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  • 26.11.2013 · IWW-Abrufnummer 140310

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 04.09.2013 – 2 K 23/12

    1. Zu den Einzelheiten (Bewertungszeitpunkt,
    Wertermittlung) bei der Schätzung des Wertes einer dem
    Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährten Vergünstigung
    in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt
    2. Voraussetzungen für die Gewährung
    des Rabattfreibetrages i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG


    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe
    die Teilnahme des Klägers und einer Begleitperson an Kreuzfahrten
    auf der MS A in den Jahren 2005 bis 2008 als steuerpflichtiger Sachbezug
    im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger
    Arbeit zu berücksichtigen ist.
    Der Kläger erzielte als Angestellter der Reederei laut
    Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2005 einen Bruttoarbeitslohn von
    ... EUR und in den Jahren 2006 bis 2008 in Höhe von ...
    EUR.
    Die Reederei gewährte ihren Mitarbeitern aufgrund einer
    reedereiinternen Regelung in den Streitjahren kostenlose bzw. stark
    verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe gehörigen
    bzw. von dieser bereederten Schiffen. Auf dieser Grundlage unternahm
    der Kläger in den Zeiträumen ... 2005 (Reise 1), vom
    ... 2006 (Reise 2), vom 2006 (Reise 3), vom ... 2007 (Reise 4) und
    vom ... 2008 (Reise 5) in Begleitung seiner Lebensgefährtin
    jeweils Reisen mit dem Schiff MS A. Für die Reisen 1 und
    3 leistete der Kläger eine Zuzahlung von jeweils 375,00
    EUR, für die Reise 4 eine Zuzahlung in Höhe von
    1.380,00 EUR und für die Reise 5 eine Zuzahlung in Höhe
    von 900,00 EUR.
    Im Rahmen der Lohnabrechnung wurden diese Reisen vom Arbeitgeber
    des Klägers nicht als Sachbezug deklariert. In seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen,
    die der Kläger für die Jahre 2005, 2006 und 2008
    jeweils in dem dem Veranlagungszeitraum nachfolgenden Jahr und für
    das Jahr 2007 im Januar 2009 einreichte, wurden insoweit auch vom
    Kläger keine Sachbezüge bei den Einkünften
    aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben. Der Kläger wurde
    jeweils erklärungsgemäß veranlagt.
    Gegen den Kläger wurde am 17. Januar 2011 ein Steuerstrafverfahren
    wegen des Verdachts der vorsätzlichen ESt-Hinterziehung
    für die Jahre 2005 bis 2008 eingeleitet und bekannt gegeben.
    Nach dem Bericht über steuerliche Feststellungen vom 16.
    Mai 2011 der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt stelle die verbilligte
    oder kostenlose Gewährung der oben genannten Reisen beim
    Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der bislang nicht
    versteuert worden sei. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung
    habe der Umfang der Vergünstigungen neben der kostenlosen
    Reise des Angestellten und einer verbilligten Mitnahme eines Lebenspartners
    teilweise kostenfreie Charter- und Zubringerflüge sowie kostenfreie
    bzw. für die Mitreisenden zum Einkaufspreis zu vergütende
    Halbtags- und Ganztagsausflüge beinhaltet. An Bord des
    Kreuzfahrtschiffes sei ein Rabatt von 20 % auf die verköstigten
    Getränke gewährt worden. Unter Berücksichtigung
    eines gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
    (EStG) auf 96 % geminderten Wertes der Reisen sowie Ansatz
    eines Mittelwertes der Kosten für die auf Deck 4 und 5
    befindlichen Außenkabinen der Kategorien E und H abzüglich
    eines Teils der geleisteten Zuzahlungen nahm die Steuerfahndungsstelle
    folgende beim Kläger anzusetzende geldwerte Vorteile an:
    Der übliche Endpreis am Abgabeort bestimme sich hierbei
    nach dem Bestelldatum und nicht nach dem Zeitpunkt der Lieferung
    (R 8.1 Abs. 2 Satz 8 der Lohnsteuerrichtlinien 2009).
    Zuzahlungen wurden für die Reise 4 nur in Höhe
    von 500,00 EUR und für die Reise 5 nur in Höhe
    von 425,00 EUR berücksichtigt. Aufgrund der um die geldwerten
    Vorteile erhöhten Einkünfte aus nichtselbstständiger
    Arbeit in Höhe von nunmehr ... EUR im Jahr 2005, ... EUR
    im Jahr 2006, ... EUR im Jahr 2007 und ... EUR im Jahr 2008 erhöhte
    das Finanzamt die ESt mit Bescheiden vom 15. Juni 2011 wie folgt:
    ESt 2005 von ... EUR auf ... EUR
    ...
    Mit seinem gegen diese Bescheide fristgerecht eingelegten Einspruch
    machte der Kläger zunächst geltend, jede Reise
    habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gestanden und
    es könne somit von Urlaubsreisen keine Rede sein. Sie hätten
    dazu gedient, sich Produktkenntnisse anzueignen, Gespräche
    mit Verantwortlichen (Kapitän, Hoteldirektor, F&B-Manager,
    F&B-Controller, Purser, Crew-Purser und Leiter Touristik)
    zu führen und sich über Abläufe an Bord
    zu informieren, daneben seien auch Bargeldtransporte für
    das Cashbook getätigt worden. Selbstverständlich
    habe der Besuch an Bord auch zur Qualitätssicherung gehört,
    wozu nach Ende der Reise ein Bericht erstellt und an die Geschäftsführung
    gegeben worden sei.
    Im Übrigen habe eine Mitreise nur bei Verfügbarkeit
    angetreten werden können, es habe sich um eine Verwertung
    der Restplätze als Last-Minute-Kontingent gehandelt.
    Als Mitarbeiter habe man auch keinen Passagierstatus innegehabt
    und es haben weitere Einschränkungen bestanden, z.B. habe
    das Restaurant „C” nicht besucht werden dürfen,
    bei mangelnder Platzkapazität habe kein Anspruch auf einen
    festen Platz im Restaurant „B” bestanden. Die
    Teilnahme an Ausflügen und Fitnessprogrammen sei nur bei
    vorhandenen Restplätzen möglich gewesen. Es hätten
    nur unverkaufte Kabinen genutzt werden können, so dass
    es auch keine Wahlmöglichkeiten gegeben hätte.
    Der Katalogpreis für eine Reise sei kein Festpreis.
    Er sei in der Regel nur teilweise erzielt worden. Notwendiges Preismanagement
    sei in der Kreuzfahrtbranche üblich, um eine auskömmliche
    Auslastung des Schiffes zu erzielen und einer geringeren Nachfrage,
    die unter anderem aus der Routenführung, witterungs- oder
    naturbedingten Umständen, politischer Situation in Zielgebieten usw.
    entstehen könne, entgegenzuwirken. Auch dies führe
    dazu, dass der Katalogpreis kein Bewertungsmaßstab sei.
    Darüber hinaus hätte sich der Katalogpreis um
    Treuerabatte reduziert, so dass der Kunde bereits ab der zweiten
    Reise einen Preisnachlass von 2 % erhalten habe, der sich
    bis zu 10 % aus weiteren Buchungen erhöht habe.
    Im Übrigen sei aus Wettbewerbskreisen zu hören,
    dass auch andere Reedereien Mitarbeitern die Teilnahme an Reisen
    ihres Unternehmens ermöglicht hätten. Es hätten
    häufig Sonderkonditionen gegolten, die sich am niedrigsten
    Kabinenpreis mit entsprechenden Abschlägen von 30-50 % orientiert
    hätten.
    Hinsichtlich der Reise 2 habe es sich um eine Mitarbeiterreise
    gehandelt, es dürfe lediglich die Mitreise der Begleitung
    in Ansatz gebracht werden.
    Der steuerliche Ansatz für die Reise 5 sei zu vermindern,
    da er nur 18 Tage anstelle der gesamten 20 Tage an Bord verbracht
    habe. Im Übrigen seien auch die Zuzahlungsbeträge
    falsch angesetzt: die Zuzahlung für die Reise 4 belaufe sich
    auf 1.380,00 EUR anstelle der angesetzten 500,00 EUR, die Zuzahlung
    für die Reise 5 habe 900,00 EUR statt der berücksichtigten
    425,00 EUR betragen.
    Außerdem habe das Finanzamt einen Rabattfreibetrag von
    1.080,00 EUR pro Jahr unberücksichtigt gelassen. Dieser
    sei zu gewähren, da die Reederei durch die Bereederung,
    die sie für die Schifffahrtsgesellschaft leiste, maßgeblich beteiligt
    sei und ohne diese Leistung (Marketing und Vertrieb, Bemannung, Gestaltung
    und Durchführung des Fahrplans und des Rahmenprogramms
    wie z.B. Hotellerie, Entertainment, Ausflüge) das Produkt „Kreuzfahrtreise” gar nicht
    existieren würde. Im Übrigen handele es sich bei
    den Gesellschaften nicht um „fremde” Unternehmen,
    sondern um eine einheitliche Unternehmensgruppe, die in diesem Fall
    sogar durch den Bereederungsvertrag existentiell verbunden sei.
    In seiner Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 berücksichtigte
    das Finanzamt die Einwendungen des Klägers zum Teil, indem
    es den bisher vorgenommenen Abschlag bei den geldwerten Vorteilen
    von 4 % auf insgesamt 30 % erhöhte, den
    Wertansatz für die Reise 5 um den Wert für zwei
    Tage verminderte und für die Reise 2 den dienstlichen Charakter
    anerkannte. Daraus ergab sich ein geldwerter Vorteil in Höhe
    von 8.150,63 EUR für das Jahr 2005, ein geldwerter Vorteil
    in Höhe von 8.870,31 EUR für das Jahr 2006, von
    10.989,27 EUR für das Jahr 2007 und von 10.941,88 EUR für
    das Jahr 2008. Aufgrund der Einspruchsentscheidung wurde
    die ESt 2005 auf ... EUR
    ...
    herabgesetzt.
    Die geltend gemachten höheren Zuzahlungen berücksichtigte
    das Finanzamt nicht, da sie zwar durch Kontoauszüge nachgewiesen
    seien, aber nicht ersichtlich sei, für welche konkrete
    Gegenleistung sie geleistet worden seien. Ohne weitere Nachweise
    sei nicht nachvollziehbar, ob es sich um Zuzahlungen zumindest teilweise
    für im Voraus gebuchte Spar-Angebote oder Zuzahlungen für
    Charter- und Zubringerflüge gehandelt habe. Eine Anrechnung
    auf derartige in Anspruch genommene Leistungen könne nicht
    erfolgen, da diese auch nicht steuererhöhend vom Finanzamt
    in Ansatz gebracht worden seien. Im Übrigen seien durch
    die nun höheren Abschläge von jeweils 30 % auf
    die Werte laut Katalogpreis der mittleren Kategorie etwaige Komforteinbußen
    und Unsicherheiten bei der Bemessung der Wertansätze ausreichend
    berücksichtigt worden. Weitere Verminderungen kämen
    nicht in Betracht. Der Ausschluss gewisser Leistungen an Bord konkurriere
    mit den dem gegenüberstehenden Vergünstigungen
    aufgrund der Mitarbeiterreisekonditionen. Man habe aus Vereinfachungsgründen
    lediglich die Wertansätze für die Reisen als lohnsteuerpflichtige Sachbezüge
    qualifiziert, jedoch Ermäßigungen auf Getränke,
    Spar-Angebote, Freiflüge und Ermäßigungen
    auf Landausflüge nicht steuererhöhend in Ansatz gebracht.
    Ob und inwiefern einem Mitarbeiter das Sitzen am Kapitänstisch
    verwehrt gewesen sei oder dieser gar nachrangig am Buffet hätte
    stehen müssen, sei für die Bemessung des geldwerten
    Vorteils unerheblich. Die mitreisende Begleitung des Klägers
    habe jedenfalls keiner der angeführten Restriktionen unterlegen.
    Im Übrigen sei kein überwiegendes eigenbetriebliches
    Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Klägers
    an den Reisen ersichtlich. Eine permanente Ansprechbarkeit für
    alle Teilnehmer sowie das Führen fachlicher Gespräche
    mit anderen Reiseteilnehmern oder Mitarbeitern führe nicht
    schon dazu, dass der sich ergebende Vorteilscharakter der Reise
    gegenüber den betrieblichen Zwecken zurücktrete.
    Hierfür müssten vielmehr Aufzeichnungen oder ähnliche
    Dokumente vorgelegt werden, die geeignet seien, den Umfang und die
    Häufigkeit der Inanspruchnahme für betriebliche
    Zwecke während der durchgeführten Reise zweifelsfrei
    zu belegen und die private Veranlassung in den Hintergrund treten
    zu lassen. Solche Dokumente gebe es jedoch nicht. Dienstreiseanträge
    seien - mit Ausnahme für die Reise 2 - nicht vorhanden, Urlaubsanträge
    für die anderen Reisen seien rechtzeitig gestellt und genehmigt worden.
    In der Regel seien die Genehmigungen der Anträge auch innerhalb
    von wenigen Tagen erfolgt, bis auf den Antrag vom ... 2006, der
    vermutlich wegen der Urlaubszeit und des Jahreswechsels später
    genehmigt worden sei. Nach den ab 2004 geltenden Mitarbeiterreisekonditionen
    sei ein Mitarbeiterreiseantrag spätestens sechs Wochen
    vor Reisebeginn zu stellen gewesen. Von einem Last-Minute-Kontingent
    sei daher nicht zwangsläufig auszugehen. Im Übrigen
    seien für die Zeiträume der Reisen auch parallel
    Urlaubsanträge gestellt und genehmigt worden, was den privaten
    Charakter der Reisen unterstreiche.
    Eine entsprechende Anwendung des Erlasses des Finanzministeriums
    Baden-Württemberg, aufgrund dessen ein Ansatz von 60 % für
    vergünstigte Flugreisen erfolgen könne, sei nicht
    möglich. Anders als Flugzeuge dienten Kreuzfahrtschiffe
    nicht lediglich dem Personentransport von einem zum anderen Ort.
    Die Fahrt beinhalte ein umfangreiches Erlebnis-, Wellness-, Ausflugs-
    und Entertainmentprogramm sowie diverse kulinarische Genüsse,
    die mit einem Linienflug nicht zu vergleichen seien. Außerdem
    seien je nach Buchungsstand in dem vom Kläger zitierten
    Erlass Wertansätze von 60-80 % festgelegt. Der
    gewählte Wertansatz von 70 % stelle, obwohl eine
    Vergleichbarkeit zu Linienflügen gerade nicht bestünde,
    einen Mittelwert dar.
    Der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG geltend gemachte steuerfreie
    Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080,00 EUR sei nicht zu
    gewähren. Der Rabattfreibetrag beziehe sich ausschließlich
    auf Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers. Der Kläger
    sei jedoch Angestellter der Reederei, während die Vergünstigungen
    durch die Schifffahrtsgesellschaft gewährt worden seien,
    die ebenfalls zur ...-Unternehmensgruppe gehöre. Eine Verbindung
    der Unternehmen bestehe durch den Bereederungsvertrag. Aus lohnsteuerrechtlicher
    Sicht handele es sich jedoch um unterschiedliche Unternehmen, deren
    Arbeitgeber im Sinne des EStG lediglich derjenige sei, mit dem ein
    Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage begründet
    worden sei.
    Am 26. Januar 2012 hat der Kläger gegen die Entscheidung
    des Finanzamts Klage erhoben. Seine Klage begründet er
    weiter wie folgt:
    Der Steuerbescheid für das Jahr 2005 sei nicht mehr änderbar,
    da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Eine Anwendung der auf
    zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist käme
    nicht in Betracht. Die verlängerte Festsetzungsfrist setze voraus,
    dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung
    vorlägen. Zwar sei mit Schreiben vom 17. Januar 2011 das
    Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, es handele sich beim beigefügten
    Vermerk vom 15. Juli 2010 jedoch lediglich um einen zusammenfassenden
    Aktenvermerk ohne konkreten Bezug auf den Kläger. Feststellungen
    zum subjektiven Tatbestand fehlten vollständig. Der Kläger
    bestreite, wissentlich und willentlich Steuern verkürzt
    zu haben. Die Feststellungslast hierfür liege beim Beklagten.
    Soweit der Beklagte meine, er könne dieses Wissen aufgrund
    der E-Mail vom 10. September 2007 unterstellen, sei dies unzutreffend.
    Die vom Beklagten angeführte E-Mail sei nicht an den Kläger
    gerichtet gewesen, der Kläger sei lediglich unter „CC” aufgeführt
    gewesen. Die E-Mail sei dem Kläger unbekannt.
    Der Kläger sei in 2004 als ... eingestellt worden. Seine
    Aufgabe ...
    Das externe Rechnungswesen und damit der Bereich der Steuer habe
    dem kaufmännischen Leiter und dem Leiter des Rechnungswesens
    oblegen. Erst ... viel später nach 2008 nach dem Ausscheiden
    des bis dahin tätigen kaufmännischen Leiters und
    des Leiters des Finanz- und Rechnungswesens sei dem Kläger
    diese Verantwortung kommissarisch übertragen worden. Vor
    diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger mit der externen
    Rechnungslegung und den steuerlichen Aspekten nicht beschäftigt,
    schon weil es nicht zu seinen Aufgaben gehört habe.
    Bei der Höhe des Sachbezuges sei auf den Endpreis abzustellen,
    der von einem Dritten gezahlt würde. Vergleichspreis sei
    dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt.
    Wie schon im Rahmen der Einspruchsbegründung vorgetragen,
    hätten die Mitarbeiter der Reederei nur an Reisen teilnehmen
    können, wenn Kabinen nicht anderweitig durch Kunden belegt
    worden seien. Zu diesen Kunden hätten auch sämtliche
    Mitarbeiter von allen denkbaren Reiseunternehmen in Deutschland
    gehört. Jeder Mitarbeiter eines Reiseunternehmens, egal
    in welcher Position, hätte an den Kreuzfahrten teilnehmen
    können und hätte dafür pro Tag in den
    Jahren bis einschließlich 2006 einen Betrag von 51,00 EUR
    und ab 2007 einen Betrag von 100,00 EUR zahlen müssen.
    Nach Angabe der Arbeitsagentur für Arbeit hätten
    beispielsweise im Jahr 2005 73.600 Personen bei deutschen Reisebüros
    und Reiseveranstaltern gearbeitet, im Jahr 2008 seien es 73.959
    Mitarbeiter gewesen. Dieses seien nur die sozialversicherungspflichtigen
    Beschäftigten. Die inhabergeführten Reisebüros
    und Reiseveranstalter seien in der Aufzählung noch nicht
    mit inbegriffen. Bereits aus der Zahl der möglichen Mitarbeiter,
    die jeder einzeln die Möglichkeit gehabt hätten,
    jede Reise für einen Betrag von 51,00 EUR pro Tag zu buchen,
    und davon sei reichhaltig Gebrauch gemacht worden, folge seiner
    Auffassung nach, dass es sich bei dem Betrag von 51,00 EUR bzw.
    100,00 EUR pro Tag um einen Marktpreis handele, zu dem die Reise
    am Markt angeboten worden sei. Dieser Wert sei als Sachbezug allenfalls
    zu Grunde zu legen. Insoweit werde auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
    Finanzgerichts vom 29. März 2012 zum Aktenzeichen 5 V 200/11 verwiesen.
    Soweit das Finanzamt behaupte, die Mitarbeiterreisen hätten
    nicht typische Eigenschaften einer Last-Minute-Reise gehabt, seien
    diese Ausführungen nicht richtig. Gemäß der
    Mitreiseregelung hätte eine Mitreise nur bei Verfügbarkeit von
    Kabinen angetreten werden können, es habe sich somit um
    eine Restplatzverwertung gehandelt, die auch Dritten gegenüber
    mit Sonderpreisen angeboten worden sei. Ein genehmigter Mitreiseantrag
    habe jederzeit von der Geschäftsleitung widerrufen werden
    können. Das sei auch häufig vorgekommen. In diesen
    Fällen sei der Mitarbeiter mündlich oder telefonisch
    kurz vor der Abreise informiert worden. In den Mitarbeiterreiseordnern
    fänden sich dazu natürlich keine Dokumentationen,
    weil der Mitreiseantrag sich dann nicht mehr im Mitreiseordner befände,
    da es nicht zur Mitreise gekommen sei. Als Zeugen hierfür würden
    benannt: ... beide zu laden über die Reederei.
    Selbstverständlich seien auch die Reisen, auf denen
    die Mitarbeiter „gebucht gewesen seien”, nach
    dem Antrag der Mitarbeiter weiter verkauft worden sei versucht worden,
    sie weiter zu verkaufen. Soweit dies erfolgreich gewesen sei, seien
    natürlich lieber Fremdkunden als Mitarbeiter mitgenommen
    worden, und die Mitarbeiter hätten entsprechend zu Hause
    bleiben müssen. Insoweit sei der von dem Beklagten konstruierte
    Vorteil eines Mitarbeiters gegenüber einem Last-Minute-Reisenden
    nicht gegeben. Tatsächlich stehe der Mitarbeiter schlechter
    dar. Der Last-Minute-Reisende hätte Planungssicherheit.
    Wenn er die Reise gebucht hätte, wisse er auch, dass er
    sie durchführen könne. Beim Mitarbeiter hingegen
    habe bis zum Abfahrtstag Ungewissheit bestanden, ob er für
    normale Gäste Platz machen müsse. Im Übrigen
    zeige sich aus der vorgelegten Aufstellung, dass die Reise 1 auch
    an Mitarbeiter des für 1.518,00 EUR, die Reise 2 für
    350,00 EUR verkauft worden sei, die Reise 3 für 1.547,00
    EUR, die Reise 4 für 2.447,00 EUR und die Reise 5 für
    2.543,00 EUR. Nach Auffassung des Klägers seien allenfalls
    diese Bemessungsgrundlagen abzüglich der vom Kläger
    gezahlten Zuzahlungen zu berücksichtigen.
    Nach den Mitreiseregelungen hätten Mitarbeiter einen
    Bericht über die Reise abzugeben gehabt. Dies habe der
    Qualitätssicherung und der Beurteilung des Standards dienen
    sollen. Nunmehr würden vom Beklagten die zum großen
    Teil positiven Bewertungen des Klägers aus dem Zusammenhang
    gerissen und sollten isoliert als Beweis dafür stehen,
    dass es für die Mitarbeiter keine Einschränkungen
    im Passagierstatus gegeben haben solle. Geschrieben worden seien
    die Berichte vom Kläger allerdings aus der Sicht des Gastes,
    dessen Blickweise er doch schließlich hätte einnehmen
    sollen, und er habe die aus der Sicht des Gastes zu gewinnenden
    Eindrücke wiedergeben sollen.
    Soweit der Beklagte vortrüge, die Preispolitik der Reederei
    sei darauf bedacht gewesen, die Family & Friends-Angebote
    nicht allzu sehr öffentlich zu machen, sei dies lediglich
    Makulatur gewesen. Damit habe nach außen hin ein gewisser Anschein
    gewahrt werden sollen. Die Reisen hätten sich nicht auf
    Familienmitglieder bezogen, sondern auch auf Freunde, so dass eine
    Ausbreitung von vornherein gegeben gewesen sei und nicht auf einen
    bestimmten Kreis beschränkt gewesen sei. Auch Freunde von
    Freunden und deren Freunde seien als Gäste mitgenommen
    worden. So sei auch die E-Mail zu verstehen, die sich als Anlage 5
    ausdrücklich auf Bekannte beziehe. Im Übrigen
    ergebe sich, dass es bei der Preisgestaltung auch in den Streitjahren
    Sonderpreise (also abweichende Katalogpreise) gegeben habe. Dazu
    seien insbesondere auch die Kombi-Angebote mit 50 %igem
    Preisnachlass anzuführen.
    Der Kläger beantragt,
    die Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 2005 bis
    2008, jeweils vom 15. Juni 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 27. Dezember 2011 zu ändern und den geldwerten Vorteil
    aus den gewährten Reiseleistungen im Rahmen der Einkünfte
    aus nichtselbständiger Arbeit in allen Jahren i. H. v.
    30 % des vom Finanzamt zugrunde gelegten Katalogpreises,
    abzüglich der geleisteten Zuzahlungen i. H. v. jeweils
    375 € (2005 und 2006), 950 € (2007) bzw. 900 € (2008)
    zu erfassen.
    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    In seiner Erwiderung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung
    und trägt ergänzend vor, für das Kalenderjahr
    2005 komme die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169
    Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zur Anwendung. Dieser unterscheide
    zwischen einer verlängerten Frist von zehn Jahren und von
    fünf Jahren, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt
    worden sei. Objektiv sei die Steuer verkürzt worden, da
    die gebotene Erfassung der geldwerten Vorteile in zu geringer Höhe
    festgesetzt worden sei. Der Kläger selbst sei in Prozesse
    der Abstimmung zur Handhabung der Versteuerung der bei der Reederei
    gewährten geldwerten Vorteile eingebunden gewesen und sich
    der steuerrechtlichen Auswirkung bewusst gewesen. In der E-Mail
    vom 10. September 2007 werde ”... das steuerliche Risiko
    als zu hoch” angesehen. Aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten
    sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens leichtfertig
    im Sinne einer erheblichen Fahrlässigkeit gehandelt habe,
    denn die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit
    bei seinem Arbeitgeber habe auch die Auseinandersetzung mit steuerrechtlichen
    Fragen bedingt. Er selbst sei mit der internen Regelung der Mitarbeiterreisen
    befasst gewesen und sich der damit verbundenen steuerlichen Problematik
    bewusst gewesen. Soweit der Kläger vortrage, die E-Mail
    vom 10. September 2007 sei ihm nur als „CC” bekannt
    gemacht worden, sei nicht nachvollziehbar, dass er davon keine Kenntnis
    genommen hätte. Im heutigen E-Mail-Verkehr stelle „CC” eine
    Funktion zum Versenden von Kopien an weitere Empfänger
    dar. Sowohl der eigentliche Empfänger wie auch die unter „CC” eingetragenen
    Adressaten sähen üblicherweise die anderen Empfänger
    der jeweiligen E-Mail und könnten somit davon ausgehen,
    dass diese den gleichen Kenntnisstand hätten. Gängig
    sei die Verwendung von „CC” zur Differenzierung
    von E-Mail-Adressaten dergestalt, dass den unter „CC” eingeordneten
    Empfängern der Inhalt meist zur Kenntnisnahme übersandt würde.
    Aufgrund der Adressierung sei der Inhalt der E-Mail durchaus für
    den Kläger bestimmt gewesen, auch wenn er in der persönlichen
    Ansprache im Schreiben selbst ungenannt geblieben wäre.
    Auch wenn sich der Kläger an diese E-Mail nicht mehr erinnern
    würde, sei sie dennoch Bestandteil seines durch die Steuerfahndung
    sichergestellten E-Mail-Kontos und ihm somit zuzurechnen. Da es
    sich hierbei um eine E-Mail im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
    handele, sei aufgrund der Sorgfaltspflichten eines Arbeitnehmers
    auch davon auszugehen, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt den Inhalt zur
    Kenntnis genommen habe.
    Darüber hinaus sei in der E-Mail vom 11. September 2007
    neben einer Ablaufplanung zum Verfahren bei der Beantragung von
    Mitarbeiterreisen ein Vorschlag für eine Gesprächsrunde,
    an der auch der Kläger hätte teilnehmen sollen, enthalten
    gewesen sei. Es habe das Verfahren mit der Vergabe verschiedener Agenturnummern
    zur Unterscheidung von Dienstreisen, Mitarbeiterreisen, Normalkunden
    etc. etabliert werden sollen. Danach hätten Normalkunden
    unter der Agenturnummer 1 gebucht werden sollen, Mitarbeiter unter
    der Agenturnummer 11, Family & Friends unter der Agenturnummer
    3.
    Aus den E-Mails vom 8. und 9. Oktober 2007 ergebe sich die Erstellung
    einer Liste über Mitarbeiterreisen (Agenturnummer 11) unter
    dem Gesichtspunkt des günstigsten offiziellen Marktpreises
    im Verhältnis zu dem Preis für den Mitarbeiter,
    wobei hierbei nicht zwingend darauf abgestellt worden sei, dass
    der günstigste offizielle Marktpreis für die tatsächlich
    in Anspruch genommene Kategorie aufgeführt worden sei.
    Aus der E-Mail vom 9. Oktober 2007 ergebe sich, dass der Kläger
    diese Tabelle inhaltlich zur Kenntnis genommen habe, in welcher
    auch eine seiner eigenen Reisen aufgeführt sei.
    Im Übrigen ergebe sich aus weiteren E-Mails, dass sich
    der Kläger bereits in den Kalenderjahren 2005 und 2006
    regelmäßig mit Fragen aus dem Bereich der Steuern
    im Rahmen seiner Tätigkeit auseinandergesetzt habe. Daher
    werde der Zweifel am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nicht
    geteilt.
    Der Ansatz des geldwerten Vorteils sei der Höhe nach
    angemessen. Es habe auf dem regulären Markt kein Rabatt
    erreicht werden können, der über dem vom Finanzamt
    berücksichtigten Abschlag in Höhe von 30 % gelegen
    habe. Im Übrigen habe das Finanzamt im Rahmen der Ermittlung
    des geldwerten Vorteils lediglich den Katalogpreis der Reise einbezogen.
    Es sei darauf verzichtet worden, weitere Vergünstigungen
    in Form von Rabatten bzw. die kostenlose Gewährung von
    Dienstleistungen, Verpflegung und Getränke sowie Zusatzleistungen
    wie Ausflüge zu ermitteln und in Ansatz zu bringen. Diese
    Begünstigungen seien wie der gewährte Abschlag
    in Höhe von 30 % bereits zu Gunsten des Klägers
    als Sicherheitsabschlag mindernd berücksichtigt worden.
    Außerdem lägen Unterlagen vor, aus denen sich
    ergebe, dass der übliche Verkauf zu Katalogpreisen auch
    nach Genehmigung der Mitarbeiterreisen noch fortgesetzt worden sei
    (s. Anlagen 2 und 3 der Klageerwiderung des Finanzamts vom 29. Juni
    2012). Zwar seien bei verschiedenen Kunden noch Nachlässe
    gewährt worden. Die geringfügige Höhe
    dieser Rabatte (3 % Treue in Anlage 2 und 10 % Treuebonus
    in Anlage 3) stünden jedoch in keiner Relation zu den Beträgen,
    auf welche der Kläger Bezug nehme.
    Dem Hinweis auf die rund 80.000 Personen aus der Reisebranche,
    die zu vergünstigten Preisen von 51,00 EUR bzw. 100,00
    EUR täglich an Reisen der Reederei hätten teilnehmen
    können, fehle die Angabe, dass es sich bei dieser Personengruppe
    bei einer Bevölkerungszahl von über 80 Mio. in
    der Bundesrepublik Deutschland gerade um 0,1 % der Bevölkerung
    handele. Dieser Anteil entspreche jedoch nicht im Mindesten dem
    Anteil der Bevölkerung, der entsprechende Reisen nachfrage
    und buche. Ein Marktpreis ergebe sich jedoch nach Definition der
    Wirtschaftswissenschaften aus dem Zusammentreffen von Angebot und
    Nachfrage auf einem Markt und dem sich dadurch bildenden Preis.
    Insoweit sei auch auf die Begründung des zum Aktenzeichen 5 V 200/11 ergangenen
    Beschlusses verwiesen, denn das Finanzgericht habe dort ausgeführt,
    dass es sich dabei um Sonderkonditionen für einen von vornherein
    beschränkten Personenkreis handele, bei dem die Rabattgewährung
    an die Erfüllung bestimmter Kriterien der Kunden geknüpft werde,
    die mithin nicht von allen am Markt Teilnehmenden gebucht werden könnten.
    Dies gelte auch für den den Mitarbeitern des ... gewährten
    Preis, der nur einem fest umrissenen Personenkreis zur Verfügung
    gestanden hätte.
    Was die vom Kläger übersandten Reiseauswertungen
    angehe, so fehlten in diesen diverse Informationen, die das Zustandekommen
    der jeweiligen Preise erläuterten. Man könne beispielhaft
    anhand bestimmter Unterlagen für einzelne Passagiere das
    Zustandekommen der Preise erläutern, die zum Teil abzüglich einer
    Gutschrift oder eines Abschlages in Höhe von 10 % wegen
    mehrfacher Teilnahme an Kreuzfahrten zustande gekommen seien. Gebuchte
    Passagiere unter der Agenturnummer 3 seien Freunde und Verwandte
    von Mitarbeitern. Hierbei handele es sich um das Reedereiprogramm „Family & Friends”,
    eine interne Last-Minute-Verwertung von Reisen, welche kurz vor
    Reisetermin nicht ausreichend ausgelastet seien. Hierbei gebe die
    Reederei kurzfristig vor Reisetermin die jeweilige Reise für „Family & Friends” frei
    und lege hier beschränkte Sonderpreise fest. In den Genuss
    dieses Angebotes kämen lediglich Personen, welche über
    die Reederei bzw. ihre Mitarbeiter von diesem Angebot informiert
    würden und dann über diese direkt buchten. Hier
    würden nicht nur Kabinen günstiger Kategorien
    angeboten, dennoch seien auf der Reise 2 von Kabinen unterschiedlicher
    Kategorien gleiche Preise erzielt worden. Es sei insbesondere auf
    den Inhalt der E-Mail vom 29. August 2008 zu verweisen, welche die
    dieses Angebot Nutzenden zu Stillschweigen verpflichte und im Fall von
    Zuwiderhandlungen die Nachforderung der Differenz von Sonderpreis
    zu Normalpreis androhe. Es sei insbesondere die in Bezug auf das
    Family & Friends-Angebot geltende Vertraulichkeit zu beachten
    und die Androhung, bei Verstößen geltenden Differenzpreis
    zwischen Sonderpreis und Normalpreis nachzubessern. Beispielsweise
    sei in der E-Mail vom 13. September 2006 von einer Mitarbeiterin
    an eine Außenstehende besonders die vertrauliche Anrede mit
    dem eindringlichen Hinweis auf Vertraulichkeit zu beachten.
    Zu beachten sei auch, dass die Family & Friends – Angebote
    ausdrücklich nicht für Mitarbeiter vorgesehen
    gewesen seien, da für diese die eigenständige
    Agenturnummer 11 geführt worden sei.
    Erst Anfang 2010 habe sich die Reederei dem Last-Minute-Segment
    zugewendet (siehe hierzu Vermerk vom 27. Januar 2010). Auch weiterer
    Schriftverkehr bestätige diese Handhabe. Bis zu diesem
    Zeitpunkt habe der Arbeitgeber großen Wert auf eine gleichmäßige
    Preisgestaltung für alle Kunden, unabhängig vom
    Buchungsdatum, gelegt.
    Im Übrigen handele es sich nach der vom Finanzamt ermittelten
    Genehmigungspraxis bei den Mitarbeiterreisen nach der typischen
    Definition laut Deutschem Reiseverband (Last-Minute-Reise = Anreisetag
    innerhalb der nächsten 14 Tage) schon gar nicht um Last-Minute-Reisen.
    Dem Kläger sei es außerdem möglich gewesen,
    aus dem gesamten Angebot der Arbeitgeberin zu wählen und zu
    gegebener Zeit einen Mitreiseantrag zu stellen. Ihm habe somit ein
    breites Spektrum an möglichen Reisen zur Verfügung
    gestanden, weshalb er dem klassischen Last-Minute-Urlauber gegenüber
    im Vorteil gewesen sei, da er üblicherweise sein Reiseziel
    kurzfristig danach wählen müsse, was zu seinem Urlaubszeitpunkt
    noch verfügbar sei.
    Aus den insgesamt vorgelegten Belegen ergebe sich jedenfalls,
    dass für den Zeitraum der Streitjahre 2005 bis 2008 keine
    Last-Minute-Angebote von der Reederei existiert hätten.
    Der widersprüchliche Ausweis der Agenturnummer 3 (laut
    Belegen Family & Friends) als Last-Minute mit der hiermit
    verbundenen Nennung der erst nach den Streitjahren auftretenden,
    neu gegründeten Reederei ... weise darauf hin, dass es
    insoweit zu einer nachträglichen Änderung ursprünglicher
    Datensätze gekommen sei. Eine wahrscheinliche Erklärung hierfür
    sei, dass die neu gegründete Reederei ... als Nachfolgerin
    der ... Reederei mit den vorhandenen Daten und Programmen weitergearbeitet
    habe. Aufgrund der genannten Neuaufnahme von Last-Minute-Angeboten
    sei 2010 die bestehende Agenturnummer 3 Family & Friends
    umbenannt worden. Aufgrund von bestehenden Funktionen, welche bei
    einer Einbuchung dieser Agenturnummer automatisch den aktuellen
    der Agenturnummer entsprechenden Klartext ausweise, seien daraufhin
    nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für
    die Streitjahre, Buchungen als Last-Minute dargestellt worden.
    Es werde vom Finanzamt im Übrigen nicht in Abrede gestellt,
    dass in den Streitjahren Preismodifikationen möglich gewesen
    seien. Es ergäben sich aus den Unterlagen der Reederei
    mehrere Varianten, mit denen sie außerhalb des regulären
    Marktes Reiseplätze vergeben habe, siehe das Protokoll
    Touristik Meeting vom 20. Dezember 2007):
    Closed-Shop-Aktion: zu beachten sei das nur an einen geschlossenen
    Kreis zu offerierende Angebot und das hiermit verbundene Stillschweigeabkommen, Family & Friends-Angebot,
    Angebot für Expis (Expedienten).
    Daneben weise dieses Protokoll auch ein Beispiel für
    die angewandte Preisgestaltung bei bewerbungswürdigen Reisen
    durch Anreicherung anstelle von Preisreduzierung aus. Bei den erwähnten
    Sonderpreisen habe es sich jeweils um Einzelmaßnahmen für
    speziell ausgewählte Reisen gehandelt und sie seien regelmäßig,
    wie sich aus den diversen beigefügten Belegen ergebe, mit
    Stillschweigevereinbarungen an bestimmte, geschlossene Gruppen angeboten
    worden. Diese Sonderpreise könnten daher nicht in die Wertermittlung
    einbezogen werden, da sie gezielt so angeboten worden seien, dass
    sie keinen Einfluss auf den als Marktpreis gültigen Katalogpreis
    hatten, der bis zum Zeitpunkt bzw. kurz vor Zeitpunkt des Reisebeginns
    für normale Kunden maßgeblich gewesen sei, und
    nicht auf dem freien Markt hätte erlangt werden können.
    Darüber hinaus habe es Kombi-Tarife gegeben, bei welchen
    die Reederei Passagieren, welche zwei direkt aufeinander folgende
    Reisen gebucht hätten, Nachlässe geboten habe.
    Auch die Gewährung von Vergünstigungen auf den Reisepreis
    einer zweiten Person auf der gleichen Reise sei nicht unüblich
    gewesen. Diese Rabattierung sei in der Regel in Höhe von
    50 % auf den Katalogpreis des zweiten Passagiers erfolgt.
    Da diese Preisminderung nicht ohne den zugehörigen ersten
    Passagier hätte gewährt werden können,
    sei für Zwecke der Vergleichbarkeit mit dem Streitfall
    der Rabatt auf beide Passagiere aufzuteilen, wodurch sich ein Durchschnittsrabatt
    in Höhe von 25 % ergebe.
    Soweit ein ungewöhnlich hoher Rabatt von ca. 38,75 % angeboten
    worden sei, beruhe dieser auf einem Sonderfall. Dieser resultiere
    aus einer Zusammenarbeit zwischen der Reederei und einem einvernehmlich
    ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter der Reederei sowie dreier
    namentlich benannter Freundeskreise. Hinsichtlich dieser besonderen
    Zusammenarbeit werde auf die zu Grunde liegende Vereinbarung sowie
    die sich aus den Kontakten ergebende besondere Zusammenarbeit mit
    Sonderkonditionen verwiesen.
    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen
    sei zu bedenken, dass aus den von der Steuerfahndung beschlagnahmten
    Unterlagen hervorgehe, dass für den Kläger die
    Reisen mit sehr positiven Erlebnissen einhergegangen sei und keine
    Einschränkungen für den Mitarbeiter als Gast erkennbar
    seien: Insbesondere sei keine Einbindung des reisenden Mitarbeiters zu
    Hilfszwecken erkennbar gewesen, die Sauna habe beispielsweise auch
    an Regentagen, d.h. bei hoher Ausnutzung dieses Angebots durch reguläre
    Gäste, besucht werden dürfen, der Kläger
    habe beispielsweise auch einen Tisch im Restaurant ... buchen können.
    Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Teilnahme
    an fünf Reisen in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren
    die Einschränkungen das Reisevergnügen nicht dermaßen
    negativ beeinträchtigt hätten, dass der Kläger
    von Wiederholungen abgesehen habe.
    Was die Genehmigungspraxis der Mitreiseanträge angehe,
    seien nach den Erkenntnissen des Finanzamts weniger als fünf
    Mitreiseanträge bekannt, welche nicht genehmigt worden
    seien. Soweit vereinzelt tatsächlich dem Mitreisewunsch
    eines Mitarbeiters nicht hätte gefolgt werden können,
    hätte bei zunächst erfolgter Zusage jedoch eine
    Stornierung des damit verbundenen Urlaubsantrages dokumentiert werden
    müssen. Nach Kenntnissen des Finanzamts hätte
    die den Mitarbeitern zustehende einmalige Mitreise pro Jahr regelmäßig
    stattfinden können.
    Alle durch den Kläger beantragten und durch die Reederei
    genehmigten Reisen seien tatsächlich durchgeführt
    worden. Aus diesen tatsächlichen Erfahrungen des Klägers
    ließe sich keine Unsicherheit hinsichtlich der beabsichtigten
    Reisen erkennen, sobald einmal eine Genehmigung durch die Geschäftsleitung
    erfolgt sei. Das System der Mitarbeiterreisen stelle eine Vergünstigung
    für die Mitarbeiter dar, auf welche zwar kein Rechtsanspruch
    bestanden habe, mit der die Mitarbeiter jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit
    hätten rechnen können. Insofern sei von einem
    Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    auszugehen. Die Gewährung solcher Vorteile hätten
    für den Arbeitgeber Mittel dargestellt, die Zufriedenheit
    der Mitarbeiter zu erhöhen und hätten in der Regel
    die positive sowie auch beabsichtigte Auswirkung der beispielsweise besseren
    Arbeitsleistung und Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Hätte
    tatsächlich die vom Kläger nicht belegte Praxis
    häufige, kurzfristige Absagen von genehmigten Mitreisen
    umfasst, hätte dies den positiven Nutzen für das
    Unternehmen beeinträchtigt. Die Annahme, ein Mitarbeiter,
    dessen Urlaub aufgrund der kurzfristigen Absage seiner Urlaubsreise
    und dem wahrscheinlichen Fehlen einer zum gleichen Termin erlangbaren
    adäquaten Alternative abgewertet worden sei, kehre mit
    ungeminderter Arbeitsfreude in das Unternehmen zurück,
    sei unwahrscheinlich.
    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. September
    2013 wurde der Kläger persönlich angehört.
    Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden
    Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
    Gründe
    Die Klage ist zum Teil begründet.
    Das Finanzamt hat in den Streitjahren die Einkünfte
    aus nichtselbständiger Arbeit dem Grunde nach zu Recht
    um den geldwerten Vorteil aus den gewährten Reiseleistungen
    erhöht. Der Wert des gewährten Vorteils ist jedoch
    vom Finanzamt zu hoch geschätzt worden und war auf 40 % des
    Katalogpreises unter Berücksichtigung der beantragten Zuzahlungen
    zu verringern. Insoweit sind die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig
    und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100
    Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO) (I.). Der Rabattfreibetrag
    nach § 8 Abs. 3 EStG kann aber nicht gewährt werden
    (II.). Im Übrigen war auch für das Streitjahr
    2005 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (III.).
    Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Vorteile, die
    dem Kläger durch seine Teilnahme und die Teilnahme seiner
    Lebensgefährtin an den Reisen zugeflossen sind, als Arbeitslohn
    im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen sind.
    Der eigene Reiseanteil des Klägers an der Reise 2 ist inzwischen nicht
    mehr einbezogen, da der Kläger nachweisen konnte, dass
    es sich um eine Dienstreise handelte.
    Umstritten ist hingegen der Wert des Sachbezuges.
    I. Wert des gewährten Vorteils
    Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG erfolgt
    die Bewertung geldwerter Vorteile, für die keine amtlichen
    Werte festgesetzt und die nicht nach § 8 Abs. 2 S. 2-5
    EStG und § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, mit dem um die üblichen
    Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am
    Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe. Der Endpreis ist der tatsächliche
    Preis (Marktpreis), der im allgemeinen Geschäftsverkehr
    von Letztverbrauchern tatsächlich für die identische
    Ware oder Dienstleistung gezahlt wird. Ein unentgeltlicher Sachbezug
    ist nur insoweit gegeben, als ein objektiver Beobachter im konkreten
    Fall aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil
    im Sinne einer objektiven Bereicherung annehmen würde.
    Lässt sich der übliche Preis nicht feststellen,
    ist er zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002,
    230; Schmidt/Krüger, EStG 32. Aufl. § 8
    Rz 36, 37; LStH 13 R 8.1 (2)).
    Maßgebend für die Bewertung ist der Endpreis
    im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme (Schmidt/Krüger,
    EStG, 32. Aufl. § 8 Rz 39 m. w. N.).
    Der übliche Preis für die dem Kläger
    zugewendeten Reiseleistungen ist zu schätzen, da für
    die dem Kläger konkret überlassene Dienstleistung
    kein Marktpreis festzustellen ist (2.). Maßgebender Bewertungszeitpunkt
    ist dabei der Zeitpunkt des Reiseantritts (1.).
    1. Maßgebender Bewertungszeitpunkt ist der Zeitpunkt
    des Reiseantritts oder kurz zuvor. Die nicht in Geldes Wert bestehende
    Einnahme konnte erst zu diesem Zeitpunkt zufließen, da
    bis dahin unsicher war, ob der Kläger tatsächlich an
    der Reise teilnehmen konnte.
    Das Finanzamt geht hingegen vom Endpreis am Bestelldatum aus,
    welches es mit dem Zeitpunkt der Beantragung/Genehmigung
    der Mitarbeiterreise gleichsetzt (s. Vermerk der Steuerfahndungsstelle
    vom 23. Juni 2011).
    Für die Annahme des Zuflusses bei Reiseantritt bzw.
    kurz zuvor spricht schon der im Mitreiseantrag enthaltene Vorbehalt
    der Verfügbarkeit einer Kabine. Darüber hinaus
    wurde in der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung erneut auf
    den Vorbehalt der Kabinenvakanz hingewiesen.
    Zwar wurden – wie der Kläger in der mündlichen
    Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat – von den Mitarbeitern
    nur solche Reisen ausgewählt, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
    für die Mitreise bestand. Welche Reisen dies waren, konnte
    durch Abruf des Buchungsstatus festgestellt werden, so dass besonders
    beliebte Reisen, z. B. die Weihnachtsreisen gar nicht erst in Frage kamen.
    Es kann aus Sicht des Gerichts dahingestellt bleiben, in wie
    vielen Fällen die Reise tatsächlich nicht angetreten
    werden konnte. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger
    vorträgt, allein ihm seien drei Fälle bekannt,
    in denen die schon genehmigte Reise storniert worden sei, und im Übrigen
    seien Anträge zu nicht durchgeführten Mitarbeiterreisen
    naturgemäß nicht mehr im Mitarbeiterreiseordner
    enthalten. Ebenso wenig kommt es auf den Einwand des Finanzamtes
    an, es seien weniger als 5 Mitreiseanträge bekannt, welche
    nicht genehmigt worden seien. Alle durch den Kläger beantragten
    und durch die Reederei genehmigten Reisen seien durchgeführt
    worden. Im Übrigen sei zu bedenken, dass eine vom Kläger
    nicht belegte Praxis häufiger, kurzfristiger Absagen von genehmigten
    Mitreisen jeglichen positiven Nutzen der Mitarbeiterreise, die zur Steigerung
    der Zufriedenheit hätte führen sollen, beeinträchtigt
    hätte.
    Soweit das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung zur
    Bekräftigung seiner Auffassung, eine Unsicherheit habe
    nicht bestanden, auf die durchschnittliche Auslastung der MS A zwischen
    rund 70 und 80 % in den Streitjahren verwies, ist dem nach
    Auffassung des Gerichts der Kläger mit dem überzeugenden
    Hinweis entgegengetreten, dass diese Auslastungszahl nur die Paxe
    im Verhältnis zur Kapazität widerspiegele und
    somit nicht aussagekräftig sei, da beispielsweise selbst
    bei einer 100 % Kabinenbelegung eine geringere Auslastung zustande
    komme, weil – wie bei der MS A häufiger der Fall n– Doppelkabinen durch
    Einzelpersonen belegt seien.
    Nach Auffassung des Senats ist entscheidend, dass bei jeder konkreten
    Reise die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage
    bestand. Dies ergibt sich aus dem im Mitreiseantrag sowie dem im
    Genehmigungsschreiben enthaltenen Vorbehalt der Verfügbarkeit
    einer Kabine. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des jeweiligen
    Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Genehmigung,
    d. h. auf die ex-ante Sicht. Dass das Risiko der Absage im nachhinein
    ex-post betrachtet über die Jahre und gemessen an der Zahl
    der tatsächlich durchgeführten Mitarbeiterreisen
    nicht sehr groß war, ist für die Betrachtung nicht erheblich.
    Der einzelne Mitarbeiter und damit auch der Kläger musste
    jedenfalls konkret damit rechnen, dass eine Absage möglich
    war und ihm selbst bei einer Genehmigung oder „Buchungsbestätigung” anders
    als regulär zahlenden Reisenden kein einklagbarer Anspruch
    oder gar bei Nichtdurchführung ein Ersatzanspruch zustand.
    Dass der Kläger – wie das Finanzamt vorträgt
    - aufgrund seiner Erfahrung mit einer Genehmigung rechnen konnte, ändert
    daran nichts. Trotz der Genehmigung der Reise war die Durchführung
    nicht sicher. Im Übrigen hat das Finanzamt nicht konkretisiert,
    ab welchem Jahr es von einem solchen Erfahrungswert ausgehen will.
    Soweit das Finanzamt vorträgt, bei einer Absage der Reise
    seitens des Arbeitgebers trotz zunächst erfolgter Zusage müsste
    eine Stornierung des damit verbundenen Urlaubsantrages dokumentiert sein,
    erscheint dies dem Senat nicht unbedingt zwingend, da der jeweilige
    Mitarbeiter seinen schon genehmigten Urlaub auch anderweitig verbringen
    konnte.
    Anzumerken bleibt, dass in den Wochen nach Stellung des Mitreiseantrags
    und der Genehmigung durch die Geschäftsleitung vor Reiseantritt
    schlecht gebuchte Reisen in der Regel und auch die vom Kläger
    konkret unternommenen Reisen noch intensiver im Rahmen von Sonderaktionen,
    z. B. family und friends, oder durch Reiseanreicherung durch besondere
    Zusatzleistungen, angeboten wurden (s. die vom Kläger vorgelegten Übersichten,
    die unter der Agenturnummer 3 die aufgrund des family-und-friends
    Angebotes mitreisenden Personen ausweist, bzw. für die
    Reise 1 das Angebot). Dadurch stieg gerade das Risiko der Nichtverfügbarkeit
    einer Kabine trotz der bis zur Antragstellung noch nicht ausreichenden
    Auslastung noch. Dass sich durch die Sonderaktionen die Auslastung
    noch deutlich verbesserte, kann man schon den zitierten Übersichten
    entnehmen, die einen erheblichen Anteil an family-und-friends Buchungen
    erkennen lassen. Diese Tatsache hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
    zudem ausdrücklich hervorgehoben und auch das Finanzamt
    ist dem nicht entgegengetreten.
    Für die Annahme des Zuflusses im Zeitpunkt des Reiseantritts
    oder kurz davor spricht darüber hinaus die Überlegung,
    dass bei tatsächlichem Nichtantritt der Reise der Ansatz
    des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Antragstellung oder Genehmigung
    zu einer Erfassung und Versteuerung führen würde,
    ohne dass ein Vorteil vom Mitarbeiter tatsächlich erlangt
    worden wäre.
    Soweit das Finanzamt unter Hinweis auf R 8.1 Abs. 2 Satz 8 der
    Lohnsteuerrichtlinien 2009 davon ausgeht, dass sich der übliche
    Endpreis am Abgabeort nach dem Bestelldatum und nicht nach dem Zeitpunkt
    der Lieferung bestimme (s. Vermerk der Steuerfahndungsstelle vom
    23. Juni 2011 und Einspruchsentscheidung), kann dies nach Ansicht
    des Senats nur eine Rolle spielen, wenn aufgrund der Bestellung
    ein gesicherter Anspruch auf Lieferung der Ware oder Dienstleistung
    besteht. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
    2. Die vom Kläger in Anspruch genommene konkrete Reiseleistung
    war am Markt nicht zu erlangen. Die konkrete Reiseleistung entsprach
    nicht den Katalogleistungen. Die konkrete Reiseleistung zeichnete
    sich vielmehr dadurch aus, dass es verschiedene Einschränkungen
    insbesondere hinsichtlich der Nutzung der an Bord vorhandenen Restaurants,
    der Teilnahme an Ausflügen und Fitnessprogrammen und der
    Kabinenauswahl, aber andererseits auch als besondere Vergünstigung
    einen Rabatt von 20 % auf die an Bord konsumierten Getränke gab.
    Darüber hinaus blieb der Mitarbeiter bis zum Reisezeitpunkt
    im Unsicheren, ob er die Reise tatsächlich antreten konnte
    oder nicht. Diese konkrete Dienstleistung wurde in keinem Katalog
    angeboten, ihr Wert ist daher im Schätzwege zu ermitteln.
    Im Rahmen der Wertermittlung des geldwerten Vorteils durch Schätzung
    sind nach Auffassung des Senats folgende Gesichtspunkte zu beurteilen:
    neben der Gegenüberstellung von wertmindernden und werterhöhenden
    Umständen muss abgewogen werden, welchen Einfluss die Tatsache
    auf den Wert des Vorteils hat, dass die Reiseleistung Bestandteil
    einer Restplatzverwertung gewesen ist.
    Vorweg bleibt festzuhalten, dass die vergünstigten Reisepreise,
    die Mitarbeitern von Reisebüros oder Mitarbeitern des ...
    gewährt wurden, nach Ansicht des Senats nicht zugrunde
    gelegt werden können. Es handelt sich hierbei um Sonderkonditionen,
    die einem von vorneherein durch bestimmte Kriterien abgrenzbaren
    Kundenkreis ohne Bezug zu einer Restplatzverwertung gewährt
    werden. Sie können daher auch nicht als Bezugspunkt im
    Rahmen der Abwägung einfließen.
    Genauso verhält es sich mit den Last Minute Angeboten,
    die es nach Aktenlage erst ab dem Jahr 2010 gab und die daher nicht
    für die Streitjahre relevant seien können. Den
    widersprüchlichen Ausweis der Agenturnummer 3 in den vom Kläger
    vorgelegten Übersichten als Last Minute Angebote konnte
    das Finanzamt nach Einschätzung des Senats schlüssig
    damit erklären, dass die neu gegründete Reederei
    ... als Nachfolgerin der ... Reederei mit vorhandenen Daten weiterarbeitete,
    es wegen Umbenennung der Agenturnummern wegen Aufnahme von Last
    Minute Angeboten im Jahr 2010 nachträglich zur Änderung
    der ursprünglichen Datensätze gekommen ist.
    Auch die family und friends Preise können nicht zugrunde
    gelegt werden. Zwar handelt es sich bei den durch dieses Angebot
    angesprochenen Personen anders als bei den Angeboten für
    Reisebüromitarbeiter oder die ...-Mitarbeiter nicht mehr
    um einen Personenkreis, der nach ganz konkreten Kriterien abgrenzbar wäre.
    Einziges gemeinsames Merkmal ist, dass eine Person einen Reedereimitarbeiter
    kennen musste. Davon abgesehen hätte jeder Bekannte eines
    Bekannten unter Vermittlung des Namens eines Reedereimitarbeiters
    grundsätzlich das Angebot in Anspruch nehmen können.
    Auch wenn dieses Angebot hinsichtlich des Adressatenkreises schon
    in die Nähe eines auf dem Markt erhältlichen Angebotes
    rückt, war es ebenso wie die anderen Angebote eben nicht
    offiziell an alle Marktteilnehmer gerichtet. Außerdem war
    durch eine Stillschweigevereinbarung, deren Bruch damit sanktioniert
    war, dass die Differenz zum Katalogpreis nachgefordert werden konnte,
    abgesichert, dass regulär zahlende Gäste von der
    Vergünstigung nichts erfuhren.
    a. Wertmindernd sind tatsächliche Einschränkungen
    zu berücksichtigen, die der Kläger und seine Begleiterin
    gegenüber regulär zahlenden Gästen erfahren haben.
    Die vom Kläger und seiner Begleiterin in Anspruch genommene
    Reiseleistung war im Vergleich zur Reiseleistung nach Katalog in
    mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Diese Tatsache wird
    vom Finanzamt auch grundsätzlich nicht bestritten. Zwar
    trägt das Finanzamt vor, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen (die
    Reiseberichte in Form der „Internen Notiz” für
    die Geschäftsführer) und der Teilnahme an fünf
    Reisen in vier aufeinanderfolgenden Jahren hervorgehe, dass die
    Einschränkungen das Reisevergnügen nicht dermaßen
    negativ beeinträchtigt hätten, dass insgesamt
    von Wiederholungen abgesehen worden wäre. Hieraus ergibt
    sich, dass das Finanzamt durchaus das Vorhandensein von Einschränkungen
    erkennt, diese jedoch als nicht erheblich ansieht, weil es unterstellt,
    dass der Kläger sie in einer konkreten Situation nicht
    als solche erlebt habe oder sie auch wiederholt akzeptiert habe.
    Aus Sicht des Senats enthält dies eine Wertung, die für
    die Frage, ob es tatsächlich Einschränkungen gegeben hat,
    nicht relevant ist.
    Der Kläger konnte die Reise erst in etwa vier bis sechs
    Wochen vor Reisebeginn beantragen. Das Finanzamt trägt
    vor, dass sich aus den Mitarbeiterreisekonditionen ergäbe,
    dass ein Mitarbeiterreiseantrag spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn
    zu stellen war, und dies im Interesse der Reederei an rechtzeitiger Planung
    gewesen sei. Daher habe das Finanzamt nicht von einem „Last Minute”-Kontingent
    ausgehen können. Die tatsächliche Praxis zeigt
    jedoch, dass Mitarbeiterreiseanträge auch noch in etwa
    4 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden konnten. Dies belegt nach
    Ansicht des Senats eher die Vermutung, dass auch durch die Mitreise
    von Mitarbeitern eine Art Restplatzverwertung stattfand.
    Der Kläger konnte nicht - wie das Finanzamt vorträgt
    - aus dem gesamten Angebot der Arbeitgeberin wählen oder
    jedenfalls nur theoretisch. Das Finanzamt sieht den Kläger
    insofern gegenüber dem klassischen Last Minute Urlauber,
    der nur noch nach Verfügbarkeit wählen kann, im
    Vorteil. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung
    vorgetragen hat, machte es aber nur Sinn, sich Reisen mit bis zur
    Antragstellung nicht ausreichender Auslastung auszuwählen, da
    nur dann eine Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass man
    die Reise auch durchführen konnte. Die Auswahl war gerade
    auch nach Verfügbarkeit beschränkt, was wiederum
    für die Annahme einer Restplatzverwertung spricht.
    Der Kläger konnte zudem seine Kabine nicht frei wählen
    und erhielt diese erst kurz vor Reiseantritt oder an Bord zugeteilt.
    Die Teilnahme an Ausflügen und Fitnessprogramm war nur
    bei vorhandenen Restplätzen möglich. Somit konnte
    er sich - anders als andere Teilnehmer - nicht durch rechtzeitige
    Buchung die Teilnahme an Ausflügen sichern. Zwar war es
    bei nur beschränkt vorhandenen Plätzen auch nicht
    für jeden zahlenden Passagier möglich, an bestimmten
    Ausflügen oder Programmen teilzunehmen. Zahlende Mitreisende
    hatten jedoch jedenfalls die Möglichkeit, sich durch rechtzeitige
    Buchung einen Platz zu verschaffen.
    Bei der Teilnahme an Fitnessprogrammen musste der Kläger
    ebenso zurückstehen. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache,
    dass er in einer internen Notiz berichtete, die Sauna an einem Regentag
    genutzt zu haben. Der Kläger trägt nicht vor,
    dass die Nutzung wegen der Einschränkung nicht möglich
    war. Es ist durchaus vorstellbar, dass selbst an Tagen, an denen
    man eine höhere oder vollständige Auslastung durch
    reguläre Gäste vermuten würde, freie
    Plätze vorhanden waren und der Kläger das Angebot
    daher nutzen konnte. Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der
    zitierten Notiz. Genauso verhält es sich mit der Aussage
    des Klägers, er „habe häufig selbst am
    Programm teilgenommen”.
    Auch die Nutzung der Restaurants war eingeschränkt.
    Laut Mitreiseantrag war der Besuch des Restaurants C den regulär
    gebuchten Gästen vorbehalten, Ausnahmegenehmigungen würden
    nur von der Geschäftsleitung erteilt. Der Hinweis des Finanzamtes,
    es seien Ausnahmeregelungen somit möglich gewesen und im Übrigen
    hätten auch nicht alle regulären Gäste
    im auf 104 Plätze beschränkten Restaurant C Platz
    gefunden, spricht nicht gegen die tatsächlich vorhandene
    Einschränkung. Reguläre Gäste hatten
    ohne weiteres die Möglichkeit sich durch rechtzeitige Reservierung
    einen Platz zu sichern.
    Weiter bestand bei mangelnder Platzkapazität kein Anspruch
    auf einen festen Platz im Restaurant „B”. Soweit
    das Finanzamt vorträgt, dagegen spräche, dass der
    Kläger einen Tisch in diesem Restaurant reserviert hätte,
    bleibt festzuhalten, dass zum einen nicht feststeht, ob der Kläger
    tatsächlich den gewünschten Platz erhalten hat,
    zum anderen der geäußerte Reservierungswunsch
    nicht gegen die Feststellung spricht, dass bei entsprechender Auslastung
    kein Anspruch auf diesen Platz bestand.
    Auch wenn die mitreisende Begleitung keiner der angeführten
    Restriktionen unterlag, ist doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung
    davon auszugehen, dass bei einer gemeinsam unternommenen Reise der
    Großteil der Zeit gemeinsam verbracht wird, Unternehmungen
    oder die Teilnahme an Essen gemeinsam erfolgen. Es ist lebensfremd
    anzunehmen, dass die Lebensgefährtin beispielsweise das
    Restaurant C besuchen würde, während der Kläger
    am Buffet teilnahm. Gemeinschaftliche Unternehmungen waren somit
    trotz der für die Reisebegleitung theoretisch nicht vorhandenen
    Einschränkungen tatsächlich doch eingeschränkt.
    Weiter hatte der Kläger einen Reisebericht nach der
    Reise abzugeben, für den er sich bestimmte Notizen schon
    während der Reise machte. Auf zwei Reisen führte
    er Bargeldtransporte durch, damit Personal teilweise bar vor Ort
    bezahlt werden konnte. Der Senat wertet diese Verpflichtungen des
    Klägers jedoch nicht als erhebliche Einschränkungen,
    da der Kläger und seine Begleiterin durch diese Aufgaben
    allenfalls unwesentlich daran gehindert worden sind, an der Reise
    wie andere zahlende Reiseteilnehmer teilzunehmen. Gleiches gilt
    für den vom Kläger geltend gemachten Umstand,
    dass er durch die Bekanntschaft mit weiteren Mitarbeitern an Bord
    selbst gegenüber anderen Gästen häufig
    als Mitarbeiter der Reederei erkennbar war und Auskünfte
    hinsichtlich der Verhältnisse an Bord oder zum Unternehmen
    geben musste.
    b. Werterhöhend sind im Rahmen der Abwägung
    Vergünstigungen zu berücksichtigen, die dem Kläger
    und seiner Begleiterin gegenüber den regulär zahlenden
    Gästen gewährt wurden. Diese bestanden einerseits
    in einem Abschlag von 20 % auf Getränke. Es ist
    davon auszugehen und unstreitig, dass der Kläger tatsächlich
    diese Vergünstigung in Anspruch genommen hat.
    Weitere Vergünstigungen - so das Finanzamt - bestünden „in
    der Preisfreiheit etwaiger Halb- oder Ganztagsausflüge
    bzw. lediglich der Entrichtung des Einkaufspreises der Teilnahme
    für eine etwaige Begleiterin”. Darüber
    hinaus würden „etwaige für die An- und
    Abreise vorhandene freie Charterplätze auf Flügen
    und auch teilweise Zubringerflüge an die Mitarbeiter kostenlos
    weitergegeben” (Bericht über steuerliche Feststellungen
    vom 16. Mai 2011 der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt; s. auch
    zusammenfassender Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle vom 15.
    Juli 2010). Da die Katalogpreise jedoch die Charterflüge
    umfassten (siehe auch Buchungen regulärer Kunden, bei denen nur
    Anschlussflüge oder Direktflüge mit einem Aufpreis
    i. H. v. 50 € separat berechnet wurden), kann die kostenlose
    Weitergabe von vorhandenen Charterplätzen sich nicht werterhöhend
    auswirken. Soweit der Kläger mangels vorhandener Kapazität
    Linienflüge buchen musste, wurden diese auch entsprechend separat
    abgerechnet (s. für die Reise 3). Ebenfalls wurden Anschlussflüge
    separat abgerechnet (für die Reise 4), wobei mangels vergleichbarer
    Unterlagen für regulär zahlende Gäste
    nicht festgestellt werden kann, ob der dort genannte Sondertarif
    nicht auch diesen gewährt wurde. Somit kann eine Begünstigung des
    Klägers hinsichtlich der Mitreise auf Flügen im
    Vergleich zu regulär zahlenden Gästen nicht festgestellt
    werden.
    Inwieweit der Kläger und seine Begleiterin an Ausflügen,
    die sie anders als reguläre Gäste nicht vorher
    buchen konnten (vergleiche auch die tatsächlichen Buchungen
    des Klägers und die regulären Buchungen) teilgenommen
    haben, ist aus den Unterlagen nicht konkret erkennbar. Es ist jedoch
    davon auszugehen, dass eine Teilnahme pro Reise in jedem Fall erfolgte,
    da diese vom Arbeitgeber gewünscht war und in dem geforderten
    Reisebericht beschrieben werden sollte (siehe beispielsweise Mitteilung über
    die Genehmigung des Mitreiseantrags). Die Erwähnung eines
    Ausfluges findet sich in der „Internen Notiz” des
    Klägers über die Reise 1 an die Geschäftsführer
    auch wieder. Insoweit muss dieser Vorteil als zusätzliche
    Vergünstigung in die Abwägung miteinbezogen werden.
    Der Vorteil wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Kläger
    vom Arbeitgeber zur Teilnahme an mindestens einem Ausflug quasi
    verpflichtet wurde und er über diesen berichten musste.
    Ob sich diese Wertung schon aus der vom Finanzamt zitierten Rechtsprechung des
    BFH (vgl. Urteil vom 4. August 1994 VI R 24/94 BStBl. II 1994,
    954) ergibt, nach der sich bei der Bewertung des Vorteils
    die vom Arbeitnehmer anlässlich der Vorteilsgewährung
    tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nicht wertmindernd auswirken,
    kann dahinstehen. Der dem zitierten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt
    unterscheidet sich wesentlich vom Streitfall, da die dort vom Mitarbeiter
    erbrachten Dienstleistungen nicht während der Urlaubszeit,
    sondern während seiner Arbeitszeit erbracht wurden.
    Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass die Teilnahme an einem
    Ausflug tatsächlich einen geldwerten Vorteil darstellt.
    Weder der vom Arbeitgeber geäußerte Wunsch oder
    gegebenenfalls die Verpflichtung, an einem Ausflug teilzunehmen,
    noch die Verpflichtung zur Erstellung eines Berichtes darüber führt
    zu der Wertung, dass ein überwiegend eigenbetriebliches
    Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme am Ausflug bestand und
    es sich insoweit um eine dienstliche Verpflichtung handelte. Darüber
    hinaus ist, soweit man, was der Senat bezweifelt, eine Beeinträchtigung
    des Klägers durch die Verpflichtung zur Teilnahme oder
    zur Berichtsverfassung überhaupt annehmen kann, diese jedenfalls
    als so geringfügig anzusehen, dass eine Wertminderung nicht angenommen
    werden kann. Im Übrigen wurde ihm kein bestimmter Ausflug vorgeschrieben,
    sondern er hatte – vorbehaltlich verfügbarer Plätze – eine gewisse
    Wahlmöglichkeit, mit der er eigene Vorlieben realisieren
    konnte.
    Soweit das Finanzamt in seinem Schriftsatz vom 28. März
    2013 weitere Vergünstigungen erwähnt (kostenlose
    Gewährung von Dienstleistungen und Verpflegung), hat es
    diese nicht ausreichend konkretisiert, so dass sie nicht in die Abwägung
    einbezogen werden können.
    c. Weiter ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass
    es sich bei der Gewährung der Mitarbeiterreisen in der
    konkreten Ausgestaltung um eine Art Restplatzverwertung handelte.
    Außerdem brachte die Reederei durchaus auch in den Streitjahren
    Angebote auf den Markt, die ganz erhebliche Abschläge auf den
    Katalogpreis bei Leistungen laut Katalog vorsahen. Es fragt sich,
    welchen Reisepreis ein Reisender zum Bewertungszeitpunkt für
    die dem Kläger gewährte Reiseleistung am Markt
    bezahlt hätte.
    Das Finanzamt trägt zur Bekräftigung seiner
    Annahme, dass grundsätzlich von den Katalogpreisen auszugehen
    sei, vor, dass nach Antragstellung und Genehmigung der Mitarbeiterreise
    der Verkauf zu Katalogpreisen fortgesetzt wurde und Buchungen auch
    für den Zeitpunkt von etwa 5-6 Wochen vorher belegt sind.
    Die Bewertung zu Katalogpreisen müsse auch bei Bewertung
    der Reise zu einem Zeitpunkt kurz vor oder direkt vor Reisebeginn
    vorgenommen werden, da die Reederei in den Streitjahren darauf geachtet
    habe, dass der Katalogpreis unabhängig vom Zeitpunkt der
    Buchung für jeden Reisenden maßgeblich war. Zum
    einen ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Buchungen zu
    Katalogpreisen weit zuvor erfolgte (s. Übersichten, aus
    denen sich Buchungsdaten von rund 18 Monaten bis zu 6 Monaten vor
    Reiseantritt ergeben). Es ist aus Sicht des Gerichts fraglich und
    auch nicht belegt, ob Buchungen zum Bewertungszeitpunkt zum Katalogpreis
    noch erfolgt sind. Weiter ist es aus Sicht des Gerichts eher unwahrscheinlich,
    dass ein zahlender Gast zu diesem Zeitpunkt für einen Restplatz
    mit den genannten Einschränkungen und Vergünstigungen ohne
    Wahlmöglichkeit der Kabine den Katalogpreis gezahlt hätte.
    Es kann nach Auffassung des Senats nicht - wie das Finanzamt
    meint - davon ausgegangen werden, dass die Reederei in den Streitjahren
    darauf geachtet hat, dass der Katalogpreis unabhängig vom
    Zeitpunkt der Buchung für jeden Reisenden maßgeblich
    war. Das mag die nach außen vertretene Preispolitik und das
    unternehmerische Ziel gewesen sein, allein die Anzahl der vorgelegten Unterlagen über
    diverse verschieden ausgestaltete Angebote für den offiziellen Markt
    sowie auch die Häufigkeit der family und friends Angebote
    sprechen dagegen.
    Es gab in den Streitjahren und auch schon im Jahr 2005 am Markt
    Angebote, die schon regulär zu einem Abschlag von 25 % insgesamt
    bezogen auf den Preis pro Personen für die Teilnahme von
    2 Personen führten (sogenannte Kombiangebote). Zwar konnte
    der Kläger kein solches Angebot für eine von ihm angetretene
    Reise vorweisen, es zeigt jedoch, dass keineswegs bis zum Zeitpunkt
    des Reiseantritts nur Katalogpreise am Markt angeboten wurden. Für
    die Reise 1 war immerhin ein besonderes Angebot auch am Markt vorhanden,
    das die An- und Abreise sowie die Reiserücktrittsversicherung
    einschloss.
    Dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung
    gesehen werden müssen, ergibt sich für das Gericht
    - wie schon oben unter 2.a. dargestellt - daraus, dass die Reise
    tatsächlich nur zu einem gewissen Zeitpunkt etwa 4-6 Wochen
    vor Reisebeginn und nur bei mangelnder Auslastung beantragt werden und
    nur in diesem Fall auch mit einer Genehmigung und der tatsächlichen
    Mitreise gerechnet werden konnte.
    Parallel dazu wurde in nennenswertem Umfang eine Restplatzverwertung durch
    family und friends Angebote initiiert, die vom Zeitpunkt mit der
    Beantragung der Mitarbeiterreisen in den Jahren 2006 bis 2008 fast übereinstimmt.
    Im Vergleich zu den vom Kläger beantragten Mitreisen erfolgte
    die Freigabe des family und friends Angebots beispielsweise bei
    der Reise 3 6 Tage nach Genehmigung des Mitreiseantrags des Klägers,
    bei der Reise 5 über 19 Tage vor Genehmigung des Mitreiseantrags.
    Daraus ergibt sich, dass die Reederei nicht etwa zunächst
    die Mitarbeiterbuchungen abwartete, um nach Berücksichtigung
    der interessierten Mitarbeiter vorhandene Restplätze noch
    günstig zu verkaufen. Vielmehr wurden Mitarbeiter neben
    anderen Programmen der Restplatzverwertung – nachrangig – berücksichtigt.
    Der Senat geht zwar gerade nicht davon aus, dass der family und
    friends Preis einen Marktpreis im Sinne eines offiziellen Angebotes
    darstellt. Es stellt sich aber die Frage, ob er nicht zumindest
    einen Anhaltspunkt für den tatsächlichen Wert
    der Reise im Sinne einer Restplatzverwertung geben kann. Dabei umfasste
    dieses Angebot die Katalogleistungen ohne Einschränkungen
    und war etwa zu dem gleichen Zeitpunkt wie die Mitarbeiterreisen
    erhältlich; anders als für die Mitarbeiterreisen
    bestand aufgrund einer family und friends Buchung auch noch ein
    fester Anspruch auf Mitreise.
    Der family und friends Preis bietet somit eine (interne) Werteinschätzung
    der verfügbaren Reisen etwa 6 Wochen vor Reiseantritt,
    der Wert zu einem späteren Zeitpunkt müsste eher
    darunter liegen. Da es sich jedoch um einen internen Preis handelt,
    geht der Senat davon aus, dass ein offizieller Preis im Rahmen einer
    Restplatzverwertung am Markt in den Streitjahren auch bei Berücksichtigung
    deutlicher Abschläge wohl nicht unter den family und friends
    Preisen gelegen hätte. Dafür spricht insbesondere,
    dass es in den Streitjahren ausdrückliche last Minute Angebote
    nicht gab.
    Der family und friends Preis lag im Vergleich zu dem bei Bewertung
    des Vorteils für den Kläger durch das Finanzamt
    zugrunde gelegten Katalogpreis bei 28,25% des Katalogpreises
    für die Reise 2, bei 23,15 % für die
    Reise 3, bei 43,44 % für die Reise 4 und bei 50 % für
    die Reise 5, durchschnittlich bei 36,21 %.
    Auch wenn nach außen offiziell eine andere Preispolitik
    verfolgt wurde, zeigt das family und friends Angebot, dass der tatsächliche
    Wert eines Restplatzes deutlich unter dem Katalogpreis einzuschätzen
    war. Ob der Katalogpreis zu Reisebeginn den tatsächlichen
    Wert der Reise widerspiegelt und tatsächlich noch zu erzielen
    war, scheint dem Senat zweifelhaft. Der Senat geht vielmehr davon
    aus, dass aus dem Vorhandensein von zwar nicht offiziellen, aber
    doch häufigen und an eine relativ uneingegrenzte Anzahl
    von Personen gerichteten Angeboten zur Restplatzverwertung geschlossen
    werden kann, dass auch der tatsächliche Wert der Reise
    und damit der tatsächliche Preis im Sinne eines Marktpreises
    wesentlich unter den Katalogpreisen anzusetzen ist. Dass die Reederei
    allgemein auch nicht in den Streitjahren bis zuletzt nur Katalogpreise angeboten
    hat, ergibt sich aus der Existenz verschiedener besonderer Angebote, die
    sich ganz offiziell an den Markt richteten und nicht einmal zur
    Restplatzverwertung eingesetzt wurden. Dass die Reederei das family
    und friends Angebot mit einer Stillschweigeverpflichtung verbunden
    hat, um sicherzustellen, dass Stammkunden an Bord, die regulär
    gezahlt hatten, nicht verärgert wurden, spricht nicht gegen
    die Annahme eines gegenüber dem Katalogpreis vermindert anzusetzenden
    Wertes.
    Außerdem wäre bei der Wertermittlung grundsätzlich
    zu berücksichtigen, dass im Rahmen der üblichen
    Rabatte bei mehrfacher Teilnahme an Reisen regulär Abschläge
    auf eine weitere Reise vorgenommen wurden, die sich mit zunehmender
    Anzahl der Reisen erhöhten. Da die Mehrfahrerrabatte aber
    nach Aktenlage nur regulär zahlenden Kunden zugute kamen
    oder im Rahmen von Sonderpreisen, die bestimmt abgrenzbaren Kundenkreisen
    gewährt wurden, berücksichtigt wurden, sie sich
    bei der Restplatzverwertung indessen nicht wiederfinden, lässt
    der Senat diese Vergünstigung im Rahmen der pauschalen Bewertung
    außer Betracht. Soweit man jedoch - wie das Finanzamt -
    eine Bewertung ausgehend von den Katalogpreisen vornehmen wollte,
    wäre nicht einzusehen, warum die Mehrfahrerrabatte bei
    der Bewertung der Reisen des Klägers und seiner Begleitung
    nicht auch Berücksichtigung finden sollten.
    In Abwägung aller angeführten Umstände,
    insbesondere der vorhandenen Einschränkungen und Vorteile
    sowie der Tatsache, dass eine Restplatzverwertung auf dem Markt
    im Allgemeinen und auch konkret durch die Arbeitgeberin des Klägers
    durch offizielle und interne Angebote zu erheblichen Abschlägen
    führt bzw. geführt hat, kommt der Senat zu dem
    Ergebnis, dass eine Bewertung des geldwerten Vorteils pauschal mit
    40 % des Katalogpreises für jedes Jahr angemessen
    ist.
    Zwar liegt der durchschnittliche Wert der internen Restplatzverwertung
    für die vom Kläger unternommenen Reisen nur bei
    rund 36 %. Da aber im Rahmen der internen Restplatzverwertung
    durch die Reederei für Reisen, an denen der Kläger
    teilgenommen hat, auch höhere Werte als 40 % existieren
    (für die Reisen 4 und 5), scheint es gerechtfertigt, im
    Wege der Schätzung einen pauschalen Mittelwert für
    alle Jahre i. H. v. 40 % anzusetzen.
    Als Zuzahlungen sind 950 € anstelle der anerkannten
    500 € für die Reise 4 (gezahlt 1.390 €,
    davon auf die Reise selbst 950 €) und 900 € anstelle
    der anerkannten 425 € für die Reise 5 zu berücksichtigen:
    Bei der Ermittlung des Wertes der Reise 5 war zu berücksichtigen,
    dass der Kläger und seine Begleiterin 2 Tage weniger und
    somit nur 18 Tage an Bord waren.
    II. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG
    Der so ermittelte Arbeitslohn ist nicht bis zur Höhe
    von 1.080 € nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei,
    da Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren die Reederei
    war, die Reiseleistung selbst jedoch vom Reiseveranstalter, der
    Schiffahrtsgesellschaft MS „A” erbracht wurde.
    Diese Tatsache ergibt sich u.a. schon aus den Buchungsbestätigungen: „Buchungsbestätigung
    und Rechnungslegung erfolgen im Namen und Auftrag der Schifffahrtsgesellschaft
    MS „A”, die in Rechnung gestellten Zuzahlungen
    waren auch „auf das Konto der Schiffahrtsgesellschaft MS „A” zu überweisen
    und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
    Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die Arbeitgeberin
    durch die Übernahme der für die Schifffahrtsgesellschaft
    geleisteten Bereederung maßgeblich an der Erstellung des
    durch die Schifffahrtsgesellschaft angebotenen Produkts „Kreuzfahrtreise” beteiligt
    war und beide Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe gehörten.
    Der BFH hat im Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92 (BStBl II 1993,
    356) jedoch den § 8 Abs. 3 EStG unter systematischer,
    teleologischer und historischer Interpretation dahin ausgelegt,
    dass nur Preisnachlässe auf solche Waren, Lieferungen und
    Dienstleistungen begünstigt sind, die im Unternehmen des
    Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und dass
    die Vorschrift weder Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften noch
    einen überbetrieblichen Belegschaftshandel steuerlich begünstigen
    soll. Darüber hinaus hat der BFH im genannten Urteil zutreffend
    ausgeführt, dass diese Auslegung und Anwendung des § 8
    Abs. 3 EStG nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
    1 GG verletzt. Daher unterfällt der nicht vom Arbeitgeber
    des Klägers, sondern von der MS „A” auf
    die Reisen gewährte Vorteil nicht der den Arbeitnehmer
    begünstigenden (Personalrabatt-)Regelung des § 8
    Abs. 3 EStG (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 BStBl
    II 97, 363; FG Münster vom 29. Juni 2011, EFG 2011, 1886;
    aA wohl Schmidt/Krüger, EStG, 32. Auflage, § 8
    Rz. 66).
    III. Verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169
    Abs. 2 Satz 2 AO
    Das Finanzamt war auch berechtigt, den Einkommensteuerbescheid
    für das Jahr 2005 zu ändern. Die Festsetzungsfrist
    war beim Erlass des Einkommensteuerbescheides noch nicht abgelaufen,
    da der Kläger die Einkommensteuer für das Jahr
    2005 leichtfertig verkürzt hat.
    Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist
    fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt
    worden ist. Die fünfjährige Frist begann nach Abgabe
    der Einkommensteuererklärung für 2005 im Jahre
    2006 mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen und endete mit Ablauf
    des Jahres 2011, so dass der Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni
    2011 vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurde.
    Unstreitig ist, dass dem Kläger im Jahr 2005 ein geldwerter
    Vorteil aus den gewährten Reiseleistungen zugeflossen ist,
    den er im Rahmen seiner Steuererklärung nicht angegeben
    hat. Durch die Nichtangabe des geldwerten Vorteils hat der Kläger
    objektiv Steuern verkürzt. Dies geschah auch leichtfertig
    im Sinne des § 378 Abs. 1 S. 1 AO. Leichtfertig handelt,
    wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
    den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen
    Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist,
    obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung
    eintreten wird (Jäger in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 378
    Rz. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es nicht auf die Einsichtsfähigkeit
    eines Durchschnittsbürgers, sondern auf die des betreffenden
    Täters an (BFH - Beschluss vom 22.8.2011 III B 4/10, BFH/NV
    2011, 2092 mit Rechtsprechungsnachweisen).
    Dem Kläger musste sich nach seinen persönlichen
    Fähigkeiten und Kenntnissen aufdrängen, dass die
    Fahrten mit der MS A, für die er keine oder nur geringfügige
    Zuzahlungen erbringen musste, einen nicht in Geld bestehenden Vorteil
    darstellten, der steuerrechtliche Relevanz haben könnte.
    Es musste sich ihm aufdrängen, dass durch die fehlende
    Angabe dieses Vorteils in der Steuererklärung eine Steuerverkürzung
    eintreten würde. Der Senat ist davon überzeugt,
    dass es dem Kläger als ausgebildetem Bilanzbuchhalter unter Anwendung
    der sich für ihn ergebenden Sorgfalt möglich gewesen
    wäre, sich um die korrekte steuerrechtliche Behandlung
    zu kümmern. Zumindest hätte er den Sachverhalt
    dem Finanzamt gegenüber angeben müssen. Er durfte
    nicht darauf vertrauen, dass sein Arbeitgeber die steuerrechtlichen
    Konsequenzen ziehen würde, zumal ihm, der kein steuerlicher
    Laie war, die fehlende Erfassung auf seiner Lohnsteuerkarte hätte
    auffallen müssen.
    Darüber hinaus ergibt sich aus diversen Unterlagen (vgl.
    die E-Mails), dass sich der Kläger auch konkret mit der
    Problematik der Agenturnummern und den dazugehörigen Listen
    befasst hat. Nach der Überzeugung des Senats ist daraus ersichtlich,
    dass ihm auch die dieser Problematik zugrundeliegende Fragestellung
    der steuerlichen Erfassung und Behandlung der geldwerten Vorteile bekannt
    gewesen sein muss. Die konsequente Erfassung der mitreisenden Mitarbeiter
    ab 2007 war gerade durch das Erfordernis einer zu verändernden
    steuerlichen Behandlung (jedenfalls mit-) veranlasst. Es ist im Übrigen
    schwer vorstellbar, dass der Kläger als Verantwortlicher
    für das Buchungs- und Erfassungssystem, in dem die geänderten
    Agenturnummern erfasst werden mussten, nicht über sämtliche
    (auch die steuerrechtlichen) Hintergründe der Änderung informiert
    gewesen sein soll.
    Auf die Kenntnis des Klägers der E-Mail vom 10. September
    2007 kommt es daher nicht an.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
    Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen
    aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, 151 FGO.
    Gründe, die Revision gemäß § 115
    Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

    VorschriftenEStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, AO § 378