26.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133016
Bundesfinanzhof: Urteil vom 11.07.1990 – III R 73/85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BFH
11.7.1990
III R 73/85
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1978 bis 1980 ein . . . geschäft. Ihr Ehemann arbeitete in ihrem Betrieb mit. Das Gehalt des Ehemannes überwies die Klägerin auf ein auf den Namen beider Ehegatten eingerichtetes Girokonto bei der Sparkasse, über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte (sog. Oder-Konto); tatsächlich hat aber nur der Ehemann der Klägerin über das Konto verfügt.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Gehaltszahlungen an den Ehemann der Klägerin nicht mehr zum Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu und änderte die Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin an ihren Ehemann gezahlten Arbeitsentgelte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Betriebsausgaben abziehbar seien (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG). Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann habe ein Arbeitsverhältnis auf eindeutiger vertraglicher Grundlage bestanden; es sei auch dem Vertrag gemäß tatsächlich durchgeführt worden. Der Umstand, daß die Klägerin das Gehalt ihres Ehemanns auf ein Konto eingezahlt habe, über das beide Ehegatten gleichermaßen Verfügungsmacht hatten, stehe zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. März 1972 I R 152/70, BFHE 105, 351, BStBl 1972 II S. 614) dem Abzug der Gehaltsaufwendungen als Betriebsausgaben entgegen. Dieser Rechtsprechung fehle jedoch die gesetzliche Grundlage. Der Umstand, daß der Arbeitgeber-Ehegatte an dem Oder-Konto mitverfügungsberechtigt sei, stehe der Ernsthaftigkeit und der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er seine Verfügungsmacht nicht dazu mißbrauche, das Geld dem privaten Bereich der häuslichen Lebensgemeinschaft zu entziehen und wieder seinem Betrieb zuzuführen. Es sei nicht überzeugend, den Gehaltszahlungen der Klägerin an ihren Ehemann allein deswegen die Anerkennung als Betriebsausgaben zu versagen, weil die Überweisungen nicht mehr - wie in früheren Jahren - auf ein Einzelkonto des Ehemanns, sondern - nach der Verlegung des Geschäfts - auf ein neu eröffnetes Gemeinschaftskonto beider Ehegatten bei einer anderen Sparkassenfiliale erfolgt seien.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Gründe
Die Revision ist begründet. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin das Arbeitsentgelt für ihren Ehemann als Betriebsausgaben abziehen und in einer entsprechenden Höhe den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) mindern kann.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist ( BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86 , BFHE 157, 172 m. w. N.). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so sind die Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wie unter Fremden ist erforderlich, daß das vereinbarte Entgelt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Daran fehlt es, wenn - wie im Streitfall - das Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen wird, über das jeder Ehegatte allein verfügen kann (sog. Oder-Konto). Dies hat der Große Senat des BFH durch Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl 1990 II S. 160) entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des Großen Senats verwiesen.
Der Umstand, daß - wie im Streitfall - über ein auf den Namen beider Ehegatten lautendes Konto tatsächlich nur von dem Arbeitnehmer-Ehegatten verfügt wird, ändert an der Rechtslage nichts. Denn auch in einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber-Ehegatte über das Oder-Konto uneingeschränkt verfügen können; ebenso hätten auch seine Gläubiger in dieses Konto - selbst gegen den Willen des Arbeitnehmer-Ehegatten - vollstrecken können. Etwaige Absprachen, die die Ehegatten intern hinsichtlich der Verfügung über das Oder-Konto getroffen haben, sind für die steuerrechtliche Wertung ohne Bedeutung (Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 158, 563, BStBl 1990 II S. 160).
Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.