05.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133328
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 1008/11
In dem Verfahren XXX
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch XXX
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. August 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.