfanden, dass diese aber zeitlich und von den
    Auswirkungen her begrenzt waren. Zudem ist nicht zu erkennen, dass
    die Behinderungen durch Baustellen das gesamte Stadtgebiet betroffen
    hätten; es ist daher davon auszugehen, dass Autofahrer den
    entsprechenden Baustellen ausweichen konnten, ohne dafür
    zeitlich und räumlich längere Fahrtstrecken in
    Kauf nehmen zu müssen (s.o.).
    Der Beklagte hat versucht, die konkreten Verhältnisse
    einer Fahrt durch die Stadtbereiche Ludwigshafen und Mannheim nachvollziehbar
    darzustellen. Die vom Ermittlungsbeamten für seine Fahrt
    am 17. Oktober 2012 (einem Mittwoch) gewählte Route über
    die B44 - Kurt-Schumacher-Brücke und weiter über
    die B36 durch den Fahrlachtunnel entspricht in den wesentlichen Teilen
    einer der oben dargestellten Varianten. Der Klägervertreter
    hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Fahrt 3 Jahre nach
    dem Streitzeitraum durchgeführt wurde. Im Gegensatz zu
    seinen eigenen Angaben und denen der Klägerin enthält
    die - im Übrigen unwidersprochene - Darstellung des Ermittlungsbeamten
    allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Beurteilung
    der Tauglichkeit einer Streckenführung durch die Stadtbereiche
    für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte.
    So hat der Ermittlungsbeamte dargestellt, dass er an einem normalen
    Arbeitstag zu der von der Klägerin angegebenen Zeit gestartet
    sei. Er hat weiter angegeben, dass die tatsächliche Fahrzeit
    36 Minuten betragen habe und damit 5 Minuten länger als
    vom Routenplaner vorgesehen. Sein Bericht enthält allerdings
    auch Anhaltspunkte für die Gründe dieser Fahrzeitverlängerung.
    So erklärte er, dass es auf der Rheinbrücke einen
    kleinen Rückstau gegeben habe und dass es wegen einer einspurigen
    Verkehrsführung im Fahrlachtunnel zu zähfließendem
    Verkehr gekommen sei. Diese vom Ermittlungsbeamten vorgefundenen
    Behinderungen auf der Strecke entsprechen zwei der in der Erklärung
    der Stadtverwaltung Mannheim dargestellten Behinderungen im Jahr
    2009. Wenn der Ermittlungsbeamte trotz dieser Beeinträchtigungen
    nur mit einer geringfügigen Verzögerung von der
    durch den Routenplaner angegebenen Durchschnittszeit am Ziel angekommen
    ist, kann auch für das Jahr 2009 davon ausgegangen werden,
    dass eine entsprechende Fahrt in dieser Zeit oder schneller hätte
    durchgeführt werden können.
    Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des von der Klägerin,
    trotz der ihr obliegenden Mitwirkungs- und Nachweispflicht, nur
    pauschal und nicht näher substantiiert dargestellten Sachverhalts
    waren nach Auffassung des Gerichts nicht geboten. Es ist nicht zu
    erkennen, an welcher Stelle weitere Erkenntnisse über den
    im Jahr 2009 vorliegenden Sachverhalt gewonnen werden könnten.
    Der Einholung von Gutachten über die Verkehrslage ist nicht
    erforderlich; die Mitglieder des Senats sind auf Grund eigener Erfahrungen
    in der Lage, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen.
    Dies gilt auch für die Beurteilung der physischen und psychischen
    Belastung bei Fahrten über die Autobahn, über
    Bundesstraßen oder durch Stadtgebiete einschließlich
    jeweils möglicher Staus und Behinderungen. Das Gericht
    hat dementsprechend die Beteiligten mit Verfügung vom 23.
    Januar 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine
    weiteren Sachverhaltsermittlungen beabsichtigt seien. Einwendungen
    hiergegen wurden nicht erhoben.
    Nach Gesamtwürdigung des Vortrags der Beteiligten und
    Auswertung der vom Gericht selbst eingeholten Auskünfte
    steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der
    Klägerin angegebene Streckenführung nicht verkehrsgünstiger,
    zumindest nicht offensichtlich verkehrsgünstiger als die
    kürzeste nutzbare Straßenverbindung ist. Eine
    konkrete Fahrzeitersparnis ist nicht feststellbar. Entsprechende
    nachvollziehbare Angaben der Klägerin fehlen; dass sie
    die von den einschlägigen Routenplanern angegebenen Zeiten
    (lt. Google-Maps: 34 Minuten) - auf legalem Weg - unterschreiten
    könnte, erscheint nicht glaubhaft. Selbst wenn man diese
    Zeit als durchschnittliche tägliche Fahrzeit zu Grunde
    legen würde, ergäbe sich eine um mehrere Minuten
    längere Fahrzeit als nach den (dann ebenfalls zu berücksichtigenden)
    Angaben des selben Routenplaners für eine Strecke durch
    die Stadtbereiche; selbst im Vergleich zu den durch die Fahrt des
    Ermittlungsbeamten des Beklagten verifizierten Zeit ergäbe
    sich nur eine minimale Ersparnis. Nach den eigenen Angaben der Klägerin
    zu Behinderungen im Übergang von der B9 zur A6 sowie zu
    den Umwegstrecken über das Weinheimer Kreuz und bei Berücksichtigung
    allein der nachweislich gemeldeten Verkehrsbehinderungen auf der
    A6 ist allerdings davon auszugehen, dass die Optimalzeit des Routenplaners
    für die Strecke der Klägerin regelmäßig
    nicht hätte eingehalten werden können. Es kann
    damit, auch mangels einer substantiierten Darlegung durch die Klägerin
    selbst, nicht nachvollzogen werden, dass überhaupt eine
    Fahrzeitersparnis eingetreten sein könnte. Auch eine Gegenüberstellung
    der übrigen Faktoren für und gegen die jeweiligen Alternativstrecken
    lässt nicht erkennen, dass die von der Klägerin
    favorisierten Strecke insgesamt derart günstiger wäre,
    dass sich ihre Nutzung einem verständigen und unvoreingenommenen
    Kraftfahrer aufdrängen würde. Hiergegen spricht
    schon die Länge der Umwegstrecke von ca. 18 km (2 x täglich)
    mit entsprechendem Kraftstoffverbrauch. Zudem spricht maßgeblich
    gegen diese Strecke, dass es auch hier regelmäßig
    Behinderungen und Staus gibt und dass ein Fahrer auf dieser Strecke
    nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat, diesen
    Behinderungen auszuweichen. Demgegenüber kann die Route
    durch die Stadtbereiche mit ihrer kürzeren Streckenlänge
    und den vielfältigen Ausweichmöglichkeiten im
    Falle von Behinderungen aufwarten. Objektive und allgemeingültige
    Vorteile für die Route der Klägerin vermag der
    Senat daher nicht zu erkennen. Selbst wenn ein Fahrer aus persönlichen
    Neigungen heraus lieber über die Autobahn fährt,
    würde er sich vor Antritt der Fahrt an Hand des Verkehrsfunks
    vergewissern, ob die Strecke - zu diesem Zeitpunkt - frei erscheint
    oder ob von vornherein damit zu rechnen wäre, dass er in
    einen Stau fährt. Auch ein derartiger Fahrer würde seine
    Entscheidung für jede Fahrt neu nach der jeweils aktuellen
    Lage treffen. Allein schon dies schließt aus, dass die
    Streckenführung über die Autobahn in jedem Fall
    derart offensichtlich günstiger wäre, dass sich
    die Frage nach einer anderen Fahrtroute nicht stellen würde.
    Im Ergebnis ist nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr.
    4 S. 4 EStG der Bemessung der Werbungskosten für die Fahrten
    zur Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung
    zu Grunde zu legen, abgerundet auf volle Kilometer. Der Beklagte
    ist hier von einer Streckenlänge von 22 km ausgegangen. Zwar
    sind auch bei Auswahl aller Abkürzungsmöglichkeiten,
    z.B. durch den kompletten Innenstadtbereich Mannheims oder über
    die L637, Routenführungen möglich, deren Streckenlänge
    (nach Routenplaner) eine Strecke von 21 km geringfügig
    um wenige 100 Meter unterschreiten würden. Angesichts der
    Möglichkeit, stattdessen die jeweils nur wenige 100 Meter
    längeren Strecken über die Bundesstraßen
    36 oder 37 zu nutzen, die die Innenstadtbereiche nur am Rande berühren,
    ist nach Auffassung des Gerichts von diesen Strecken auszugehen.
    Die Streckenlänge hierfür liegt jeweils im Rahmen zwischen
    21 und 22 km, so dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG eine
    einfache Entfernung von 21 km anzusetzen ist. Da mehrere mögliche
    Strecken parallel laufen und fast identische Entfernungen haben,
    ist es nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, eine konkrete
    Strecke als Referenz zu bestimmen. Soweit der Beklagte statt dessen
    - zu Gunsten der Klägerin - von einer Streckenlänge
    von 22 km ausging, ist das Gericht auf Grund des Verböserungsverbots
    an einer Korrektur gehindert.
    Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen.
    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
    Abs. 1 FGO.
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115
    Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.
    Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne
    mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2
    FGO).

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 12 S. 1 Nr. 1, FGO § 79b Abs. 2