15.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216831
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.06.2020 – L 7 BA 1208/18
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes
Urteil
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 5 auch zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 sowie eine Nachforderung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitgeberumlage U2 und der Insolvenzgeld-Umlage und bezüglich des Beigeladenen Ziff. 5 auch von Rentenversicherungsbeiträgen streitig.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in M.. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Klinikums M. einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe sowie die Schaffung der Rahmenbedingungen zum Betrieb der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. durch das Land Baden-Württemberg bzw. die Universität H.. Sie hat insbesondere den Zweck:
a) der bedarfsgerechten Versorgung der Einwohner der Stadt M. sowie der in das Klinikum eingewiesenen Personen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenstellung durch ein leistungsfähiges, wirtschaftlich gesichertes Krankenhaus,
b) der medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der im Klinikum behandelten Patienten,
c) der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens,
d) der klinischen Ausbildung von Studierenden der Medizin der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H.,
e) der Mitwirkung an der Gewährleistung der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung.
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt M.. Am 9. Dezember 2008 schlossen die Klägerin, das Land Baden-Württemberg und die Universität H. eine Rahmenvereinbarung u.a. mit folgenden Regelungen
„§ 1 Bezeichnungen
(1) Das Klinikum führt die Bezeichnung „Klinikum M. GmbH, Klinikum, Medizinische Fakultät M. der Universität H.“.
(2) Kliniken und Institute des Klinikums führen die Bezeichnung „U. Klinik“ oder „U. Institut“, wenn sie von einem Professor geleitet werden. Die Bezeichnung muss mit dem Zusatz über die fachliche Ausrichtung verbunden werden und die Zugehörigkeit zum Klinikum ebenso wie die Verbindung mit der Universität H. verdeutlichen. Die konkret vom Klinikum vorgesehene Bezeichnung bedarf der Zustimmung der Universität.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Klinikum erfüllt die der Stadt M. obliegenden Aufgaben der Krankenversorgung, die Universität ihre Aufgabe in Forschung und Lehre. Die Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Klinikum und die Universität - über ihre medizinische Fakultät M. - gewährleisten die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Das Klinikum wahrt die der Universität in § 1 Abs. 1 Landeshochschulgesetz (LHG) eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und die den Mitgliedern der Universität durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte sowie die nach § 3 Abs. 2 bis 5 LHG gewährten Freiheiten.
(2) Land und Universität nehmen bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre die gebotene Rücksicht auf den Krankenhausbetrieb und die Patienten. Sie sorgen dafür, dass ihre Bediensteten und die Studierenden die hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Klinikums beachten.
(3) Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung im Bereich von Forschung und Lehre wird im Auftrag der Universität vom Klinikum wahrgenommen. Das Klinikum ist hierbei an die Entscheidung des Landes und der Universität gebunden. Das Nähere wird in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Das Klinikum, die Universität und das Land arbeiten eng zusammen und treffen Entscheidungen, die sich unmittelbar und erheblich auf die Aufgaben des oder der Vertragspartner auswirken, im Benehmen miteinander. Das Einvernehmen ist in diesem Fall erforderlich für
...5. Die Grundsätze über die Gestaltung der Arbeits- und Dienstverträge; ...
§ 4 Leitungspositionen
(1) Die Leitung der Kliniken, Institute und Abteilungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wird grundsätzlich mit Professoren besetzt. Die Berufung der Professoren erfolgt im Einvernehmen mit dem Klinikum. Das Klinikum kann sein Einvernehmen verweigern, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die in der Krankenversorgung zu erfüllenden Aufgaben bestehen. ...
§ 6 Leistungen - Nutzung - Kosten
(1) Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, tragen die Vertragspartner die auf ihre Aufgaben entfallenden Kosten.
(2) Die beim Klinikum zugunsten von Forschung und Lehre und die bei Universität und Land zugunsten der Krankenversorgung entstehenden Kosten werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:
(3) Die Vertragspartner stellen einander ihr Personal und ihre Einrichtungen (Räumlichkeiten, Ausstattungen, Geräte) und Material zur Verfügung, soweit dies mit der Erfüllung der eigenen Aufgaben vereinbar ist.
(4) Mit Ausnahme der hierauf entfallenden Betriebskosten erfolgt die gegenseitige Nutzung der den Vertragspartnern gehörenden und von ihnen oder zu ihren Gunsten finanzierten Einrichtungen (Räumlichkeiten, Ausstattungen, Geräte) unentgeltlich; Finanzierungskosten, Abschreibungen usw. werden nicht berechnet. Im Übrigen werden die Kosten der erbrachten Leistungen der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material erstattet. Das Nähere wird in ergänzenden Vereinbarungen festgelegt.“
Die Anlage zur Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Universität H. und der Klinikum M. GmbH, Klinikum, Medizinische Fakultät M. der Universität H., enthält u.a. folgende Erläuterungen:
„... Das Klinikum hat für medizinische Forschung und Lehre grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelten bisherigen U. Klinika des Landes. Die Bezeichnung „Klinikum M.“ ist daher sachgerecht. Zur Klarstellung im Rechtsverkehr ist ein Zusatz notwendig, der Verwechslungen mit einem „üblichen“ Klinikum in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (für das das Land als Gewährträger haftet) ausschließt und die Verbindung mit der Universität H. deutlich macht. Entsprechendes gilt für Kliniken und Institute. ...
Zu § 2 …
Zu Absatz 3:
Krankenversorgung zum einen und Forschung und Lehre zum anderen sind miteinander in vielfältiger Weise verflochten. Unabhängig von der selbständigen Verantwortung der Vertragspartner für ihre Aufgaben und deren Finanzierung ist es deshalb zweckmäßig, Aufgaben der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, soweit sie nicht von der Universitätsverwaltung selbst übernommen werden, nach dem Subsidiaritätsprinzip auf das Klinikum zu übertragen. Dabei sind die geänderten Vorschriften des Landeshochschulgesetzes über die Aufgaben der Fakultät und ihre Organe zu beachten. Für die Fakultät gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften für einen Landesbetrieb entsprechend. Ihre Wirtschaftsführung muss weitgehend analog den Regelungen erfolgen, die auch für das Klinikum gelten (Aufstellung von Wirtschaftsplänen, kaufmännisches Rechnungswesen usw.). Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung durch das Klinikum ist Auftragsverwaltung, d.h., sie ist in vollem Umfang an die Vorgaben und Entscheidungen des Landes und der zuständigen Universitätsorgane, die auch über die notwendigen Informations- und Kontrollmöglichkeiten verfügen müssen, gebunden. …
Zu § 3
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift begründet die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit. Die Pflicht zur Herstellung des Benehmens geht über die Anhörung hinaus. Sie verlangt die Bemühung, Einwendungen Rechnung zu tragen, erfordert eine der vertraglichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Unterstützung gemäße Abwägung der Interessen und die Suche nach einem Kompromiss. Einvernehmen soll nur bei den Entscheidungen notwendig sein, die in der Regel gewichtige Auswirkungen auf den Aufgabenbereich des Vertragspartners haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Klinik, jedes Institut und jede Abteilung der Sache nach auch einen entsprechenden wissenschaftlichen Bereich beinhalten. Die Ziff. 1 bis 5 nennen die Entscheidungen, die demgemäß grundsätzlich nur übereinstimmend getroffen werden können, wenn beide Aufgabenbereiche betroffen werden. ...
Nr. 5 berücksichtigt, dass dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen, die Vertragspartner für „ihr“ Personal treffen, erhebliche Auswirkungen auf das gesamte im Klinikum tätige Personal haben können; vor allem im Interesse einheitlicher Betriebsabläufe müssen insofern teilweise übereinstimmende Regelungen getroffen werden; Ähnliches kann beispielsweise im Bereich der Nebentätigkeit und der Mitarbeiterbeteiligung gelten. Besonders gilt dies bei den Bediensteten - insbesondere Professoren -, bei denen Rechtsbeziehungen sowohl zum Land und der Universität als auch zum Klinikum begründet werden. Die Regelungen erfordern nur die Abstimmung der allgemeinen Grundsätze, nicht die Abstimmung bei jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis (vgl. allerdings § 4 Abs. 4 und § 5). …
Zu § 4
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Verbindung von Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die ein Klinikum charakterisieren. Auf der Leitungsebene erfordert diese grundsätzlich eine alle Aufgaben umfassende Personalunion, d.h., die Aufgaben des Professors in Forschung und Lehre werden - wie bisher - mit den Aufgaben des Ärztlichen Direktors/Chefarztes für die Krankenversorgung zusammengefasst. Ausnahmen hiervon kommen allenfalls in besonderen Einzelfällen in Betracht (vgl. hierzu auch die Erläuterung zu § 3 Abs. 2). ... Wegen der uneingeschränkten Verantwortung der Vertragspartner für ihren Aufgabenbereich und der Bedeutung der Eignung der Klinik-, Instituts- oder Abteilungsleiter sowohl für Forschung und Lehre als auch für die Krankenversorgung ist die Zustimmung des Klinikums zur Auswahlentscheidung der Universität unabdingbar. ...
Zu Absatz 5:
Die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung liegt bei dem für diese Aufgabe verantwortlichen Klinikum. Das Land beschränkt sich auf die Übertragung der Aufgaben in Forschung und Lehre. Neben die Bestellung oder Ernennung zum Professor (Berufungsvereinbarung) tritt damit die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung und die Bestellung zum Leiter der Klinik, des Instituts oder der Abteilung („Chefarztvertrag“). Die Grundsätze für die Gestaltung dieser nebeneinanderstehenden Rechtsverhältnisse müssen aufeinander abgestimmt sein. Insofern ist Einvernehmen erforderlich (vgl.§ 3 Absatz 1 Nr. 5). Darüber hinaus besteht zwischen den konkreten Vertragsverhältnissen, die Universität und Klinikum mit dem Berufenen führen, ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies gilt u.a. für die Ausgestaltung der Leitungsposition, die Regelungen über die Dauer und die Voraussetzung der Beendigung der Rechtsbeziehung und die Ausstattung. Unabhängig von den allgemeinen Grundsätzen muss deshalb auch bei der konkreten Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse sichergestellt werden, dass sie nicht zu gegenseitigen Beeinträchtigungen führen. Zumindest teilweise werden nur gemeinsame Vertragsverhandlungen zweckmäßig sein.“
Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sind Professoren der Medizin im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Sie wurden durch entsprechende Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum U. professor ernannt. Der jeweiligen Ernennung lag eine Berufungsvereinbarung zwischen den Beigeladenen Ziff.1 bis 21 und dem Land Baden-Württemberg zugrunde, wonach der jeweilige Beigeladene vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin über die Leitung der entsprechenden Klinik und vorbehaltlich der Ernennung zum Professor durch den Ministerpräsidenten die Professur in seinem entsprechenden Fachgebiet an der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. mit der Verpflichtung, das Fachgebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten, übernahm. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 erhielten in der hier streitigen Zeit eine Besoldung nach dem Landesbeamtenrecht. Die Auszahlung der Besoldung erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Nach der Vereinbarung der Klägerin und der Universität H. aus dem September 2006 über Umfang und Vergütung von Leistungen im Sinne einer Kostenerstattung erstattet die Klägerin der Universität hinsichtlich der Personalkosten der Klinikdirektoren jährlich 60% des Besoldungs- und Vergütungsaufwandes einschließlich des pauschalierten Versorgungsaufwandes für die Tätigkeit dieser Personen im Rahmen der Krankenversorgung. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung des Landes Baden-Württemberg für die jeweilige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff.1 bis 21 als Chefarzt bei der Klägerin Ziff. 1 wurde nicht ausgesprochen.
Die regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin überstiegen die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Ausnahme des Beigeladenen Ziff. 5 wurden die beigeladenen Professoren als Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Ärzte - jeweils auf ihren Antrag - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 schlossen jeweils mit der Klägerin für ihre dortige Tätigkeit einen „Dienstvertrag“ mit folgenden oder vergleichbaren Regelungen:
„§ 1 Grundlagen
... wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg und der Universität H. die Leitung der ...Klinik nach Maßgabe der Bestimmung dieses Vertrages übertragen.
(1) Die vorliegende Vereinbarung regelt ausschließlich die Rechte und Pflichten zwischen dem Klinikum und .... Die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Land Baden-Württemberg bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Unternehmensleitlinien des Klinikums sind für ... verbindlich. [...]
§ 2 Dienstliche Stellung
(1) ... wird im allgemeinen Geschäftsverkehr die Bezeichnung „Direktor der ...“ führen. Von dieser Bezeichnung unberührt bleiben die Rechte des Klinikums zur Wahrnehmung organisatorischer Änderung gemäß § 9 des Vertrages; durch solche Änderungen kann der Umfang der an ... übertragenen Leitung der ... Klinik nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen durch das Klinikum eingeschränkt werden.
(2) ... ist in seiner ärztlichen Tätigkeit und Verantwortung an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. In Fragen der Allgemeinhygiene und der Organisation, in wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht ist er an die Weisung des Geschäftsführers gebunden. [...]
(6) ... ist verpflichtet, mit dem Geschäftsführer, der Krankenhausbetriebsleitung, den anderen leitenden Ärzten der Kliniken und Institute und allen anderen Organisationseinheiten des Klinikums vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. [...]
§ 3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) ... obliegt
a) die Erbringung der vor-, voll-, teil-, nachstationären und der ambulanten Behandlung aller Kranken seiner Klinik einschließlich der Patienten mit Wahlleistung „Ärztliche Leistung“, der ambulanten Operationen und der stationären und ambulanten Gutachter- und Behandlungsfälle,
b) die Beratung, Untersuchung und Mitbehandlung der vor-, voll-, teil- und nachstationären Behandlungsfälle einschließlich ambulanter Operationen in anderen Kliniken des Klinikums, soweit sein Fachgebiet berührt wird,
c) die Erbringung ambulanter Leistungen einschließlich ambulanter Operationen durch das Klinikum als Institution im Rahmen der Zuständigkeit der ... Klinik.
Die vorgenannten Leistungen (a ‒ c) hat ..., soweit er sie nicht persönlich erbringt, durch nachgeordnete Ärzte erbringen zu lassen und dann im notwendigen Umfang zu überwachen.
(2) Der Behandlungsvertrag wird mit Ausnahme des in § 5 (1) geregelten Falles ausschließlich zwischen Klinikum und Patient geschlossen.
(3) ... ist dafür verantwortlich, dass Krankenversorgung auf hohem Niveau sichergestellt und orientiert am neuesten Stand der Wissenschaft des Fachs durchgeführt wird. Er ist zu wirtschaftlicher und sparsamer Tätigkeit, Behandlung und Verordnungsweise verpflichtet. Er trägt auch die Verantwortung für eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel durch den nachgeordneten ärztlichen Dienst. Die ärztliche Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(4) Die ambulante Beratung und Behandlung von Patienten, die gezielt die Sprechstunde des leitenden Arztes aufsuchen und dessen persönliche Beratung und Behandlung wünschen, erfolgt auf Rechnung des Klinikums.
(5) ... ist für den geordneten Dienstbetrieb im Rahmen des ihm durch das Klinikum jeweils übertragenen Umfangs der Leitung der ... Klinik verantwortlich. Er hat nach bestem Können die ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und zu unterstützen, die eine ordnungsgemäße Versorgung der Kranken gewährleisten.
(6) Unbeschadet des allgemeinen Weisungsrechts des Geschäftsführers wird ... ermächtigt, namens des Klinikums über Aufnahme und Entlassung von Patienten innerhalb seiner Klinik nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbedingungen zu entscheiden. Der Geschäftsführer kann aus Gründen der Kostensicherung, der Hausordnung oder des Hausrechts im Einzelfall die Aufnahme eines Patienten untersagen oder seine Entlassung und Verlegung verlangen, soweit dies im Blick auf den Gesundheitszustand des Patienten möglich ist.
(7) Die mit den Aufgaben zusammenhängenden Leistungen sind - soweit möglich - mit den mit Genehmigung des Geschäftsführers im Klinikum aufgestellten Geräten und Einrichtungen zu erbringen; dies gilt nicht für Konsilien und Hilfeleistungen in Notfällen außerhalb des Klinikums.
(8) ... obliegt es
a) die notwendigen Visiten bei den Kranken zu machen,
b) die ärztlichen Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen und die für den ärztlichen Bereich erlassenen Vorschriften, Dienstanweisungen und Anordnungen einzuhalten,
c) die den Kranken gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten zu erfüllen und die ihm zugeordneten Ärzte über die Aufklärungspflichten zu belehren.
Die vorgenannten Leistungen a) bis c) hat ... soweit er sie nicht persönlich erbringt, durch nachgeordnete Ärzte erbringen zu lassen und dann im notwendigen Umfang zu überwachen.
(9) ... hat dafür zu sorgen, dass für jeden stationären und ambulanten Kranken seiner Klinik die vorgeschriebenen oder notwendigen Aufzeichnungen (Krankengeschichten) geführt werden. Die Krankengeschichte ist von Anfang an Eigentum des Krankenhausträgers, der sie unter Sicherung der ärztlichen Schweigepflicht und unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt. Krankengeschichten sowie Abschriften, Auszüge und Ablichtungen dürfen an Berechtigte nur mit Zustimmung von ... oder seines Nachfolgers herausgegeben werden. Die Zustimmung von ... bedarf es nicht, wenn für den Krankenhausträger eine Rechtspflicht zur Herausgabe besteht. ... ist berechtigt, von den Krankengeschichten seines Zuständigkeitsbereiches auf seine Kosten Abschriften, Auszüge und Ablichtungen, auch nach seinem Ausscheiden, herstellen zu lassen. Die Bestimmungen über Krankengeschichten gelten sinngemäß für Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Aufzeichnungen.
(10) ... ist verpflichtet, der Klinikumsverwaltung alle Angaben über die von ihm selbst, den nachgeordneten Ärzten oder sonstigen Hilfspersonen bewirkten Leistungen zu machen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erhebung der Entgelte bei den Zahlungspflichtigen benötigt werden. Dies gilt auch für Angaben, die im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen vom Klinikum zu liefern sind. ... ist insbesondere für eine richtige und vollständige Codierung und Dokumentation der für die Eingruppierung im DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen Kodierrichtlinien verantwortlich.
(11) In seinem Bereich obliegt es ..., die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen.
(12) Auf Verlangen des Geschäftsführers ist ... verpflichtet,
a) an den Sitzungen des Aufsichtsrats als Sachverständiger teilzunehmen,
b) das ärztliche, pflegerische und med.-technische Personal des Klinikums im Rahmen seines Fachgebiets weiterzubilden oder durch nachgeordnete Ärzte weiterbilden zu lassen,
c) in schulischen Einrichtungen des Klinikums für Pflegepersonal und Personal der Heilhilfsberufe den ärztlichen Unterricht auf seinem Fachgebiet zu erteilen oder durch nachgeordnete Ärzte erteilen zu lassen. Dies gilt auch für die mit dem Klinikum kooperierenden oder sonstigen verbundenen Ausbildungseinrichtungen.
(13) ... berät den Geschäftsführer auf Verlangen in allen ärztlichen Angelegenheiten, die sein Fachgebiet berühren.
§ 4 Personal für den ärztlichen Dienst
[...]
§ 5 Vergütung/Erlösbeteiligung/Liquidationsrecht
(1) ... werden folgende Liquidationsrechte übertragen: […]
(2) Das Klinikum M. GmbH übt nachstehende Liquidationsrechte aus: […]
(3) Bei der Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums darf sich nur um eine solche im Einzelfall handeln, nicht jedoch um regelmäßige Beratungen. Eine ständige ärztliche Tätigkeit für andere Kliniken oder Institutionen ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung einer ärztlichen Praxis. […]
(4) Die Erstellung eigener Liquidation gegenüber stationären und ambulanten Patienten ist ... nicht gestattet.
(5) Die liquidationsfähigen Leistungen nach vorstehendem Absatz (2) sind, wenn möglich, ausschließlich mit den mit Genehmigung des Geschäftsführers aufgestellten Geräten und Einrichtungen und dem mit Genehmigung des Klinikums tätigen ärztlichen und nichtärztlichen Personal zu erbringen. Dies gilt nicht für die Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums und für Hilfeleistungen in Notfällen.
(6) Alle Unterlagen für die Liquidationen nach vorstehendem Absatz (2) sind der Verwaltung des Klinikums zuzuleiten. Die Unterlagen sind spätestens vier Wochen nach der Leistungserbringung bzw. der Entlastung eines Patienten der Verwaltung zu übermitteln.
(7) Liquidationen nach vorstehendem Absatz (1) stellt ... selbst und besorgt den Einzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(8) Das Klinikum übernimmt keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus dem Liquidationsrecht nach Abs. (1); bei Rückgang entsprechender Liquidationseinkünfte entstehen keinerlei Ausgleichsansprüche.
§ 6 Beteiligung/Zielvereinbarungen
(1) ... erhält für seine Tätigkeiten in der stationären und ambulanten Krankenversorgung einschließlich Sprechstunde
a) ein festes Entgelt von brutto p.a. …. € und
b) ein variables Entgelt, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages brutto p.a. … € beträgt.
Das feste Entgelt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt; das variable Entgelt wird ebenfalls in zwölf gleichen Monatsbeträgen in Höhe der letzten Festsetzung als Vorschuss auf die nach folgendem Abs. (2) festzulegende endgültige Höhe ausbezahlt. Überzahlungen werden unmittelbar nach ihrer Feststellung in den nächsten Zahlungen verrechnet. […]
(2) Das variable Entgelt wird jährlich neu festgesetzt und orientiert sich
a) an der Verbesserung des Jahresergebnisses der Klinikum M. GmbH. Als Jahresergebnis gilt das Betriebsergebnis (operatives Ergebnis ohne Zinsen und periodenfremde Erträge/Aufwendungen) in der vom Wirtschaftsprüfer jeweils festgestellten Höhe. [...]
b. an der Höhe der erzielten Sprechstundenerlöse im Bereich der Zuständigkeit von ...
c. an der Höhe der Erlöse aus Wahlleistung Arzt im Bereich der Zuständigkeit von ... nach Abzug der gesetzlichen Kostenerstattung im Rahmen des Pflegesatzrechts (§ 7 Abs. 2 Bundespflegesatzvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung) und der von der Klinikum M. GmbH zu leistenden Beteiligungsbeträge an ärztliche Mitarbeiter und akademisches Personal nach Absatz (8),
d. an der Höhe der erzielten Erlöse im Rahmen der Institutsermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Zuständigkeit von ...,
e. dem Zielerreichungsgrad der in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Geschäftsführer für jeweils ein Kalenderjahr vereinbarten Ziele. Bei einer teilweisen Zielerreichung erfolgt eine anteilige Leistung. Die Zielvereinbarung soll spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Kalenderjahres abgeschlossen sein. [...]
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anpassung des festen Entgeltes an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung jährlich vorzunehmen. Als Orientierungsmaßstab dient dabei die Entwicklung des Tarifvertrags für Ärzte für die höchste Entgeltgruppe. [...]
§ 7 Abwesenheit infolge Urlaub, Krankheit usw.
(1) ... ist verpflichtet, den Geschäftsführer des Klinikums über alle seine Dienstunfähigkeit betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen umfassend zu informieren und in Kenntnis zu setzten.
(2) … steht ein jährlicher Erholungsurlaub nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu. […]
(3) … werden festes und variables Entgelt gemäß § 6 auch während der Abwesenheit bis zur Dauer von 3 Monaten gewährt. […]
§ 8 Versicherungsschutz
[...]
§ 9 Organisationsrecht und allgemeine Entwicklungsklausel
[...]
§ 10 Änderungen
[...]
§ 11 Beendigung/Kündigung
(1) Diese Vereinbarung endet ohne Kündigung automatisch mit dem Ausscheiden von ... aus dem aktiven Dienst des Landes Baden-Württemberg.
(2) Diese Vereinbarung kann vor Eintritt der Beendigungstatbestände gemäß vorstehendem Abs. (1) nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hiervon ausgenommen bleibt jedoch eine etwaige Änderungskündigung, welche als ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann.
§ 12 Sonstiges
(1) Diese Vereinbarung ist schwebend unwirksam bis zur Übertragung der Lehrstuhlvertretung durch das Land Baden-Württemberg. […]“
Hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) u.a. hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 durch.
Die Beklagte hielt unter dem 20. Februar 2014 als Ergebnis der Betriebsprüfung fest, dass in dem Prüfzeitraum durch die Klägerin Chefärzte beschäftigt worden seien, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien. Die Betroffenen erhielten sowohl eine privatrechtliche Vergütung als auch eine beamtenrechtliche Besoldung. Aus den gewährten Vergütungen würden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Bisher habe eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des betroffenen Personenkreises nicht stattgefunden. Die Professoren seien u.a. für Forschung und Lehre zuständig. Ihr Dienstherr sei das Land Baden-Württemberg. Die Klägerin erstatte der Universität für die Professuren jährlich 60% des Besoldungsaufwandes einschließlich des Versorgungsaufwandes. Die Professoren unterlägen in dieser Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht, da nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge und ein Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auch die Versorgung bestehe. Der jeweilige Chefarzt sei für die Krankenversorgung und die Leitung der Abteilung der Klägerin zuständig. Der jeweilige Chefarzt erhalte aufgrund einer getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung von der Klägerin eine regelmäßige außertarifliche Vergütung. Im Hinblick auf die erzielten Entgelte bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien mit Ausnahme des Beigeladenen Ziff. 5 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) befreit. Die Tätigkeit eines Chefarztes unterliege grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Bei Beamten, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine andere Beschäftigung ausübten, komme für die anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Recht der Arbeitsförderung - (SGB III) grundsätzlich nicht in Betracht. Erstrecke sich jedoch die Gewährleistungserstreckungsentscheidung über die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtentätigkeit ausdrücklich auch auf die Zweitbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung beim privaten Arbeitgeber, so bestehe ebenfalls Versicherungsfreiheit in einer weiteren Beschäftigung. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung für die jeweilige Beschäftigung als Chefarzt bei der Klägerin sei durch das Land Baden-Württemberg nicht ausgesprochen worden.
Die Beklagte erließ unter dem 9. Oktober 2014 „in Ergänzung zu unserem Prüfbescheid vom 20.02.2014“ einen Bescheid und forderte Beiträge für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 226.355,56 € nach. Die Beschäftigungen der Chefärzte, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien, unterlägen der Sozialversicherungspflicht. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bzw. ein akzessorisches Nebenamt sei zu verneinen. Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer unterlägen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe jedoch Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Nach § 6 Abs. 1 SGB VI könnten sich Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Beamte unterlägen in ihrer Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gegeben sei. Des Weiteren müsse ein Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. im Alter und auf Hinterbliebenenversorgung bestehen. Bei Beamten, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung ausübten, bestehe für diese Beschäftigung nach § 6 Abs. 3 SGB V Versicherungsfreiheit in der Kranken- und somit auch der Pflegeversicherung. Eine neben der Beamtentätigkeit weitere ausgeübte Beschäftigung unterliege grundsätzlich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Erstrecke sich jedoch die Gewährleistungserstreckungsentscheidung über die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtentätigkeit ausdrücklich auch auf die Zweitbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, so bestehe in dieser Beschäftigung ebenfalls Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liege bei einem identischen Arbeitgeber vor. Entscheidend sei allein, dass es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, d.h. um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handele. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber sei auch dann auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen werde, z.B. bei Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an U. Kliniken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft seien. Die Anstellung der Chefärzte sei im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg und der Universität H. mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Chefarzt erfolgt. Hierin würden u.a. die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien geregelt, wobei die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Land Baden-Württemberg ausdrücklich unberührt blieben. Der jeweilige Chefarzt erhalte eine außertarifliche Vergütung, die sich regelmäßig aus einem festen und einem variablen Bestandteil zusammensetze. Aus der Vergütung der Chefärzte erfolge regelmäßig ein Abzug der Steuern und Zuschläge. Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen würden nicht einbehalten und entrichtet. Der Chefarzt, der gleichzeitig zum Professor des Landes Baden-Württemberg berufen sei, stehe aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unstrittig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Zu entscheiden sei, ob die Beschäftigung des Chefarztes und die Beschäftigung des Professors als einheitliches Beschäftigungsverhältnis bzw. die Tätigkeit des Chefarztes als akzessorisches Nebenamt des Professors zu betrachten sei und damit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Vorliegend bestehe keine Identität der Arbeitgeber. Es bestünden gleichzeitig Vertragsbeziehungen zu zwei voneinander rechtlich unabhängigen Arbeitgebern, zum einen zum Land Baden-Württemberg als Dienstherr des Professors und zum anderen zu der Klägerin als Arbeitgeberin des Chefarztes. Bei der Klägerin handele es sich nicht um einen Betrieb des Landes Baden-Württemberg. In diesem Zusammenhang sei auch das Arbeitsgerichtsverfahren mit dem ehemaligen Chefarzt der M.er U.augenklinik zu betrachten. Dem Chefarzt sei durch die Klägerin außerordentlich gekündigt und die Zahlungen eingestellt worden. Die Professur mit einer Besoldung durch das Land Baden-Württemberg habe unverändert fortbestanden. Dies müsse als Indiz gewertet werden, dass eine Entkopplung beider Beschäftigungsverhältnisse sehr wohl möglich sei. Des Weiteren werde durch die Klägerin der Besoldungsaufwand der Professur lediglich zu 60% getragen. Festzustellen sei für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen Ziff. 5, da eine Befreiung für ihn nach § 6 Abs. 1 SGB VI nicht ausgesprochen worden sei. Sämtlicher Chefärzte unterlägen der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Umlagepflicht der Arbeitgeberumlage U2 und der Insolvenzgeld-Umlage.
Dagegen hat die Klägerin am 14. November 2014 Widerspruch eingelegt. Die Feststellung, dass die Beschäftigung der Chefärzte, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien, der Sozialversicherungspflicht unterlägen, sei rechtswidrig. Die Tätigkeit als Chefarzt stelle keine unabhängig vom Beamtenverhältnis zu beurteilende Tätigkeit dar. Es handle sich nicht um ein Nebenamt, sondern um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung der beamteten Chefärzte an den U. Kliniken F., H., T. und U. führe nicht zu einer Versicherungspflicht. Dabei könne auch nicht auf die Identität des Dienstherrn (Ministerium/Land) und dem Arbeitgeber des Chefarztes abgestellt werden, da die staatlichen U. Kliniken als rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert seien. Auch diese U. Kliniken würden nicht die Kosten der Professuren vollständig tragen. Der einzige Unterschied zu den anderen U. Kliniken des Landes Baden-Württemberg bestehe darin, dass die Klägerin keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine des Privatrechts sei. Weiterhin sei eine Entkopplung der beiden Beschäftigungsverhältnisse ausgeschlossen. Die Beamtentätigkeit als Professor einer Universität und die Chefarzttätigkeit an einem Klinikum sei rechtlich miteinander verbunden. § 53 Abs. 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) normiere für das Personal der Universität mit Aufgaben im Klinikum, dass dieses Personal verpflichtet sei, im Klinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Die Tätigkeit als Chefarzt eines Klinikums sei daher eine Dienstaufgabe der beamteten Professoren an den medizinischen Fakultäten der Universität. Es handle sich bei der Chefarzttätigkeit um keine Nebentätigkeit des Beamten. Diese untrennbare Verknüpfung zwischen der Berufung zum Professor und der Tätigkeit als Chefarzt komme auch durch die jeweiligen Berufungsvereinbarungen zum Ausdruck. Danach erfolge die Berufung auf die Professur vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin über die Leitung der entsprechenden Klinik.
Nach Beteiligung der beigeladenen Chefärzte wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015). Dienstherr der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sei, was die jeweilige Tätigkeit als Professor betreffe, das Land Baden-Württemberg. Arbeitgeber der Betroffenen sei bezüglich der Chefarzttätigkeit die Klägerin. Da die Stadt M. alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei, bestehe keine rechtliche Identität der Arbeitgeber, sodass auch kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die beiden Tätigkeiten in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhängig seien.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Mai 2015 Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Tätigkeit der Chefärzte keine von der Beamtentätigkeit unabhängige Beschäftigung darstellten. Dabei handele es sich nicht um ein Nebenamt. Vielmehr zähle die Chefarzttätigkeit zum Hauptamt der beamteten Professoren. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für ein Recht zur Ausübung einer solchen Nebentätigkeit wären aufgrund des zeitlichen Umfangs in keiner Weise gegeben. Zudem ergebe sich aus dem Hochschulrecht, dass es sich bei der Chefarzttätigkeit der beamteten Professoren an U. Kliniken um eine Tätigkeit des Hauptamts handle. So normiere § 53 Abs. 1 LHG für das Personal der Universität mit Aufgaben im Klinikum, dass dieses Personal verpflichtet sei, im Klinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Nebentätigkeit sei allenfalls die privatärztliche Behandlung, sofern diese den Chefärzten in Einzelfällen erlaubt werde. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg habe in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zur amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors gehöre und Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes sei (Hinweis auf Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 -; Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 -; Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 -). Nach dieser Rechtsprechung komme es maßgeblich auf den Einweisungserlass des Ministeriums an, mit dem der Professor Aufgaben der Krankenversicherung im Klinikum übertragen bekomme. Dieselbe untrennbare Verknüpfung zwischen der Berufung zum Professor und der Tätigkeit als Chefarzt komme auch durch die jeweilige Berufungsvereinbarung zum Ausdruck. Danach erfolge die Berufung auf die Professur vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit dem Klinikum M. über die Leitung der jeweiligen Klinik. Im Ergebnis könne es keinen Zweifel geben, dass auch in den Fällen der Chefärzte der Klägerin - wie bei den Chefärzten der staatlichen U. Kliniken - eine selbständig zu beurteilende Tätigkeit mit eigener Sozialversicherungspflicht ausscheide. Gegen dieses Ergebnis könne nicht eingewandt werden, die beamteten Chefärzte an den U. Kliniken F., H., T. und U. seien nur deshalb nicht in ihrer Chefarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig, weil sie bei ein und demselben Arbeitgeber die Beamtentätigkeit und die Chefarzttätigkeit ausübten. Denn auch an den anderen U. Kliniken fehle es an einer Arbeitgeberidentität. Zudem sei der Beklagten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bezüglich des Chefarztes Prof. Dr. Alexander Marx (Beigeladener Ziff. 9) betreffend das Kalenderjahr 2012 ein Fehler unterlaufen. Für das Jahr habe die Beklagte ein Entgelt von 67.800,00 € zugrunde gelegt, obwohl die Beitragsbemessungsgrenze bei 67.200,00 € gelegen habe. Dieser Fehler führe zu einer Differenz in Höhe von insgesamt 19,92 €.
Die Beklagte hat daraufhin unter dem 21. September 2015 einen Änderungsbescheid erlassen und den Nachforderungsbetrag auf insgesamt 226.335,64 € reduziert. Für die Berechnung der Beiträge und Umlagen des Kalenderjahrs 2012 seien bei Prof. Dr. A. M. irrtümlicherweise ein Arbeitsentgelt in Höhe von 67.800,00 € anstatt 67.200,00 € in Ansatz gebracht worden. Die deshalb erforderliche Berichtigung in Höhe von 19,92 € sei mit dem vorliegenden Bescheid vorgenommen worden.
Das SG hat Prof. Dr. B., Prof. Dr. E:, Prof. Dr. G:, Prof. Dr. G:, Prof. Dr. H., Prof. Dr. H., Prof. Dr. H., Dr. Jost, Prof. Dr. M., Prof. Dr. M., Dr. N., Prof. Dr. O., Prof. Dr. P., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Dr. T., Prof. Dr. W., Prof. Dr. W: und die BfA. durch Beschluss vom 21. August 2015 beigeladen.
Das SG hat mit den Beteiligten am 1. Juni 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des SG vom 1. Juni 2017 Bezug genommen (Bl. 138/140 der SG-Akten).
Das SG hat durch Urteil vom 27. Februar 2018 den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. September 2015 aufgehoben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 22, die diese selbst zu tragen haben, auferlegt. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien in ihrer Tätigkeit als Chefärzte bei der Klägerin unabhängig von anderen Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bereits deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung ‒ (SGB XI) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, weil sie als Beamte tätig geworden seien. Denn es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 im streitgegenständlichen Zeitraum in ihrer Tätigkeit als Chefärzte bei der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV abhängig beschäftigt gewesen seien. Dieser Umstand sei auch zwischen den Beteiligten unstreitig und ergebe sich insbesondere aus den zwischen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 und der Klägerin geschlossenen Dienstverträgen. Nach diesen seien die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und hätten in gewissem Umfang einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien in ihrer Tätigkeit als Chefärzte bei der Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung schon deshalb versicherungsfrei, weil es sich bei dieser Beschäftigung und ihrer gleichzeitigen Tätigkeit als Professoren für das Land Baden-Württemberg um einheitliche Beschäftigungsverhältnisse handele. Der Begriff des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sei hierbei unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Besonderheiten zu definieren. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liege dann vor, wenn ein Beamter im Rahmen seines Hauptamtes mehrere Tätigkeiten ausübe, sei es aufgrund einer Zuweisung, einer Abordnung oder einer gesetzlichen Bestimmung. Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne bestehe, könne nicht mit Blick auf § 8 SGB IV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden. Vielmehr seien für die Bildung eines Prüfungsmaßstabs für das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses im hier fraglichen Bereich Vorschriften zur Sozialversicherungsfreiheit der Tätigkeit von Beamten in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nach Wortlaut, Systematik und Zweck darauf zu untersuchen, welche Reichweite ihnen zukommen solle. Parallel hierzu seien die beamtenrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung spiele das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V bestehe für Beamte eine absolute Versicherungsfreiheit auch für andere Beschäftigungen, da insoweit keine Schutzbedürftigkeit bestehe. Dasselbe gelte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die soziale Pflegeversicherung. Relevant sei das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses für Beamte jedoch in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlägen Beamte in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt werde, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nicht auf die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als Chefärzte erstreckt worden sei, komme es darauf an, ob im Hinblick auf ihre Tätigkeit als verbeamtete Professoren einheitliche Beschäftigungsverhältnisse zu bejahen seien. Besondere Relevanz komme diese Frage in Bezug auf den Beigeladenen Ziff. 5 zu, weil er nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Auch in der Arbeitslosenversicherung sei das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses für Beamte bedeutsam. Denn nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III seien Beamte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder auf Beihilfe oder Heilfürsorge hätten. Sowohl § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beschränkten die Versicherungsfreiheit von Beamten im Grundsatz auf ihre Tätigkeit als Beamte, da insoweit keine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen bestehe. Daraus folge im Umkehrschluss, dass eine von der beamtenrechtlichen Tätigkeit abgrenzbare Entgeltnebenbeschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, da der Gesetzgeber in einer versicherungsrechtlich zulässigen, typisierenden Sichtweise davon ausgehe, dass in Bezug auf diese Nebenbeschäftigung die beamtenrechtlichen Absicherungen grundsätzlich nicht eingriffen und daher eine Schutzbedürftigkeit bestehe. Es würde dem Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aber zuwiderlaufen, wenn eine von mehreren Tätigkeiten eines Beamten aufgrund fehlender Arbeitgeberidentität der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterläge, obwohl beide Tätigkeiten zu seinem Hauptamt als Beamter gehörten. Denn auch in diesem Fall bestehe keine Schutzbedürftigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in diesem Sinne in jüngerer Zeit entschieden, dass ein Beamter, der gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz eine andere Dienststelle zugewiesen werde, aufgrund des Vorliegens eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, obwohl keine Arbeitgeberidentität vorliege (Hinweis auf Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 11 R 3466/14 -). Gleiches müsse erst recht dann gelten, wenn ein Beamter aufgrund einer Teilabordnung oder einer gesetzlichen Bestimmung dazu verpflichtet sei, im Rahmen seines Hauptamtes mehrere Tätigkeiten bei unterschiedlichen Dienststellen auszuüben. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 LHG dazu verpflichtet, im Rahmen ihres beamtenrechtlichen Hauptamtes für die Klägerin als Chefärzte tätig zu werden. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG führe bei Professoren, die gleichzeitig als Chefärzte an staatlichen U. Kliniken in Baden-Württemberg beschäftigt seien, zum Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass es eines Rückgriffs auf weitere Kriterien wie beispielsweise einer Identität der Arbeitgeber bedürfe. Dies gelte auch im Falle der Klägerin, weil § 53 Abs. 1 LHG auch auf privat organisierte U. Kliniken anwendbar sei. Einer Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz bedürfe es hier für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses anders als in dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall nicht. Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG seien verbeamtete medizinische Hochschullehrer dazu verpflichtet, in staatlichen U. Kliniken Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. § 53 Abs. 1 LHG finde auf verbeamtete Professoren der Medizin Anwendung, weil diese gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LHG zum wissenschaftlichen Personal der Hochschule zählten. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG sei historisch vor dem Hintergrund der Umwandlung der ehemals landeseigenen U. Kliniken in nunmehr rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts zu verstehen. Durch die in § 53 Abs. 1 LHG normierte zusätzliche Dienstaufgabe solle sichergestellt werden, dass das wissenschaftliche Personal der Hochschulen auch nach der Neuorganisation der U. Kliniken als eigenständige Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von Aufgaben der Krankenversorgung in staatlichen U. Kliniken verpflichtet bleibe. Dieses Ziel habe der Gesetzgeber am Effizientesten durch die Ausweitung der hauptamtlichen Dienstpflichten der Professoren der Medizin erreicht, weil dann für die Übertragung von Aufgaben in staatlichen U. Kliniken keine Abordnung oder Zuweisung, die jeweils nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig seien, nötig sei. Schließlich sei es unschädlich, dass es für die beamtenrechtliche Stellung der Professoren, die zugleich als Chefärzte an staatlichen U. Kliniken tätig seien, zwischen ihnen und den Trägern der U. Kliniken privatrechtliche Dienstverträge abgeschlossen worden seien. Denn es sei vielmehr folgerichtig, dass aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG auch eine weitere Rechtsbeziehung zwischen den Chefärzten und den U. Kliniken entstünde, in deren Rahmen auch eine zusätzliche Vergütung für die erwarteten Dienstaufgaben vereinbart werden könne. Diese besondere Rechtsbeziehung könne aber unabhängig von der Art der vereinbarten Vergütung und der sonstigen Rechte und Pflichten nicht dazu führen, dass die Tätigkeit als Chefarzt als bloße Nebenbeschäftigung der Professoren anzusehen, selbst wenn die Arbeitsgerichte für bestimmte Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Rechtsbeziehung zuständig sein sollten. Denn dies habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG gerade verhindert. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien als verbeamtete Professoren auch ohne eine Zuweisung dazu verpflichtet gewesen, im Rahmen ihres Hauptamtes bei der Klägerin als Chefärzte tätig zu werden. Denn § 53 Abs. 1 LHG sei auch in Bezug auf die Klägerin anzuwenden und zwar unabhängig von ihrer Organisation als juristische Person des Privatrechts. Dafür spreche zunächst, dass die Klägerin trotz ihres privatrechtlichen Organisationsstatus eine U. Klinik im Sinne des U. Klinika-Gesetzes Baden-Württemberg (UKG) betreibe. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 UKG lasse es ausdrücklich zu, dass U. Kliniken in einer anderen Rechtsform als der einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet würden. Zudem könne das Wissenschaftsministerium nach § 1 Abs. 5 Satz 1 UKG am Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität das Recht verleihen, die Bezeichnung Klinikum zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Klinikum vergleichbaren Weise gewährleiste. Weiterhin sei zu beachten, dass die Klägerin zwar privatrechtlich organisiert sei, in der Rahmenvereinbarung aber die wesentlichen Regelungen des UKG auch für die Klägerin in Kraft gesetzt würden. Weiterhin enthalte § 3 der Rahmenvereinbarung eine Regelung zur Zusammenarbeit zwischen dem Land, der Universität H. und der Klägerin, die erkennbar an § 7 UKG angelehnt sei.
Gegen das ihr am 5. März 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 3. April 2018 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie eine Abweisung der Klage verfolgt. Der Entscheidung des SG sei nicht zu folgen. Zunächst liege bei den Chefärzten, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien, keine Arbeitgeberidentität vor. Es bestünden Vertragsbeziehungen zu zwei voneinander rechtlich unabhängigen Arbeitgebern, deren enge rechtliche Beziehung sich aus der getroffenen Rahmenvereinbarung nebst Anlage zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Universität H. und der Klägerin ergebe. So erfolge die Berufungsvereinbarung unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Dienstvertrages mit dem Klinikum und der Dienstvertrag sei gemäß § 12 Abs. 1 bis zur Übertragung der Lehrstuhlvertretung durch das Land Baden-Württemberg schwebend unwirksam. Es liege somit einerseits ein aufschiebend bedingter Vertragsabschluss mit der Klägerin vor und andererseits eine an die Bedingung des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin geknüpfte Berufung in die Professur durch das Land Baden-Württemberg. Es sei fraglich, ob das LHG, in dessen Geltungsbereich gemäß § 1 die Universität H. falle, auf das Verhältnis zur Klägerin anwendbar sei. In § 27 LHG sei in Abs. 1 geregelt, dass die medizinische Fakultät ihre Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Klinikum erfülle. Insoweit in § 27 Abs. 1 Satz 3 LHG auf § 7 Abs. 1 UKG verwiesen werde, sei daraus zu entnehmen, dass sich diese Zusammenarbeit zunächst nur auf die vom UKG erfassten U. Kliniken und somit nicht auf die Klägerin beziehe. Der Klägerin sei zwar aufgrund § 1 Abs. 5 UKG die Bezeichnung Klinikum verliehen worden, jedoch ergebe sich aus der Landtags-Drucksache 12/4009, dass das Klinikum deshalb nicht dem sachlichen Geltungsbereich des UKG unterliege. In der Landtags-Drucksache werde ausgeführt, dass die Aufgaben und die Struktur des Klinikums M. sich ausschließlich aus der Rahmenvereinbarung ergeben und nicht unmittelbar aufgrund Gesetzes. Würde es sich bei § 53 LHG zudem um einen stets zu den Dienstaufgaben eines Hochschullehrers gemäß § 46 LHG gehörenden weiteren Aufgabe handeln, ohne dass hierfür es einer weiteren Konkretisierung bedürfe, dann müsste über die im Klinikum zu erfüllende Aufgaben der Krankenversorgung hinaus auch die weiter in § 53 LHG geregelten sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe erfasst seien. In § 2 der Rahmenvereinbarung finde - im Gegensatz zu § 4 UKG - eine Trennung der Aufgaben Krankenversorgung und Forschung und Lehre statt. So erfülle das Klinikum die der Stadt M. obliegende Aufgabe der Krankenversorgung, die Universität ihre Aufgabe der Forschung und Lehre. In § 6 Abs. 1 sei geregelt, dass die Vertragspartner die auf ihre Aufgaben entfallenden Kosten tragen würden. In der Anlage werde zu § 2 nochmals die selbständige Verantwortung für ihre Aufgaben klargestellt, die hieran sich anschließende vertragliche Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit hebe die Trennung der Aufgabenbereiche noch hervor. So werde auch in den Ausführungen zu Abs. 3 die selbständige Verantwortung der Vertragspartner für ihre Aufgaben und deren Finanzierung hervorgehoben. Unter Abs. 1 Nr. 5 auf S. IV der Anlage werde nochmals herausgestellt, dass insbesondere bei Professoren Rechtsbeziehung sowohl zum Land und der Universität als auch zum Klinikum begründet würden. Konkret werde hierzu zu Abs. 5 auf S. VII der Anlage ausgeführt, dass die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung bei dem für diese Aufgaben verantwortlichen Klinikum liege. Das Land beschränke sich auf die Übertragung der Aufgaben in der Forschung und Lehre. Neben der Bestellung oder Ernennung zum Professor (Berufungsvereinbarung) trete damit die Übertragung der Aufgabe in der Krankenversorgung und die Bestellung zum Leiter der Klinik, des Instituts oder der Abteilung (Chefarztvertrag). Die Grundsätze für die Gestaltung dieser nebeneinanderstehenden Rechtsverhältnisse müssten aufeinander abgestimmt sein. Insofern sei ein Einvernehmen erforderlich. Aus der Vereinbarung über Umfang und Vergütung von Leistungen im Sinne einer Kostenerstattung zwischen der Universität H. und der Klägerin werde nicht nur ersichtlich, dass weiterhin eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Interesse stehe, sondern auch eine gegenseitige Kostenerstattung gewollt sei. Im Gegensatz zu dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall liege hinsichtlich der Krankenversorgung - und nur für diese erfolge die unter § 6 des Chefarztvertrages normierte Vergütung für die Tätigkeit - keine Tätigkeit vor, die bereits von den Professoren als Beamte in dieser Form ausgeübt und sodann ausgelagert worden sei. Das Argument des LSG, dass die Bestellung als Geschäftsführer in diesem konkreten Einzelfall nicht die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder Aufgabe zur Folge gehabt habe, sondern allein aus der gesellschaftsrechtlichen Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers als Organ für die gewählte Gesellschaftsform der Klägerin als gemeinnützige GmbH resultiere, könne hier nicht zum Tragen kommen. Die Professoren hätten mit Abschluss des Chefarztvertrages die dort unter § 3 festgelegten Aufgaben, die über den Aufgabenbereich der Universität in Form der Forschung und Lehre hinausgingen und allein der entsprechend § 2 der Satzung der Klägerin obliegenden Aufgaben der Krankenversorgung Rechnung getragen. Insofern liege auch keine Zuweisung im Sinne des § 20 Beamtenstatusgesetz vor. Letztlich lägen aufgrund der klaren Aufgabentrennung in der Rahmenvereinbarung und ihrer Anlage zwei Beschäftigungen vor, die inhaltlich (Krankenversorgung/Forschung und Lehre) und auch funktional (Klinikum M. GmbH/medizinische Fakultät) abgrenzbar seien und auch unabhängig voneinander ausgeübt werden könnten. Im Falle abgrenzbarer Beschäftigung habe das BSG bereits entschieden, dass auf solche Nebenbeschäftigungen eines Beamten, die von ihm neben seiner versicherungsfreien Hauptbeschäftigung ausgeübt werde, sich die Versicherungsfreiheit nicht erstrecken könne, weil es sich um abgrenzbare und von der Hauptbeschäftigung unabhängige andere Beschäftigungsverhältnisse handle. Auf diese treffe der Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit nicht zu und sie seien deshalb nach dem Grundsatz zu behandeln, dass entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig seien. Seien diese Voraussetzungen gegeben, so stehe der Versicherungspflicht in der außerhalb der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit auch nicht entgegen, dass diese der versicherungsfreien Beschäftigung dienlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts M. vom 27. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. dazu Bienert, NZS 2017, 727 ff.), da über eine Beitragsnachforderung von 226.335,64 € gestritten wird, sodass der Beschwerdewert von 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 9.Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 in der Fassung Änderungsbescheids vom 21. September 2015, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, mit dem die Beklagte für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberumlage U2 nach § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und die Insolvenzgeldumlagen nach § 358 SGB III sowie für den Beigeladenen Ziff. 5 auch Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 226.335,64 € fordert.
3. Das SG hat zu Recht die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als die Personen, an deren Tätigkeit die Beitragsnachforderung der Beklagten anknüpft, sowie die Beigeladene Ziff. 22 als zuständige Trägerin der Arbeitslosenversicherung gemäß § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig beigeladen.
Die Beiladung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 war notwendig, weil die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht als Vorfrage der Beitragsnachforderung nur einheitlich gegenüber dem Auftraggeber/Arbeitgeber und dem Auftragnehmer/Arbeitnehmer erfolgen kann und zugleich unmittelbar auch in die Rechtssphäre der Auftragnehmer/Arbeitnehmer eingreift (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 23/83 - juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - juris Rdnr. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rdnr. 21; st. Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 17. Oktober 2019 L 7 BA 2028/18 - juris Rdnr. 87). Auch die Beigeladene Ziff. 22 war als betroffener Sozialversicherungsträger notwendig beizuladen, weil die versicherungsrechtliche Entscheidung auch insoweit nur einheitlich ergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 23/83 - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rdnr. 21 m.w.N.).
4. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 waren in ihrer jeweiligen Tätigkeit als Chefärzte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
5. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Diese Befugnis der Beklagten schließt die Rechtsmacht ein, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Rechtssphäre des Arbeitnehmers/Auftragnehmers (hier der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21) als Drittbetroffene einzugreifen. Die Beklagte darf den an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen mit dem Hinweis, dass dieser berechtigt sei, Rechtsbehelfe einzulegen, bekanntgeben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - juris Rdnr. 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2016 - L 4 R 903/15 - juris Rdnr. 25; vgl. auch BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - juris Rdnr. 25).
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 348 Abs. 1 SGB III die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (§ 358 Abs. 1 SGB III), für deren Höhe das Arbeitsentgelt maßgebend ist, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Für den Einzug dieser Umlage gelten gem. § 359 Abs. 1 SGB III die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV einschließlich § 28p SGB IV entsprechend (Kühl in Brand, SGB III, 3. Aufl. 2018, § 359 Rdnr. 2; Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, Stand März 2020, § 359 Rdnr. 2). Nach § 7 Abs. 1 AAG werden die Mittel u.a. zur Durchführung des U2-Verfahren von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlage U2 ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Umlage zählt nach § 10 AAG zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und kann im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger festgesetzt werden (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2002 - B 1 KR 19/10 R - juris Rdnr. 22; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand März 2020, § 28d SGB IV Rdnr. 3). Streitig sind lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die genannten Umlagen sowie bzgl. des Beigeladenen Ziff. 5 auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte hat hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff.1 bis 21 für die Klägerin wegen der Versicherungsfreiheit aufgrund der regelmäßigen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) keine Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgesetzt. Weiterhin begründet der Status der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als Landesbeamte auch in Bezug auf ihre jeweilige abhängige Beschäftigung als Chefarzt der Klägerin Versicherungsfreiheit, da die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte eines Landes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) auch für eine anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber - der Klägerin - gilt (§ 6 Abs. 3 SGB V). Ebenso hat sie zutreffend aufgrund der gegenüber den Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 sowie 6 bis 21 jeweils bestandskräftig erteilten Befreiungen vor der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf deren Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von einer Festsetzung von Rentenversicherungsbeiträgen abgesehen.
6. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Beteiligten gehen auf Basis der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sowie der tatsächlichen Vertragsdurchführung zutreffend davon aus, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 in ihrer Tätigkeit als Chefärzte für die Klägerin jeweils in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin standen, weil sie in der hier streitigen Zeit trotz ihrer herausgehobenen Qualifikation und Stellung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Klägerin, einem fremden Betrieb, eingliedert waren (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 2/18 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rdnrn. 25 ff.; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - juris Rdnrn. 26 ff. jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bundesarbeitsgericht <BAG>, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - juris).
7. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 waren in der hier streitigen Zeit nicht gem. §§ 27, 28 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Als Befreiungstatbestand kommt allein § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht.
a. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind versicherungsfrei Personen in einer Beschäftigung als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese Personengruppe bedarf in der Regel keine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung, weil sie nicht arbeitslos werden kann (Wehrhahn in jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019 <Stand 1. Oktober 2019>, § 27 Rdnr. 7). Der Gesetzgeber ordnet kraft Gesetzes bezogen auf die konkret benannte Beschäftigung Versicherungsfreiheit an (sog. relative Versicherungsfreiheit im Unterschied zur absoluten Versicherungsfreiheit nach § 28 SGB III; vgl. Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 < Stand März 2019> Rdnr. 52; Timme in Hauck/Noftz, § 27 SGB III <Stand März 2019> Rdnr. 7; Wehrhahn in jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019 <Stand 1. Oktober 2019>, § 27 Rdnr. 9). Dabei knüpft der Gesetzgeber typisierend an die krankenversicherungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an und stellt darauf ab, ob der genannte Personenkreis nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 5/18 R - juris Rdnrn. 12 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2001 - B 12 KR 7/01 R - juris Rdnrn. 16 ff.). Durch die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst werden zunächst Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Die Versicherungsfreiheit dieser Personengruppe knüpft an den Beamtenstatus und die in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit an (Schnell in Gagel, SGB II/SGB III, Stand März 2020, § 27 Rdnr. 3; Timme in Hauck/Noftz, § 27 SGB III <Stand März 2019> Rdnr. 7). Eine daneben oder unabhängig vom Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung ist - anders als im Krankenversicherungsrecht (§ 6 Abs. 3 SGB V) - grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 27 SGB III Rdnr. 3; Scheidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 27 Rdnr. 6; Timme in Hauck/Noftz, § 27 SGB III <Stand März 2019> Rdnr. 7; vgl. ferner BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 12 RK 19/76 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - BSGE 40, 208 - juris Rdnrn. 10 ff.; Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 40/67 - BSGE 31, 66 - juris Rdnrn. 11 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2017 - L 16 KR 448/16 - juris Rdnr. 30). Daneben zählt der Tatbestand aber auch sonstige Beschäftigte aller Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder ihrer (Spitzen )Verbände auf, wenn diese ebenfalls nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Geboten ist eine typisierende Betrachtungsweise unabhängig von einer im Einzelfall bestehenden Schutzbedürftigkeit (BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 5/18 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - BSGE 40, 208 - juris Rdnr. 10; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 < Stand März 2019> Rdnr. 54). Soweit das SGB V weitere Tatbestände der Versicherungsfreiheit (z.B. § 6 Abs. 3 SGB V) kennt, können diese nicht auf die eigenständige gesetzliche Regelung des § 27 SGB III übertragen werden (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 27 SGB III Rdnr. 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 15/02 R - juris Rdnr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2017 - L 16 KR 448/16 - juris Rdnr. 30). Im Übrigen sind die sozialversicherungsrechtlichen Begriffe und Tatbestände entsprechend dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 12 KR 9/18 R - juris; Urteil vom 19. September 2019 - B 12 KR 25/18 R - juris; Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216).
b. Vorliegend waren die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als bei der Klägerin abhängig beschäftigte Chefärzte nicht sonstige Beschäftigte i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, weil die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (GmbH) von vornherein nicht den aufgezählten juristische Personen des öffentlichen Rechts unterfällt und zudem die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 in ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch Grundsätzen hatten. Im Betracht kommt allein Versicherungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 aufgrund ihres jeweiligen Status als verbeamte Universitätsprofessoren des Landes Baden-Württemberg. Zwar steht die jeweils abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als Chefarzt bei der Klägerin in einem Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beschäftigung als verbeamteter Hochschulprofessor. So ist gem. § 53 Abs. 1 LHG das wissenschaftliche Personal der Universität (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LHG: Hochschullehrer) gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Klinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehört die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zur amtsgemäßen Verwendung eines Universitätsprofessors der Medizin und ist Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - juris Rdnr. 78; Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 SO 2586/09 - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 - juris Rdnr. 5; Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 53 Rdnr. 6). Für die Tätigkeiten in einem Klinikum besteht Weisungsgebundenheit (§ 46 Abs. 1 Satz 8 LHG). Denn die Krankenversorgung ist an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet; insofern besteht keine Wahlfreiheit, ob und wie sich der Hochschullehrer eines Behandlungsfalles annimmt (Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 46 Rdnr. 19). Als Kehrseite der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Krankenversorgung sind bestimmte ärztliche Tätigkeiten generell bzw. im Einzelfall genehmigt (§ 5 Abs. 1 und 2 Hochschulnebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg <HNTVO>) und von den strengen Bindungen des § 5 Abs. 2 bis 6 Nebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg (LNTO) befreit (§ 5 Abs. 4 HNTV; Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 46 Rdnr. 19). Weiterhin ist zu beachten, dass mit der Ernennung zum Universitätsprofessor die Tätigkeit als leitender Klinik- bzw. Chefarzt weder zwingend verbunden noch garantiert ist (BAG, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - juris Rdnrn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21). Bei einer Leitungstätigkeit im Bereich der Krankenversorgung handelt es sich um eine Zusatzaufgabe, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70/92 und 96). Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition des Hochschullehrers ist nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8). Die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung muss sicherstellen, dass dem Hochschullehrer in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8).
Die abhängigen Beschäftigungen der Beigeladenden Ziff. 1 bis 21 als Chefärzte bei der Klägerin sind sowohl organisatorisch als auch nach den getroffenen Vereinbarungen derart verselbständigt, dass nicht von einer einheitlichen und auch für die Tätigkeit als Chefarzt allein versicherungsfreien Beschäftigung als Beamte des Landes Baden-Württemberg ausgegangen werden kann. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sind im Bereich der Krankenversorgung nicht an einem Klinikum in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt, sondern einer privatrechtlichen GmbH. Auch handelt es sich um kein Unternehmen der Hochschule (vgl. § 13a LHG) bzw. des Klinikums (vgl. 4 Abs. 4 UKG, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 11 R 3466/14 - juris). Weiterhin ist zu beachten, dass die Tätigkeit als verbeamteter Professor der Medizin an der Universität H. und die Tätigkeit als Klinikleiter/Chefarzt bei der Klägerin separate Rechtsverhältnisse begründen, die einer gesonderten versicherungsrechtlichen Beurteilung unterliegen. Wie bereits dargelegt, sieht das baden-württembergische Hochschulrecht keine zwingende Verknüpfung zwischen der Ernennung zum Universitätsprofessor der Medizin und der Tätigkeit als leitender Klinik- bzw. Chefarzt vor (vgl. nochmals BAG, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - juris Rdnr. 15). Dies wurde auch in der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin, dem Land Baden-Württemberg und der Universität H. bzgl. des in der Form einer GmbH betriebenen Klinikums M. (vgl. § 1 Abs. 5 UKG) verdeutlicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1). Auch wurde klargestellt, dass mit den bediensteten Professoren verschiedene Rechtsbeziehungen, nämlich zur Klägerin und zum Land Baden-Württemberg, begründet werden (vgl. Anlage zur Rahmenvereinbarung zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5). Die Kooperationspartner haben betont, dass die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung bei dem für diese Aufgabe allein verantwortlichen Klinikum - der Klägerin - liegt und das Land Baden-Württemberg sich auf die Übertragung der Aufgaben in Forschung und Lehre beschränkt. Sia haben Zuständigkeit und Verantwortung der Bereiche Krankenversorgung einerseits und der Bereiche Forschung und Lehre getrennt. Sie haben weiter geregelt, dass neben der Bestellung oder Ernennung zum Professor durch das Land Baden-Württemberg die gesonderte Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung und die Bestellung zum Leiter der Klinik, des Instituts oder der Abteilung durch einen sog. „Chefarztvertrag“ mit der Klägerin erfolgt. Wegen der Überscheidung und Vermischung der Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung im Bereich der Medizin sowie der Ausstrahlung der Wissenschaftsfreiheit auf die Tätigkeit eines Hochschullehrers in der Krankenversorgung ist die von der Klägerin, dem Land Baden-Württemberg und der Universität H. vereinbarte Abstimmung bzgl. der nebeneinanderstehenden Rechtsverhältnisse angezeigt und sachgerecht. Jedoch führt die gebotene und vereinbarte Abstimmung und Koordination nicht dazu, dass es sich bei den Tätigkeiten als Klinikleiter bzw. Chefarzt bei der Klägerin und der Tätigkeit als Hochschullehrer um eine einheitliche Beschäftigung handelt. Ausweislich den exemplarisch vorgelegten Unterlagen wurden die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 durch entsprechende Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Professoren der Medizin im Dienste des Landes Baden-Württemberg ernannt. Der jeweiligen Ernennung lag eine Berufungsvereinbarung zwischen den Beigeladenen Ziff.1 bis 21 und dem Land Baden-Württemberg zugrunde, wonach der jeweilige Beigeladene vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin über die Leitung der entsprechenden Klinik und vorbehaltlich der Ernennung zum Professor durch den Ministerpräsidenten die Professur in seinem entsprechenden Fachgebiet an der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. mit der Verpflichtung, das Fachgebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten, übernommen hat. Daraus folgt, dass die jeweilige Berufsvereinbarung sich auf die Professur an der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. in den Bereichen Forschung und Lehre beschränkt hat und die Übertragung der Leitungsposition und -funktion der entsprechenden Klinik bei der Klägerin dem Abschluss eines gesonderten Dienstvertrages mit der Klägerin vorbehalten war. Dementsprechend war auch jeweils die Ernennung durch das Land Baden-Württemberg zum Universitätsprofessor allgemein gehalten und nicht auf eine bestimmte Leitungsfunktion bei der Klägerin konkretisiert. Vielmehr wurde die Übertragung der Klinikleitung gerade dem Abschluss eines separaten Dienstvertrages mit der Klägerin vorbehalten. Ausweislich des vorgelegten exemplarischen „Chefarztvertrages“ zwischen der Klägerin und einem „Chefarzt“ wurden getrennt von dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 und dem Land Baden-Württemberg die Leitung einer jeweiligen Klinik der Klägerin übertragen sowie die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Tätigkeit bei der Klägerin im Einzelnen geregelt. Insofern wurden insbesondere die Stellung als Klinikleiter, dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Tätigkeit und die dafür - neben der Besoldung als Hochschullehrer - zu entrichtende gesonderte Vergütung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei einer Leitungstätigkeit im Bereich der Krankenversorgung um eine Zusatzaufgabe handelt und deren Übertragung nicht zwingend mit der Ernennung zum Universitätsprofessor verbunden ist. Wie dargelegt, wurden in den vorliegenden Einzelfällen jeweils sowohl bei der Berufung bzw. Ernennung zum Hochschullehrer durch das Land Baden-Württemberg als auch bei der Übertragung der Leitung einer Klinik durch Chefarztvertrag mit der Klägerin gesonderte Rechtsbeziehungen - einerseits als beamteter Hochschullehrer und anderseits als Chefarzt einer Klinik der Klägerin - begründet. Die rechtlich selbständigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 über die Leitung der entsprechenden Klinken lassen sich nicht auf den Status als beamteter Hochschullehrer reduzieren und gehen weit über die damit verbundenen Rechte und Pflichten hinaus (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R - juris Rdnr. 22).
8. Hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 5 besteht auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Anders als die Beigeladenen Ziff. 1 bis 4, 6 bis 21 wurde der Beigeladene Ziff. 5 nicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit. Auch liegen die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor. Danach sind versicherungsfrei Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Mangels Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 5 bei der Klägerin kommt lediglich Versicherungsfreiheit aufgrund seines Status als Beamter des Landes Baden-Württemberg in Betracht. Auch die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist beschäftigungsbezogen und erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben der Tätigkeit als Beamter ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 23. September 1980 - 12 RK 41/79 - BSGE 50, 231; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 5 SGB VI Rdnr. 2; Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013 <Stand 19. Dezember 2019>, § 5 Rdnr. 68; Fichte in Hauck/Noftz, Stand Mai 2017, § 5 SGB VI Rdnrn. 51 und 81; Guttenberg in Kasseler Kommentar, Stand März 2020, § 5 SGB VI Rdnr. 14; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 5 Rdnr. 13). Wie bereits im Einzelnen dargelegt, übte der Beigeladene Ziff. 5 in der streitigen Zeit neben seiner Tätigkeit als verbeamteter Hochschullehrer eine hinreichend verselbständigte Tätigkeit als Chefarzt einer Klinik der Klägerin aus.
9. Schließlich ist die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge für diesen Zeitraum zutreffend berechnet. Die Klägerin hat nach Erlass des Änderungsbescheids vom 21. September 2015 keine Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhoben. Berechnungsfehler sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind. Die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beiträge sind weder verjährt noch verwirkt (vgl. § 25 SGB IV; ferner BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - juris Rdnr. 31).
10. Nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, beruht die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostengrundentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind nicht zu übernehmen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
11. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Urteil
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 5 auch zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 sowie eine Nachforderung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitgeberumlage U2 und der Insolvenzgeld-Umlage und bezüglich des Beigeladenen Ziff. 5 auch von Rentenversicherungsbeiträgen streitig.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in M.. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Klinikums M. einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe sowie die Schaffung der Rahmenbedingungen zum Betrieb der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. durch das Land Baden-Württemberg bzw. die Universität H.. Sie hat insbesondere den Zweck:
a) der bedarfsgerechten Versorgung der Einwohner der Stadt M. sowie der in das Klinikum eingewiesenen Personen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenstellung durch ein leistungsfähiges, wirtschaftlich gesichertes Krankenhaus,
b) der medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der im Klinikum behandelten Patienten,
c) der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens,
d) der klinischen Ausbildung von Studierenden der Medizin der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H.,
e) der Mitwirkung an der Gewährleistung der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung.
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt M.. Am 9. Dezember 2008 schlossen die Klägerin, das Land Baden-Württemberg und die Universität H. eine Rahmenvereinbarung u.a. mit folgenden Regelungen
„§ 1 Bezeichnungen
(1) Das Klinikum führt die Bezeichnung „Klinikum M. GmbH, Klinikum, Medizinische Fakultät M. der Universität H.“.
(2) Kliniken und Institute des Klinikums führen die Bezeichnung „U. Klinik“ oder „U. Institut“, wenn sie von einem Professor geleitet werden. Die Bezeichnung muss mit dem Zusatz über die fachliche Ausrichtung verbunden werden und die Zugehörigkeit zum Klinikum ebenso wie die Verbindung mit der Universität H. verdeutlichen. Die konkret vom Klinikum vorgesehene Bezeichnung bedarf der Zustimmung der Universität.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Klinikum erfüllt die der Stadt M. obliegenden Aufgaben der Krankenversorgung, die Universität ihre Aufgabe in Forschung und Lehre. Die Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Klinikum und die Universität - über ihre medizinische Fakultät M. - gewährleisten die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Das Klinikum wahrt die der Universität in § 1 Abs. 1 Landeshochschulgesetz (LHG) eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und die den Mitgliedern der Universität durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte sowie die nach § 3 Abs. 2 bis 5 LHG gewährten Freiheiten.
(2) Land und Universität nehmen bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre die gebotene Rücksicht auf den Krankenhausbetrieb und die Patienten. Sie sorgen dafür, dass ihre Bediensteten und die Studierenden die hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Klinikums beachten.
(3) Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung im Bereich von Forschung und Lehre wird im Auftrag der Universität vom Klinikum wahrgenommen. Das Klinikum ist hierbei an die Entscheidung des Landes und der Universität gebunden. Das Nähere wird in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Das Klinikum, die Universität und das Land arbeiten eng zusammen und treffen Entscheidungen, die sich unmittelbar und erheblich auf die Aufgaben des oder der Vertragspartner auswirken, im Benehmen miteinander. Das Einvernehmen ist in diesem Fall erforderlich für
...5. Die Grundsätze über die Gestaltung der Arbeits- und Dienstverträge; ...
§ 4 Leitungspositionen
(1) Die Leitung der Kliniken, Institute und Abteilungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wird grundsätzlich mit Professoren besetzt. Die Berufung der Professoren erfolgt im Einvernehmen mit dem Klinikum. Das Klinikum kann sein Einvernehmen verweigern, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die in der Krankenversorgung zu erfüllenden Aufgaben bestehen. ...
§ 6 Leistungen - Nutzung - Kosten
(1) Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, tragen die Vertragspartner die auf ihre Aufgaben entfallenden Kosten.
(2) Die beim Klinikum zugunsten von Forschung und Lehre und die bei Universität und Land zugunsten der Krankenversorgung entstehenden Kosten werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:
(3) Die Vertragspartner stellen einander ihr Personal und ihre Einrichtungen (Räumlichkeiten, Ausstattungen, Geräte) und Material zur Verfügung, soweit dies mit der Erfüllung der eigenen Aufgaben vereinbar ist.
(4) Mit Ausnahme der hierauf entfallenden Betriebskosten erfolgt die gegenseitige Nutzung der den Vertragspartnern gehörenden und von ihnen oder zu ihren Gunsten finanzierten Einrichtungen (Räumlichkeiten, Ausstattungen, Geräte) unentgeltlich; Finanzierungskosten, Abschreibungen usw. werden nicht berechnet. Im Übrigen werden die Kosten der erbrachten Leistungen der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material erstattet. Das Nähere wird in ergänzenden Vereinbarungen festgelegt.“
Die Anlage zur Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Universität H. und der Klinikum M. GmbH, Klinikum, Medizinische Fakultät M. der Universität H., enthält u.a. folgende Erläuterungen:
„... Das Klinikum hat für medizinische Forschung und Lehre grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelten bisherigen U. Klinika des Landes. Die Bezeichnung „Klinikum M.“ ist daher sachgerecht. Zur Klarstellung im Rechtsverkehr ist ein Zusatz notwendig, der Verwechslungen mit einem „üblichen“ Klinikum in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (für das das Land als Gewährträger haftet) ausschließt und die Verbindung mit der Universität H. deutlich macht. Entsprechendes gilt für Kliniken und Institute. ...
Zu § 2 …
Zu Absatz 3:
Krankenversorgung zum einen und Forschung und Lehre zum anderen sind miteinander in vielfältiger Weise verflochten. Unabhängig von der selbständigen Verantwortung der Vertragspartner für ihre Aufgaben und deren Finanzierung ist es deshalb zweckmäßig, Aufgaben der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, soweit sie nicht von der Universitätsverwaltung selbst übernommen werden, nach dem Subsidiaritätsprinzip auf das Klinikum zu übertragen. Dabei sind die geänderten Vorschriften des Landeshochschulgesetzes über die Aufgaben der Fakultät und ihre Organe zu beachten. Für die Fakultät gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften für einen Landesbetrieb entsprechend. Ihre Wirtschaftsführung muss weitgehend analog den Regelungen erfolgen, die auch für das Klinikum gelten (Aufstellung von Wirtschaftsplänen, kaufmännisches Rechnungswesen usw.). Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung durch das Klinikum ist Auftragsverwaltung, d.h., sie ist in vollem Umfang an die Vorgaben und Entscheidungen des Landes und der zuständigen Universitätsorgane, die auch über die notwendigen Informations- und Kontrollmöglichkeiten verfügen müssen, gebunden. …
Zu § 3
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift begründet die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit. Die Pflicht zur Herstellung des Benehmens geht über die Anhörung hinaus. Sie verlangt die Bemühung, Einwendungen Rechnung zu tragen, erfordert eine der vertraglichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Unterstützung gemäße Abwägung der Interessen und die Suche nach einem Kompromiss. Einvernehmen soll nur bei den Entscheidungen notwendig sein, die in der Regel gewichtige Auswirkungen auf den Aufgabenbereich des Vertragspartners haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Klinik, jedes Institut und jede Abteilung der Sache nach auch einen entsprechenden wissenschaftlichen Bereich beinhalten. Die Ziff. 1 bis 5 nennen die Entscheidungen, die demgemäß grundsätzlich nur übereinstimmend getroffen werden können, wenn beide Aufgabenbereiche betroffen werden. ...
Nr. 5 berücksichtigt, dass dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen, die Vertragspartner für „ihr“ Personal treffen, erhebliche Auswirkungen auf das gesamte im Klinikum tätige Personal haben können; vor allem im Interesse einheitlicher Betriebsabläufe müssen insofern teilweise übereinstimmende Regelungen getroffen werden; Ähnliches kann beispielsweise im Bereich der Nebentätigkeit und der Mitarbeiterbeteiligung gelten. Besonders gilt dies bei den Bediensteten - insbesondere Professoren -, bei denen Rechtsbeziehungen sowohl zum Land und der Universität als auch zum Klinikum begründet werden. Die Regelungen erfordern nur die Abstimmung der allgemeinen Grundsätze, nicht die Abstimmung bei jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis (vgl. allerdings § 4 Abs. 4 und § 5). …
Zu § 4
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Verbindung von Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die ein Klinikum charakterisieren. Auf der Leitungsebene erfordert diese grundsätzlich eine alle Aufgaben umfassende Personalunion, d.h., die Aufgaben des Professors in Forschung und Lehre werden - wie bisher - mit den Aufgaben des Ärztlichen Direktors/Chefarztes für die Krankenversorgung zusammengefasst. Ausnahmen hiervon kommen allenfalls in besonderen Einzelfällen in Betracht (vgl. hierzu auch die Erläuterung zu § 3 Abs. 2). ... Wegen der uneingeschränkten Verantwortung der Vertragspartner für ihren Aufgabenbereich und der Bedeutung der Eignung der Klinik-, Instituts- oder Abteilungsleiter sowohl für Forschung und Lehre als auch für die Krankenversorgung ist die Zustimmung des Klinikums zur Auswahlentscheidung der Universität unabdingbar. ...
Zu Absatz 5:
Die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung liegt bei dem für diese Aufgabe verantwortlichen Klinikum. Das Land beschränkt sich auf die Übertragung der Aufgaben in Forschung und Lehre. Neben die Bestellung oder Ernennung zum Professor (Berufungsvereinbarung) tritt damit die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung und die Bestellung zum Leiter der Klinik, des Instituts oder der Abteilung („Chefarztvertrag“). Die Grundsätze für die Gestaltung dieser nebeneinanderstehenden Rechtsverhältnisse müssen aufeinander abgestimmt sein. Insofern ist Einvernehmen erforderlich (vgl.§ 3 Absatz 1 Nr. 5). Darüber hinaus besteht zwischen den konkreten Vertragsverhältnissen, die Universität und Klinikum mit dem Berufenen führen, ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies gilt u.a. für die Ausgestaltung der Leitungsposition, die Regelungen über die Dauer und die Voraussetzung der Beendigung der Rechtsbeziehung und die Ausstattung. Unabhängig von den allgemeinen Grundsätzen muss deshalb auch bei der konkreten Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse sichergestellt werden, dass sie nicht zu gegenseitigen Beeinträchtigungen führen. Zumindest teilweise werden nur gemeinsame Vertragsverhandlungen zweckmäßig sein.“
Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sind Professoren der Medizin im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Sie wurden durch entsprechende Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum U. professor ernannt. Der jeweiligen Ernennung lag eine Berufungsvereinbarung zwischen den Beigeladenen Ziff.1 bis 21 und dem Land Baden-Württemberg zugrunde, wonach der jeweilige Beigeladene vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin über die Leitung der entsprechenden Klinik und vorbehaltlich der Ernennung zum Professor durch den Ministerpräsidenten die Professur in seinem entsprechenden Fachgebiet an der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. mit der Verpflichtung, das Fachgebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten, übernahm. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 erhielten in der hier streitigen Zeit eine Besoldung nach dem Landesbeamtenrecht. Die Auszahlung der Besoldung erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Nach der Vereinbarung der Klägerin und der Universität H. aus dem September 2006 über Umfang und Vergütung von Leistungen im Sinne einer Kostenerstattung erstattet die Klägerin der Universität hinsichtlich der Personalkosten der Klinikdirektoren jährlich 60% des Besoldungs- und Vergütungsaufwandes einschließlich des pauschalierten Versorgungsaufwandes für die Tätigkeit dieser Personen im Rahmen der Krankenversorgung. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung des Landes Baden-Württemberg für die jeweilige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff.1 bis 21 als Chefarzt bei der Klägerin Ziff. 1 wurde nicht ausgesprochen.
Die regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin überstiegen die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Ausnahme des Beigeladenen Ziff. 5 wurden die beigeladenen Professoren als Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Ärzte - jeweils auf ihren Antrag - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 schlossen jeweils mit der Klägerin für ihre dortige Tätigkeit einen „Dienstvertrag“ mit folgenden oder vergleichbaren Regelungen:
„§ 1 Grundlagen
... wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg und der Universität H. die Leitung der ...Klinik nach Maßgabe der Bestimmung dieses Vertrages übertragen.
(1) Die vorliegende Vereinbarung regelt ausschließlich die Rechte und Pflichten zwischen dem Klinikum und .... Die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Land Baden-Württemberg bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Unternehmensleitlinien des Klinikums sind für ... verbindlich. [...]
§ 2 Dienstliche Stellung
(1) ... wird im allgemeinen Geschäftsverkehr die Bezeichnung „Direktor der ...“ führen. Von dieser Bezeichnung unberührt bleiben die Rechte des Klinikums zur Wahrnehmung organisatorischer Änderung gemäß § 9 des Vertrages; durch solche Änderungen kann der Umfang der an ... übertragenen Leitung der ... Klinik nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen durch das Klinikum eingeschränkt werden.
(2) ... ist in seiner ärztlichen Tätigkeit und Verantwortung an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. In Fragen der Allgemeinhygiene und der Organisation, in wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht ist er an die Weisung des Geschäftsführers gebunden. [...]
(6) ... ist verpflichtet, mit dem Geschäftsführer, der Krankenhausbetriebsleitung, den anderen leitenden Ärzten der Kliniken und Institute und allen anderen Organisationseinheiten des Klinikums vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. [...]
§ 3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) ... obliegt
a) die Erbringung der vor-, voll-, teil-, nachstationären und der ambulanten Behandlung aller Kranken seiner Klinik einschließlich der Patienten mit Wahlleistung „Ärztliche Leistung“, der ambulanten Operationen und der stationären und ambulanten Gutachter- und Behandlungsfälle,
b) die Beratung, Untersuchung und Mitbehandlung der vor-, voll-, teil- und nachstationären Behandlungsfälle einschließlich ambulanter Operationen in anderen Kliniken des Klinikums, soweit sein Fachgebiet berührt wird,
c) die Erbringung ambulanter Leistungen einschließlich ambulanter Operationen durch das Klinikum als Institution im Rahmen der Zuständigkeit der ... Klinik.
Die vorgenannten Leistungen (a ‒ c) hat ..., soweit er sie nicht persönlich erbringt, durch nachgeordnete Ärzte erbringen zu lassen und dann im notwendigen Umfang zu überwachen.
(2) Der Behandlungsvertrag wird mit Ausnahme des in § 5 (1) geregelten Falles ausschließlich zwischen Klinikum und Patient geschlossen.
(3) ... ist dafür verantwortlich, dass Krankenversorgung auf hohem Niveau sichergestellt und orientiert am neuesten Stand der Wissenschaft des Fachs durchgeführt wird. Er ist zu wirtschaftlicher und sparsamer Tätigkeit, Behandlung und Verordnungsweise verpflichtet. Er trägt auch die Verantwortung für eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel durch den nachgeordneten ärztlichen Dienst. Die ärztliche Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(4) Die ambulante Beratung und Behandlung von Patienten, die gezielt die Sprechstunde des leitenden Arztes aufsuchen und dessen persönliche Beratung und Behandlung wünschen, erfolgt auf Rechnung des Klinikums.
(5) ... ist für den geordneten Dienstbetrieb im Rahmen des ihm durch das Klinikum jeweils übertragenen Umfangs der Leitung der ... Klinik verantwortlich. Er hat nach bestem Können die ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und zu unterstützen, die eine ordnungsgemäße Versorgung der Kranken gewährleisten.
(6) Unbeschadet des allgemeinen Weisungsrechts des Geschäftsführers wird ... ermächtigt, namens des Klinikums über Aufnahme und Entlassung von Patienten innerhalb seiner Klinik nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbedingungen zu entscheiden. Der Geschäftsführer kann aus Gründen der Kostensicherung, der Hausordnung oder des Hausrechts im Einzelfall die Aufnahme eines Patienten untersagen oder seine Entlassung und Verlegung verlangen, soweit dies im Blick auf den Gesundheitszustand des Patienten möglich ist.
(7) Die mit den Aufgaben zusammenhängenden Leistungen sind - soweit möglich - mit den mit Genehmigung des Geschäftsführers im Klinikum aufgestellten Geräten und Einrichtungen zu erbringen; dies gilt nicht für Konsilien und Hilfeleistungen in Notfällen außerhalb des Klinikums.
(8) ... obliegt es
a) die notwendigen Visiten bei den Kranken zu machen,
b) die ärztlichen Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen und die für den ärztlichen Bereich erlassenen Vorschriften, Dienstanweisungen und Anordnungen einzuhalten,
c) die den Kranken gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten zu erfüllen und die ihm zugeordneten Ärzte über die Aufklärungspflichten zu belehren.
Die vorgenannten Leistungen a) bis c) hat ... soweit er sie nicht persönlich erbringt, durch nachgeordnete Ärzte erbringen zu lassen und dann im notwendigen Umfang zu überwachen.
(9) ... hat dafür zu sorgen, dass für jeden stationären und ambulanten Kranken seiner Klinik die vorgeschriebenen oder notwendigen Aufzeichnungen (Krankengeschichten) geführt werden. Die Krankengeschichte ist von Anfang an Eigentum des Krankenhausträgers, der sie unter Sicherung der ärztlichen Schweigepflicht und unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt. Krankengeschichten sowie Abschriften, Auszüge und Ablichtungen dürfen an Berechtigte nur mit Zustimmung von ... oder seines Nachfolgers herausgegeben werden. Die Zustimmung von ... bedarf es nicht, wenn für den Krankenhausträger eine Rechtspflicht zur Herausgabe besteht. ... ist berechtigt, von den Krankengeschichten seines Zuständigkeitsbereiches auf seine Kosten Abschriften, Auszüge und Ablichtungen, auch nach seinem Ausscheiden, herstellen zu lassen. Die Bestimmungen über Krankengeschichten gelten sinngemäß für Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Aufzeichnungen.
(10) ... ist verpflichtet, der Klinikumsverwaltung alle Angaben über die von ihm selbst, den nachgeordneten Ärzten oder sonstigen Hilfspersonen bewirkten Leistungen zu machen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erhebung der Entgelte bei den Zahlungspflichtigen benötigt werden. Dies gilt auch für Angaben, die im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen vom Klinikum zu liefern sind. ... ist insbesondere für eine richtige und vollständige Codierung und Dokumentation der für die Eingruppierung im DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen Kodierrichtlinien verantwortlich.
(11) In seinem Bereich obliegt es ..., die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen.
(12) Auf Verlangen des Geschäftsführers ist ... verpflichtet,
a) an den Sitzungen des Aufsichtsrats als Sachverständiger teilzunehmen,
b) das ärztliche, pflegerische und med.-technische Personal des Klinikums im Rahmen seines Fachgebiets weiterzubilden oder durch nachgeordnete Ärzte weiterbilden zu lassen,
c) in schulischen Einrichtungen des Klinikums für Pflegepersonal und Personal der Heilhilfsberufe den ärztlichen Unterricht auf seinem Fachgebiet zu erteilen oder durch nachgeordnete Ärzte erteilen zu lassen. Dies gilt auch für die mit dem Klinikum kooperierenden oder sonstigen verbundenen Ausbildungseinrichtungen.
(13) ... berät den Geschäftsführer auf Verlangen in allen ärztlichen Angelegenheiten, die sein Fachgebiet berühren.
§ 4 Personal für den ärztlichen Dienst
[...]
§ 5 Vergütung/Erlösbeteiligung/Liquidationsrecht
(1) ... werden folgende Liquidationsrechte übertragen: […]
(2) Das Klinikum M. GmbH übt nachstehende Liquidationsrechte aus: […]
(3) Bei der Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums darf sich nur um eine solche im Einzelfall handeln, nicht jedoch um regelmäßige Beratungen. Eine ständige ärztliche Tätigkeit für andere Kliniken oder Institutionen ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung einer ärztlichen Praxis. […]
(4) Die Erstellung eigener Liquidation gegenüber stationären und ambulanten Patienten ist ... nicht gestattet.
(5) Die liquidationsfähigen Leistungen nach vorstehendem Absatz (2) sind, wenn möglich, ausschließlich mit den mit Genehmigung des Geschäftsführers aufgestellten Geräten und Einrichtungen und dem mit Genehmigung des Klinikums tätigen ärztlichen und nichtärztlichen Personal zu erbringen. Dies gilt nicht für die Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums und für Hilfeleistungen in Notfällen.
(6) Alle Unterlagen für die Liquidationen nach vorstehendem Absatz (2) sind der Verwaltung des Klinikums zuzuleiten. Die Unterlagen sind spätestens vier Wochen nach der Leistungserbringung bzw. der Entlastung eines Patienten der Verwaltung zu übermitteln.
(7) Liquidationen nach vorstehendem Absatz (1) stellt ... selbst und besorgt den Einzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(8) Das Klinikum übernimmt keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus dem Liquidationsrecht nach Abs. (1); bei Rückgang entsprechender Liquidationseinkünfte entstehen keinerlei Ausgleichsansprüche.
§ 6 Beteiligung/Zielvereinbarungen
(1) ... erhält für seine Tätigkeiten in der stationären und ambulanten Krankenversorgung einschließlich Sprechstunde
a) ein festes Entgelt von brutto p.a. …. € und
b) ein variables Entgelt, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages brutto p.a. … € beträgt.
Das feste Entgelt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt; das variable Entgelt wird ebenfalls in zwölf gleichen Monatsbeträgen in Höhe der letzten Festsetzung als Vorschuss auf die nach folgendem Abs. (2) festzulegende endgültige Höhe ausbezahlt. Überzahlungen werden unmittelbar nach ihrer Feststellung in den nächsten Zahlungen verrechnet. […]
(2) Das variable Entgelt wird jährlich neu festgesetzt und orientiert sich
a) an der Verbesserung des Jahresergebnisses der Klinikum M. GmbH. Als Jahresergebnis gilt das Betriebsergebnis (operatives Ergebnis ohne Zinsen und periodenfremde Erträge/Aufwendungen) in der vom Wirtschaftsprüfer jeweils festgestellten Höhe. [...]
b. an der Höhe der erzielten Sprechstundenerlöse im Bereich der Zuständigkeit von ...
c. an der Höhe der Erlöse aus Wahlleistung Arzt im Bereich der Zuständigkeit von ... nach Abzug der gesetzlichen Kostenerstattung im Rahmen des Pflegesatzrechts (§ 7 Abs. 2 Bundespflegesatzvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung) und der von der Klinikum M. GmbH zu leistenden Beteiligungsbeträge an ärztliche Mitarbeiter und akademisches Personal nach Absatz (8),
d. an der Höhe der erzielten Erlöse im Rahmen der Institutsermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Zuständigkeit von ...,
e. dem Zielerreichungsgrad der in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Geschäftsführer für jeweils ein Kalenderjahr vereinbarten Ziele. Bei einer teilweisen Zielerreichung erfolgt eine anteilige Leistung. Die Zielvereinbarung soll spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Kalenderjahres abgeschlossen sein. [...]
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anpassung des festen Entgeltes an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung jährlich vorzunehmen. Als Orientierungsmaßstab dient dabei die Entwicklung des Tarifvertrags für Ärzte für die höchste Entgeltgruppe. [...]
§ 7 Abwesenheit infolge Urlaub, Krankheit usw.
(1) ... ist verpflichtet, den Geschäftsführer des Klinikums über alle seine Dienstunfähigkeit betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen umfassend zu informieren und in Kenntnis zu setzten.
(2) … steht ein jährlicher Erholungsurlaub nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu. […]
(3) … werden festes und variables Entgelt gemäß § 6 auch während der Abwesenheit bis zur Dauer von 3 Monaten gewährt. […]
§ 8 Versicherungsschutz
[...]
§ 9 Organisationsrecht und allgemeine Entwicklungsklausel
[...]
§ 10 Änderungen
[...]
§ 11 Beendigung/Kündigung
(1) Diese Vereinbarung endet ohne Kündigung automatisch mit dem Ausscheiden von ... aus dem aktiven Dienst des Landes Baden-Württemberg.
(2) Diese Vereinbarung kann vor Eintritt der Beendigungstatbestände gemäß vorstehendem Abs. (1) nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hiervon ausgenommen bleibt jedoch eine etwaige Änderungskündigung, welche als ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann.
§ 12 Sonstiges
(1) Diese Vereinbarung ist schwebend unwirksam bis zur Übertragung der Lehrstuhlvertretung durch das Land Baden-Württemberg. […]“
Hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) u.a. hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 durch.
Die Beklagte hielt unter dem 20. Februar 2014 als Ergebnis der Betriebsprüfung fest, dass in dem Prüfzeitraum durch die Klägerin Chefärzte beschäftigt worden seien, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien. Die Betroffenen erhielten sowohl eine privatrechtliche Vergütung als auch eine beamtenrechtliche Besoldung. Aus den gewährten Vergütungen würden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Bisher habe eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des betroffenen Personenkreises nicht stattgefunden. Die Professoren seien u.a. für Forschung und Lehre zuständig. Ihr Dienstherr sei das Land Baden-Württemberg. Die Klägerin erstatte der Universität für die Professuren jährlich 60% des Besoldungsaufwandes einschließlich des Versorgungsaufwandes. Die Professoren unterlägen in dieser Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht, da nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge und ein Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auch die Versorgung bestehe. Der jeweilige Chefarzt sei für die Krankenversorgung und die Leitung der Abteilung der Klägerin zuständig. Der jeweilige Chefarzt erhalte aufgrund einer getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung von der Klägerin eine regelmäßige außertarifliche Vergütung. Im Hinblick auf die erzielten Entgelte bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien mit Ausnahme des Beigeladenen Ziff. 5 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) befreit. Die Tätigkeit eines Chefarztes unterliege grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Bei Beamten, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine andere Beschäftigung ausübten, komme für die anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Recht der Arbeitsförderung - (SGB III) grundsätzlich nicht in Betracht. Erstrecke sich jedoch die Gewährleistungserstreckungsentscheidung über die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtentätigkeit ausdrücklich auch auf die Zweitbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung beim privaten Arbeitgeber, so bestehe ebenfalls Versicherungsfreiheit in einer weiteren Beschäftigung. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung für die jeweilige Beschäftigung als Chefarzt bei der Klägerin sei durch das Land Baden-Württemberg nicht ausgesprochen worden.
Die Beklagte erließ unter dem 9. Oktober 2014 „in Ergänzung zu unserem Prüfbescheid vom 20.02.2014“ einen Bescheid und forderte Beiträge für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 226.355,56 € nach. Die Beschäftigungen der Chefärzte, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien, unterlägen der Sozialversicherungspflicht. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bzw. ein akzessorisches Nebenamt sei zu verneinen. Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer unterlägen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe jedoch Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Nach § 6 Abs. 1 SGB VI könnten sich Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Beamte unterlägen in ihrer Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gegeben sei. Des Weiteren müsse ein Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. im Alter und auf Hinterbliebenenversorgung bestehen. Bei Beamten, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung ausübten, bestehe für diese Beschäftigung nach § 6 Abs. 3 SGB V Versicherungsfreiheit in der Kranken- und somit auch der Pflegeversicherung. Eine neben der Beamtentätigkeit weitere ausgeübte Beschäftigung unterliege grundsätzlich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Erstrecke sich jedoch die Gewährleistungserstreckungsentscheidung über die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtentätigkeit ausdrücklich auch auf die Zweitbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, so bestehe in dieser Beschäftigung ebenfalls Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liege bei einem identischen Arbeitgeber vor. Entscheidend sei allein, dass es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, d.h. um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handele. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber sei auch dann auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen werde, z.B. bei Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an U. Kliniken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft seien. Die Anstellung der Chefärzte sei im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg und der Universität H. mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Chefarzt erfolgt. Hierin würden u.a. die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien geregelt, wobei die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Land Baden-Württemberg ausdrücklich unberührt blieben. Der jeweilige Chefarzt erhalte eine außertarifliche Vergütung, die sich regelmäßig aus einem festen und einem variablen Bestandteil zusammensetze. Aus der Vergütung der Chefärzte erfolge regelmäßig ein Abzug der Steuern und Zuschläge. Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen würden nicht einbehalten und entrichtet. Der Chefarzt, der gleichzeitig zum Professor des Landes Baden-Württemberg berufen sei, stehe aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unstrittig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Zu entscheiden sei, ob die Beschäftigung des Chefarztes und die Beschäftigung des Professors als einheitliches Beschäftigungsverhältnis bzw. die Tätigkeit des Chefarztes als akzessorisches Nebenamt des Professors zu betrachten sei und damit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Vorliegend bestehe keine Identität der Arbeitgeber. Es bestünden gleichzeitig Vertragsbeziehungen zu zwei voneinander rechtlich unabhängigen Arbeitgebern, zum einen zum Land Baden-Württemberg als Dienstherr des Professors und zum anderen zu der Klägerin als Arbeitgeberin des Chefarztes. Bei der Klägerin handele es sich nicht um einen Betrieb des Landes Baden-Württemberg. In diesem Zusammenhang sei auch das Arbeitsgerichtsverfahren mit dem ehemaligen Chefarzt der M.er U.augenklinik zu betrachten. Dem Chefarzt sei durch die Klägerin außerordentlich gekündigt und die Zahlungen eingestellt worden. Die Professur mit einer Besoldung durch das Land Baden-Württemberg habe unverändert fortbestanden. Dies müsse als Indiz gewertet werden, dass eine Entkopplung beider Beschäftigungsverhältnisse sehr wohl möglich sei. Des Weiteren werde durch die Klägerin der Besoldungsaufwand der Professur lediglich zu 60% getragen. Festzustellen sei für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen Ziff. 5, da eine Befreiung für ihn nach § 6 Abs. 1 SGB VI nicht ausgesprochen worden sei. Sämtlicher Chefärzte unterlägen der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Umlagepflicht der Arbeitgeberumlage U2 und der Insolvenzgeld-Umlage.
Dagegen hat die Klägerin am 14. November 2014 Widerspruch eingelegt. Die Feststellung, dass die Beschäftigung der Chefärzte, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien, der Sozialversicherungspflicht unterlägen, sei rechtswidrig. Die Tätigkeit als Chefarzt stelle keine unabhängig vom Beamtenverhältnis zu beurteilende Tätigkeit dar. Es handle sich nicht um ein Nebenamt, sondern um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung der beamteten Chefärzte an den U. Kliniken F., H., T. und U. führe nicht zu einer Versicherungspflicht. Dabei könne auch nicht auf die Identität des Dienstherrn (Ministerium/Land) und dem Arbeitgeber des Chefarztes abgestellt werden, da die staatlichen U. Kliniken als rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert seien. Auch diese U. Kliniken würden nicht die Kosten der Professuren vollständig tragen. Der einzige Unterschied zu den anderen U. Kliniken des Landes Baden-Württemberg bestehe darin, dass die Klägerin keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine des Privatrechts sei. Weiterhin sei eine Entkopplung der beiden Beschäftigungsverhältnisse ausgeschlossen. Die Beamtentätigkeit als Professor einer Universität und die Chefarzttätigkeit an einem Klinikum sei rechtlich miteinander verbunden. § 53 Abs. 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) normiere für das Personal der Universität mit Aufgaben im Klinikum, dass dieses Personal verpflichtet sei, im Klinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Die Tätigkeit als Chefarzt eines Klinikums sei daher eine Dienstaufgabe der beamteten Professoren an den medizinischen Fakultäten der Universität. Es handle sich bei der Chefarzttätigkeit um keine Nebentätigkeit des Beamten. Diese untrennbare Verknüpfung zwischen der Berufung zum Professor und der Tätigkeit als Chefarzt komme auch durch die jeweiligen Berufungsvereinbarungen zum Ausdruck. Danach erfolge die Berufung auf die Professur vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin über die Leitung der entsprechenden Klinik.
Nach Beteiligung der beigeladenen Chefärzte wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015). Dienstherr der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sei, was die jeweilige Tätigkeit als Professor betreffe, das Land Baden-Württemberg. Arbeitgeber der Betroffenen sei bezüglich der Chefarzttätigkeit die Klägerin. Da die Stadt M. alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei, bestehe keine rechtliche Identität der Arbeitgeber, sodass auch kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die beiden Tätigkeiten in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhängig seien.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Mai 2015 Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Tätigkeit der Chefärzte keine von der Beamtentätigkeit unabhängige Beschäftigung darstellten. Dabei handele es sich nicht um ein Nebenamt. Vielmehr zähle die Chefarzttätigkeit zum Hauptamt der beamteten Professoren. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für ein Recht zur Ausübung einer solchen Nebentätigkeit wären aufgrund des zeitlichen Umfangs in keiner Weise gegeben. Zudem ergebe sich aus dem Hochschulrecht, dass es sich bei der Chefarzttätigkeit der beamteten Professoren an U. Kliniken um eine Tätigkeit des Hauptamts handle. So normiere § 53 Abs. 1 LHG für das Personal der Universität mit Aufgaben im Klinikum, dass dieses Personal verpflichtet sei, im Klinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Nebentätigkeit sei allenfalls die privatärztliche Behandlung, sofern diese den Chefärzten in Einzelfällen erlaubt werde. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg habe in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zur amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors gehöre und Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes sei (Hinweis auf Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 -; Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 -; Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 -). Nach dieser Rechtsprechung komme es maßgeblich auf den Einweisungserlass des Ministeriums an, mit dem der Professor Aufgaben der Krankenversicherung im Klinikum übertragen bekomme. Dieselbe untrennbare Verknüpfung zwischen der Berufung zum Professor und der Tätigkeit als Chefarzt komme auch durch die jeweilige Berufungsvereinbarung zum Ausdruck. Danach erfolge die Berufung auf die Professur vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit dem Klinikum M. über die Leitung der jeweiligen Klinik. Im Ergebnis könne es keinen Zweifel geben, dass auch in den Fällen der Chefärzte der Klägerin - wie bei den Chefärzten der staatlichen U. Kliniken - eine selbständig zu beurteilende Tätigkeit mit eigener Sozialversicherungspflicht ausscheide. Gegen dieses Ergebnis könne nicht eingewandt werden, die beamteten Chefärzte an den U. Kliniken F., H., T. und U. seien nur deshalb nicht in ihrer Chefarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig, weil sie bei ein und demselben Arbeitgeber die Beamtentätigkeit und die Chefarzttätigkeit ausübten. Denn auch an den anderen U. Kliniken fehle es an einer Arbeitgeberidentität. Zudem sei der Beklagten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bezüglich des Chefarztes Prof. Dr. Alexander Marx (Beigeladener Ziff. 9) betreffend das Kalenderjahr 2012 ein Fehler unterlaufen. Für das Jahr habe die Beklagte ein Entgelt von 67.800,00 € zugrunde gelegt, obwohl die Beitragsbemessungsgrenze bei 67.200,00 € gelegen habe. Dieser Fehler führe zu einer Differenz in Höhe von insgesamt 19,92 €.
Die Beklagte hat daraufhin unter dem 21. September 2015 einen Änderungsbescheid erlassen und den Nachforderungsbetrag auf insgesamt 226.335,64 € reduziert. Für die Berechnung der Beiträge und Umlagen des Kalenderjahrs 2012 seien bei Prof. Dr. A. M. irrtümlicherweise ein Arbeitsentgelt in Höhe von 67.800,00 € anstatt 67.200,00 € in Ansatz gebracht worden. Die deshalb erforderliche Berichtigung in Höhe von 19,92 € sei mit dem vorliegenden Bescheid vorgenommen worden.
Das SG hat Prof. Dr. B., Prof. Dr. E:, Prof. Dr. G:, Prof. Dr. G:, Prof. Dr. H., Prof. Dr. H., Prof. Dr. H., Dr. Jost, Prof. Dr. M., Prof. Dr. M., Dr. N., Prof. Dr. O., Prof. Dr. P., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Prof. Dr. S., Dr. T., Prof. Dr. W., Prof. Dr. W: und die BfA. durch Beschluss vom 21. August 2015 beigeladen.
Das SG hat mit den Beteiligten am 1. Juni 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des SG vom 1. Juni 2017 Bezug genommen (Bl. 138/140 der SG-Akten).
Das SG hat durch Urteil vom 27. Februar 2018 den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. September 2015 aufgehoben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 22, die diese selbst zu tragen haben, auferlegt. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien in ihrer Tätigkeit als Chefärzte bei der Klägerin unabhängig von anderen Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bereits deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung ‒ (SGB XI) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, weil sie als Beamte tätig geworden seien. Denn es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 im streitgegenständlichen Zeitraum in ihrer Tätigkeit als Chefärzte bei der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV abhängig beschäftigt gewesen seien. Dieser Umstand sei auch zwischen den Beteiligten unstreitig und ergebe sich insbesondere aus den zwischen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 und der Klägerin geschlossenen Dienstverträgen. Nach diesen seien die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und hätten in gewissem Umfang einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien in ihrer Tätigkeit als Chefärzte bei der Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung schon deshalb versicherungsfrei, weil es sich bei dieser Beschäftigung und ihrer gleichzeitigen Tätigkeit als Professoren für das Land Baden-Württemberg um einheitliche Beschäftigungsverhältnisse handele. Der Begriff des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sei hierbei unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Besonderheiten zu definieren. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liege dann vor, wenn ein Beamter im Rahmen seines Hauptamtes mehrere Tätigkeiten ausübe, sei es aufgrund einer Zuweisung, einer Abordnung oder einer gesetzlichen Bestimmung. Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne bestehe, könne nicht mit Blick auf § 8 SGB IV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden. Vielmehr seien für die Bildung eines Prüfungsmaßstabs für das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses im hier fraglichen Bereich Vorschriften zur Sozialversicherungsfreiheit der Tätigkeit von Beamten in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nach Wortlaut, Systematik und Zweck darauf zu untersuchen, welche Reichweite ihnen zukommen solle. Parallel hierzu seien die beamtenrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung spiele das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V bestehe für Beamte eine absolute Versicherungsfreiheit auch für andere Beschäftigungen, da insoweit keine Schutzbedürftigkeit bestehe. Dasselbe gelte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die soziale Pflegeversicherung. Relevant sei das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses für Beamte jedoch in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlägen Beamte in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt werde, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nicht auf die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als Chefärzte erstreckt worden sei, komme es darauf an, ob im Hinblick auf ihre Tätigkeit als verbeamtete Professoren einheitliche Beschäftigungsverhältnisse zu bejahen seien. Besondere Relevanz komme diese Frage in Bezug auf den Beigeladenen Ziff. 5 zu, weil er nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Auch in der Arbeitslosenversicherung sei das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses für Beamte bedeutsam. Denn nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III seien Beamte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder auf Beihilfe oder Heilfürsorge hätten. Sowohl § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beschränkten die Versicherungsfreiheit von Beamten im Grundsatz auf ihre Tätigkeit als Beamte, da insoweit keine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen bestehe. Daraus folge im Umkehrschluss, dass eine von der beamtenrechtlichen Tätigkeit abgrenzbare Entgeltnebenbeschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, da der Gesetzgeber in einer versicherungsrechtlich zulässigen, typisierenden Sichtweise davon ausgehe, dass in Bezug auf diese Nebenbeschäftigung die beamtenrechtlichen Absicherungen grundsätzlich nicht eingriffen und daher eine Schutzbedürftigkeit bestehe. Es würde dem Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aber zuwiderlaufen, wenn eine von mehreren Tätigkeiten eines Beamten aufgrund fehlender Arbeitgeberidentität der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterläge, obwohl beide Tätigkeiten zu seinem Hauptamt als Beamter gehörten. Denn auch in diesem Fall bestehe keine Schutzbedürftigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in diesem Sinne in jüngerer Zeit entschieden, dass ein Beamter, der gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz eine andere Dienststelle zugewiesen werde, aufgrund des Vorliegens eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, obwohl keine Arbeitgeberidentität vorliege (Hinweis auf Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 11 R 3466/14 -). Gleiches müsse erst recht dann gelten, wenn ein Beamter aufgrund einer Teilabordnung oder einer gesetzlichen Bestimmung dazu verpflichtet sei, im Rahmen seines Hauptamtes mehrere Tätigkeiten bei unterschiedlichen Dienststellen auszuüben. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 LHG dazu verpflichtet, im Rahmen ihres beamtenrechtlichen Hauptamtes für die Klägerin als Chefärzte tätig zu werden. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG führe bei Professoren, die gleichzeitig als Chefärzte an staatlichen U. Kliniken in Baden-Württemberg beschäftigt seien, zum Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass es eines Rückgriffs auf weitere Kriterien wie beispielsweise einer Identität der Arbeitgeber bedürfe. Dies gelte auch im Falle der Klägerin, weil § 53 Abs. 1 LHG auch auf privat organisierte U. Kliniken anwendbar sei. Einer Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz bedürfe es hier für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses anders als in dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall nicht. Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG seien verbeamtete medizinische Hochschullehrer dazu verpflichtet, in staatlichen U. Kliniken Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. § 53 Abs. 1 LHG finde auf verbeamtete Professoren der Medizin Anwendung, weil diese gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LHG zum wissenschaftlichen Personal der Hochschule zählten. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG sei historisch vor dem Hintergrund der Umwandlung der ehemals landeseigenen U. Kliniken in nunmehr rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts zu verstehen. Durch die in § 53 Abs. 1 LHG normierte zusätzliche Dienstaufgabe solle sichergestellt werden, dass das wissenschaftliche Personal der Hochschulen auch nach der Neuorganisation der U. Kliniken als eigenständige Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von Aufgaben der Krankenversorgung in staatlichen U. Kliniken verpflichtet bleibe. Dieses Ziel habe der Gesetzgeber am Effizientesten durch die Ausweitung der hauptamtlichen Dienstpflichten der Professoren der Medizin erreicht, weil dann für die Übertragung von Aufgaben in staatlichen U. Kliniken keine Abordnung oder Zuweisung, die jeweils nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig seien, nötig sei. Schließlich sei es unschädlich, dass es für die beamtenrechtliche Stellung der Professoren, die zugleich als Chefärzte an staatlichen U. Kliniken tätig seien, zwischen ihnen und den Trägern der U. Kliniken privatrechtliche Dienstverträge abgeschlossen worden seien. Denn es sei vielmehr folgerichtig, dass aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG auch eine weitere Rechtsbeziehung zwischen den Chefärzten und den U. Kliniken entstünde, in deren Rahmen auch eine zusätzliche Vergütung für die erwarteten Dienstaufgaben vereinbart werden könne. Diese besondere Rechtsbeziehung könne aber unabhängig von der Art der vereinbarten Vergütung und der sonstigen Rechte und Pflichten nicht dazu führen, dass die Tätigkeit als Chefarzt als bloße Nebenbeschäftigung der Professoren anzusehen, selbst wenn die Arbeitsgerichte für bestimmte Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Rechtsbeziehung zuständig sein sollten. Denn dies habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 LHG gerade verhindert. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 seien als verbeamtete Professoren auch ohne eine Zuweisung dazu verpflichtet gewesen, im Rahmen ihres Hauptamtes bei der Klägerin als Chefärzte tätig zu werden. Denn § 53 Abs. 1 LHG sei auch in Bezug auf die Klägerin anzuwenden und zwar unabhängig von ihrer Organisation als juristische Person des Privatrechts. Dafür spreche zunächst, dass die Klägerin trotz ihres privatrechtlichen Organisationsstatus eine U. Klinik im Sinne des U. Klinika-Gesetzes Baden-Württemberg (UKG) betreibe. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 UKG lasse es ausdrücklich zu, dass U. Kliniken in einer anderen Rechtsform als der einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet würden. Zudem könne das Wissenschaftsministerium nach § 1 Abs. 5 Satz 1 UKG am Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität das Recht verleihen, die Bezeichnung Klinikum zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Klinikum vergleichbaren Weise gewährleiste. Weiterhin sei zu beachten, dass die Klägerin zwar privatrechtlich organisiert sei, in der Rahmenvereinbarung aber die wesentlichen Regelungen des UKG auch für die Klägerin in Kraft gesetzt würden. Weiterhin enthalte § 3 der Rahmenvereinbarung eine Regelung zur Zusammenarbeit zwischen dem Land, der Universität H. und der Klägerin, die erkennbar an § 7 UKG angelehnt sei.
Gegen das ihr am 5. März 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 3. April 2018 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie eine Abweisung der Klage verfolgt. Der Entscheidung des SG sei nicht zu folgen. Zunächst liege bei den Chefärzten, die gleichzeitig zu Professoren des Landes Baden-Württemberg berufen seien, keine Arbeitgeberidentität vor. Es bestünden Vertragsbeziehungen zu zwei voneinander rechtlich unabhängigen Arbeitgebern, deren enge rechtliche Beziehung sich aus der getroffenen Rahmenvereinbarung nebst Anlage zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Universität H. und der Klägerin ergebe. So erfolge die Berufungsvereinbarung unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Dienstvertrages mit dem Klinikum und der Dienstvertrag sei gemäß § 12 Abs. 1 bis zur Übertragung der Lehrstuhlvertretung durch das Land Baden-Württemberg schwebend unwirksam. Es liege somit einerseits ein aufschiebend bedingter Vertragsabschluss mit der Klägerin vor und andererseits eine an die Bedingung des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin geknüpfte Berufung in die Professur durch das Land Baden-Württemberg. Es sei fraglich, ob das LHG, in dessen Geltungsbereich gemäß § 1 die Universität H. falle, auf das Verhältnis zur Klägerin anwendbar sei. In § 27 LHG sei in Abs. 1 geregelt, dass die medizinische Fakultät ihre Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Klinikum erfülle. Insoweit in § 27 Abs. 1 Satz 3 LHG auf § 7 Abs. 1 UKG verwiesen werde, sei daraus zu entnehmen, dass sich diese Zusammenarbeit zunächst nur auf die vom UKG erfassten U. Kliniken und somit nicht auf die Klägerin beziehe. Der Klägerin sei zwar aufgrund § 1 Abs. 5 UKG die Bezeichnung Klinikum verliehen worden, jedoch ergebe sich aus der Landtags-Drucksache 12/4009, dass das Klinikum deshalb nicht dem sachlichen Geltungsbereich des UKG unterliege. In der Landtags-Drucksache werde ausgeführt, dass die Aufgaben und die Struktur des Klinikums M. sich ausschließlich aus der Rahmenvereinbarung ergeben und nicht unmittelbar aufgrund Gesetzes. Würde es sich bei § 53 LHG zudem um einen stets zu den Dienstaufgaben eines Hochschullehrers gemäß § 46 LHG gehörenden weiteren Aufgabe handeln, ohne dass hierfür es einer weiteren Konkretisierung bedürfe, dann müsste über die im Klinikum zu erfüllende Aufgaben der Krankenversorgung hinaus auch die weiter in § 53 LHG geregelten sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe erfasst seien. In § 2 der Rahmenvereinbarung finde - im Gegensatz zu § 4 UKG - eine Trennung der Aufgaben Krankenversorgung und Forschung und Lehre statt. So erfülle das Klinikum die der Stadt M. obliegende Aufgabe der Krankenversorgung, die Universität ihre Aufgabe der Forschung und Lehre. In § 6 Abs. 1 sei geregelt, dass die Vertragspartner die auf ihre Aufgaben entfallenden Kosten tragen würden. In der Anlage werde zu § 2 nochmals die selbständige Verantwortung für ihre Aufgaben klargestellt, die hieran sich anschließende vertragliche Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit hebe die Trennung der Aufgabenbereiche noch hervor. So werde auch in den Ausführungen zu Abs. 3 die selbständige Verantwortung der Vertragspartner für ihre Aufgaben und deren Finanzierung hervorgehoben. Unter Abs. 1 Nr. 5 auf S. IV der Anlage werde nochmals herausgestellt, dass insbesondere bei Professoren Rechtsbeziehung sowohl zum Land und der Universität als auch zum Klinikum begründet würden. Konkret werde hierzu zu Abs. 5 auf S. VII der Anlage ausgeführt, dass die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung bei dem für diese Aufgaben verantwortlichen Klinikum liege. Das Land beschränke sich auf die Übertragung der Aufgaben in der Forschung und Lehre. Neben der Bestellung oder Ernennung zum Professor (Berufungsvereinbarung) trete damit die Übertragung der Aufgabe in der Krankenversorgung und die Bestellung zum Leiter der Klinik, des Instituts oder der Abteilung (Chefarztvertrag). Die Grundsätze für die Gestaltung dieser nebeneinanderstehenden Rechtsverhältnisse müssten aufeinander abgestimmt sein. Insofern sei ein Einvernehmen erforderlich. Aus der Vereinbarung über Umfang und Vergütung von Leistungen im Sinne einer Kostenerstattung zwischen der Universität H. und der Klägerin werde nicht nur ersichtlich, dass weiterhin eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Interesse stehe, sondern auch eine gegenseitige Kostenerstattung gewollt sei. Im Gegensatz zu dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall liege hinsichtlich der Krankenversorgung - und nur für diese erfolge die unter § 6 des Chefarztvertrages normierte Vergütung für die Tätigkeit - keine Tätigkeit vor, die bereits von den Professoren als Beamte in dieser Form ausgeübt und sodann ausgelagert worden sei. Das Argument des LSG, dass die Bestellung als Geschäftsführer in diesem konkreten Einzelfall nicht die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder Aufgabe zur Folge gehabt habe, sondern allein aus der gesellschaftsrechtlichen Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers als Organ für die gewählte Gesellschaftsform der Klägerin als gemeinnützige GmbH resultiere, könne hier nicht zum Tragen kommen. Die Professoren hätten mit Abschluss des Chefarztvertrages die dort unter § 3 festgelegten Aufgaben, die über den Aufgabenbereich der Universität in Form der Forschung und Lehre hinausgingen und allein der entsprechend § 2 der Satzung der Klägerin obliegenden Aufgaben der Krankenversorgung Rechnung getragen. Insofern liege auch keine Zuweisung im Sinne des § 20 Beamtenstatusgesetz vor. Letztlich lägen aufgrund der klaren Aufgabentrennung in der Rahmenvereinbarung und ihrer Anlage zwei Beschäftigungen vor, die inhaltlich (Krankenversorgung/Forschung und Lehre) und auch funktional (Klinikum M. GmbH/medizinische Fakultät) abgrenzbar seien und auch unabhängig voneinander ausgeübt werden könnten. Im Falle abgrenzbarer Beschäftigung habe das BSG bereits entschieden, dass auf solche Nebenbeschäftigungen eines Beamten, die von ihm neben seiner versicherungsfreien Hauptbeschäftigung ausgeübt werde, sich die Versicherungsfreiheit nicht erstrecken könne, weil es sich um abgrenzbare und von der Hauptbeschäftigung unabhängige andere Beschäftigungsverhältnisse handle. Auf diese treffe der Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit nicht zu und sie seien deshalb nach dem Grundsatz zu behandeln, dass entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig seien. Seien diese Voraussetzungen gegeben, so stehe der Versicherungspflicht in der außerhalb der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit auch nicht entgegen, dass diese der versicherungsfreien Beschäftigung dienlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts M. vom 27. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. dazu Bienert, NZS 2017, 727 ff.), da über eine Beitragsnachforderung von 226.335,64 € gestritten wird, sodass der Beschwerdewert von 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 9.Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 in der Fassung Änderungsbescheids vom 21. September 2015, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, mit dem die Beklagte für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberumlage U2 nach § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und die Insolvenzgeldumlagen nach § 358 SGB III sowie für den Beigeladenen Ziff. 5 auch Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 226.335,64 € fordert.
3. Das SG hat zu Recht die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als die Personen, an deren Tätigkeit die Beitragsnachforderung der Beklagten anknüpft, sowie die Beigeladene Ziff. 22 als zuständige Trägerin der Arbeitslosenversicherung gemäß § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig beigeladen.
Die Beiladung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 war notwendig, weil die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht als Vorfrage der Beitragsnachforderung nur einheitlich gegenüber dem Auftraggeber/Arbeitgeber und dem Auftragnehmer/Arbeitnehmer erfolgen kann und zugleich unmittelbar auch in die Rechtssphäre der Auftragnehmer/Arbeitnehmer eingreift (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 23/83 - juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - juris Rdnr. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rdnr. 21; st. Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 17. Oktober 2019 L 7 BA 2028/18 - juris Rdnr. 87). Auch die Beigeladene Ziff. 22 war als betroffener Sozialversicherungsträger notwendig beizuladen, weil die versicherungsrechtliche Entscheidung auch insoweit nur einheitlich ergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 23/83 - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rdnr. 21 m.w.N.).
4. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 waren in ihrer jeweiligen Tätigkeit als Chefärzte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
5. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Diese Befugnis der Beklagten schließt die Rechtsmacht ein, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Rechtssphäre des Arbeitnehmers/Auftragnehmers (hier der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21) als Drittbetroffene einzugreifen. Die Beklagte darf den an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen mit dem Hinweis, dass dieser berechtigt sei, Rechtsbehelfe einzulegen, bekanntgeben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - juris Rdnr. 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2016 - L 4 R 903/15 - juris Rdnr. 25; vgl. auch BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - juris Rdnr. 25).
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 348 Abs. 1 SGB III die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (§ 358 Abs. 1 SGB III), für deren Höhe das Arbeitsentgelt maßgebend ist, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Für den Einzug dieser Umlage gelten gem. § 359 Abs. 1 SGB III die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV einschließlich § 28p SGB IV entsprechend (Kühl in Brand, SGB III, 3. Aufl. 2018, § 359 Rdnr. 2; Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, Stand März 2020, § 359 Rdnr. 2). Nach § 7 Abs. 1 AAG werden die Mittel u.a. zur Durchführung des U2-Verfahren von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlage U2 ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Umlage zählt nach § 10 AAG zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und kann im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger festgesetzt werden (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2002 - B 1 KR 19/10 R - juris Rdnr. 22; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand März 2020, § 28d SGB IV Rdnr. 3). Streitig sind lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die genannten Umlagen sowie bzgl. des Beigeladenen Ziff. 5 auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte hat hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff.1 bis 21 für die Klägerin wegen der Versicherungsfreiheit aufgrund der regelmäßigen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) keine Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgesetzt. Weiterhin begründet der Status der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als Landesbeamte auch in Bezug auf ihre jeweilige abhängige Beschäftigung als Chefarzt der Klägerin Versicherungsfreiheit, da die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte eines Landes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) auch für eine anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber - der Klägerin - gilt (§ 6 Abs. 3 SGB V). Ebenso hat sie zutreffend aufgrund der gegenüber den Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 sowie 6 bis 21 jeweils bestandskräftig erteilten Befreiungen vor der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf deren Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von einer Festsetzung von Rentenversicherungsbeiträgen abgesehen.
6. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Beteiligten gehen auf Basis der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sowie der tatsächlichen Vertragsdurchführung zutreffend davon aus, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 in ihrer Tätigkeit als Chefärzte für die Klägerin jeweils in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin standen, weil sie in der hier streitigen Zeit trotz ihrer herausgehobenen Qualifikation und Stellung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Klägerin, einem fremden Betrieb, eingliedert waren (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 2/18 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rdnrn. 25 ff.; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - juris Rdnrn. 26 ff. jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bundesarbeitsgericht <BAG>, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - juris).
7. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 waren in der hier streitigen Zeit nicht gem. §§ 27, 28 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Als Befreiungstatbestand kommt allein § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht.
a. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind versicherungsfrei Personen in einer Beschäftigung als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese Personengruppe bedarf in der Regel keine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung, weil sie nicht arbeitslos werden kann (Wehrhahn in jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019 <Stand 1. Oktober 2019>, § 27 Rdnr. 7). Der Gesetzgeber ordnet kraft Gesetzes bezogen auf die konkret benannte Beschäftigung Versicherungsfreiheit an (sog. relative Versicherungsfreiheit im Unterschied zur absoluten Versicherungsfreiheit nach § 28 SGB III; vgl. Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 < Stand März 2019> Rdnr. 52; Timme in Hauck/Noftz, § 27 SGB III <Stand März 2019> Rdnr. 7; Wehrhahn in jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019 <Stand 1. Oktober 2019>, § 27 Rdnr. 9). Dabei knüpft der Gesetzgeber typisierend an die krankenversicherungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an und stellt darauf ab, ob der genannte Personenkreis nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 5/18 R - juris Rdnrn. 12 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2001 - B 12 KR 7/01 R - juris Rdnrn. 16 ff.). Durch die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst werden zunächst Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Die Versicherungsfreiheit dieser Personengruppe knüpft an den Beamtenstatus und die in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit an (Schnell in Gagel, SGB II/SGB III, Stand März 2020, § 27 Rdnr. 3; Timme in Hauck/Noftz, § 27 SGB III <Stand März 2019> Rdnr. 7). Eine daneben oder unabhängig vom Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung ist - anders als im Krankenversicherungsrecht (§ 6 Abs. 3 SGB V) - grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 27 SGB III Rdnr. 3; Scheidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 27 Rdnr. 6; Timme in Hauck/Noftz, § 27 SGB III <Stand März 2019> Rdnr. 7; vgl. ferner BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 12 RK 19/76 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - BSGE 40, 208 - juris Rdnrn. 10 ff.; Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 40/67 - BSGE 31, 66 - juris Rdnrn. 11 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2017 - L 16 KR 448/16 - juris Rdnr. 30). Daneben zählt der Tatbestand aber auch sonstige Beschäftigte aller Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder ihrer (Spitzen )Verbände auf, wenn diese ebenfalls nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Geboten ist eine typisierende Betrachtungsweise unabhängig von einer im Einzelfall bestehenden Schutzbedürftigkeit (BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 5/18 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - BSGE 40, 208 - juris Rdnr. 10; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 < Stand März 2019> Rdnr. 54). Soweit das SGB V weitere Tatbestände der Versicherungsfreiheit (z.B. § 6 Abs. 3 SGB V) kennt, können diese nicht auf die eigenständige gesetzliche Regelung des § 27 SGB III übertragen werden (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 27 SGB III Rdnr. 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 15/02 R - juris Rdnr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2017 - L 16 KR 448/16 - juris Rdnr. 30). Im Übrigen sind die sozialversicherungsrechtlichen Begriffe und Tatbestände entsprechend dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 12 KR 9/18 R - juris; Urteil vom 19. September 2019 - B 12 KR 25/18 R - juris; Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216).
b. Vorliegend waren die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als bei der Klägerin abhängig beschäftigte Chefärzte nicht sonstige Beschäftigte i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, weil die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (GmbH) von vornherein nicht den aufgezählten juristische Personen des öffentlichen Rechts unterfällt und zudem die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 in ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch Grundsätzen hatten. Im Betracht kommt allein Versicherungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 aufgrund ihres jeweiligen Status als verbeamte Universitätsprofessoren des Landes Baden-Württemberg. Zwar steht die jeweils abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 als Chefarzt bei der Klägerin in einem Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beschäftigung als verbeamteter Hochschulprofessor. So ist gem. § 53 Abs. 1 LHG das wissenschaftliche Personal der Universität (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LHG: Hochschullehrer) gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Klinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehört die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zur amtsgemäßen Verwendung eines Universitätsprofessors der Medizin und ist Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - juris Rdnr. 78; Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 SO 2586/09 - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 - juris Rdnr. 5; Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 53 Rdnr. 6). Für die Tätigkeiten in einem Klinikum besteht Weisungsgebundenheit (§ 46 Abs. 1 Satz 8 LHG). Denn die Krankenversorgung ist an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet; insofern besteht keine Wahlfreiheit, ob und wie sich der Hochschullehrer eines Behandlungsfalles annimmt (Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 46 Rdnr. 19). Als Kehrseite der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Krankenversorgung sind bestimmte ärztliche Tätigkeiten generell bzw. im Einzelfall genehmigt (§ 5 Abs. 1 und 2 Hochschulnebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg <HNTVO>) und von den strengen Bindungen des § 5 Abs. 2 bis 6 Nebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg (LNTO) befreit (§ 5 Abs. 4 HNTV; Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 46 Rdnr. 19). Weiterhin ist zu beachten, dass mit der Ernennung zum Universitätsprofessor die Tätigkeit als leitender Klinik- bzw. Chefarzt weder zwingend verbunden noch garantiert ist (BAG, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - juris Rdnrn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21). Bei einer Leitungstätigkeit im Bereich der Krankenversorgung handelt es sich um eine Zusatzaufgabe, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70/92 und 96). Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition des Hochschullehrers ist nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8). Die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung muss sicherstellen, dass dem Hochschullehrer in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8).
Die abhängigen Beschäftigungen der Beigeladenden Ziff. 1 bis 21 als Chefärzte bei der Klägerin sind sowohl organisatorisch als auch nach den getroffenen Vereinbarungen derart verselbständigt, dass nicht von einer einheitlichen und auch für die Tätigkeit als Chefarzt allein versicherungsfreien Beschäftigung als Beamte des Landes Baden-Württemberg ausgegangen werden kann. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 sind im Bereich der Krankenversorgung nicht an einem Klinikum in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt, sondern einer privatrechtlichen GmbH. Auch handelt es sich um kein Unternehmen der Hochschule (vgl. § 13a LHG) bzw. des Klinikums (vgl. 4 Abs. 4 UKG, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 11 R 3466/14 - juris). Weiterhin ist zu beachten, dass die Tätigkeit als verbeamteter Professor der Medizin an der Universität H. und die Tätigkeit als Klinikleiter/Chefarzt bei der Klägerin separate Rechtsverhältnisse begründen, die einer gesonderten versicherungsrechtlichen Beurteilung unterliegen. Wie bereits dargelegt, sieht das baden-württembergische Hochschulrecht keine zwingende Verknüpfung zwischen der Ernennung zum Universitätsprofessor der Medizin und der Tätigkeit als leitender Klinik- bzw. Chefarzt vor (vgl. nochmals BAG, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - juris Rdnr. 15). Dies wurde auch in der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin, dem Land Baden-Württemberg und der Universität H. bzgl. des in der Form einer GmbH betriebenen Klinikums M. (vgl. § 1 Abs. 5 UKG) verdeutlicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1). Auch wurde klargestellt, dass mit den bediensteten Professoren verschiedene Rechtsbeziehungen, nämlich zur Klägerin und zum Land Baden-Württemberg, begründet werden (vgl. Anlage zur Rahmenvereinbarung zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5). Die Kooperationspartner haben betont, dass die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung bei dem für diese Aufgabe allein verantwortlichen Klinikum - der Klägerin - liegt und das Land Baden-Württemberg sich auf die Übertragung der Aufgaben in Forschung und Lehre beschränkt. Sia haben Zuständigkeit und Verantwortung der Bereiche Krankenversorgung einerseits und der Bereiche Forschung und Lehre getrennt. Sie haben weiter geregelt, dass neben der Bestellung oder Ernennung zum Professor durch das Land Baden-Württemberg die gesonderte Übertragung der Aufgaben in der Krankenversorgung und die Bestellung zum Leiter der Klinik, des Instituts oder der Abteilung durch einen sog. „Chefarztvertrag“ mit der Klägerin erfolgt. Wegen der Überscheidung und Vermischung der Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung im Bereich der Medizin sowie der Ausstrahlung der Wissenschaftsfreiheit auf die Tätigkeit eines Hochschullehrers in der Krankenversorgung ist die von der Klägerin, dem Land Baden-Württemberg und der Universität H. vereinbarte Abstimmung bzgl. der nebeneinanderstehenden Rechtsverhältnisse angezeigt und sachgerecht. Jedoch führt die gebotene und vereinbarte Abstimmung und Koordination nicht dazu, dass es sich bei den Tätigkeiten als Klinikleiter bzw. Chefarzt bei der Klägerin und der Tätigkeit als Hochschullehrer um eine einheitliche Beschäftigung handelt. Ausweislich den exemplarisch vorgelegten Unterlagen wurden die Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 durch entsprechende Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Professoren der Medizin im Dienste des Landes Baden-Württemberg ernannt. Der jeweiligen Ernennung lag eine Berufungsvereinbarung zwischen den Beigeladenen Ziff.1 bis 21 und dem Land Baden-Württemberg zugrunde, wonach der jeweilige Beigeladene vorbehaltlich des Abschlusses eines Dienstvertrages mit der Klägerin über die Leitung der entsprechenden Klinik und vorbehaltlich der Ernennung zum Professor durch den Ministerpräsidenten die Professur in seinem entsprechenden Fachgebiet an der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. mit der Verpflichtung, das Fachgebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten, übernommen hat. Daraus folgt, dass die jeweilige Berufsvereinbarung sich auf die Professur an der Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. in den Bereichen Forschung und Lehre beschränkt hat und die Übertragung der Leitungsposition und -funktion der entsprechenden Klinik bei der Klägerin dem Abschluss eines gesonderten Dienstvertrages mit der Klägerin vorbehalten war. Dementsprechend war auch jeweils die Ernennung durch das Land Baden-Württemberg zum Universitätsprofessor allgemein gehalten und nicht auf eine bestimmte Leitungsfunktion bei der Klägerin konkretisiert. Vielmehr wurde die Übertragung der Klinikleitung gerade dem Abschluss eines separaten Dienstvertrages mit der Klägerin vorbehalten. Ausweislich des vorgelegten exemplarischen „Chefarztvertrages“ zwischen der Klägerin und einem „Chefarzt“ wurden getrennt von dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 und dem Land Baden-Württemberg die Leitung einer jeweiligen Klinik der Klägerin übertragen sowie die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Tätigkeit bei der Klägerin im Einzelnen geregelt. Insofern wurden insbesondere die Stellung als Klinikleiter, dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Tätigkeit und die dafür - neben der Besoldung als Hochschullehrer - zu entrichtende gesonderte Vergütung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei einer Leitungstätigkeit im Bereich der Krankenversorgung um eine Zusatzaufgabe handelt und deren Übertragung nicht zwingend mit der Ernennung zum Universitätsprofessor verbunden ist. Wie dargelegt, wurden in den vorliegenden Einzelfällen jeweils sowohl bei der Berufung bzw. Ernennung zum Hochschullehrer durch das Land Baden-Württemberg als auch bei der Übertragung der Leitung einer Klinik durch Chefarztvertrag mit der Klägerin gesonderte Rechtsbeziehungen - einerseits als beamteter Hochschullehrer und anderseits als Chefarzt einer Klinik der Klägerin - begründet. Die rechtlich selbständigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Beigeladenen Ziff. 1 bis 21 über die Leitung der entsprechenden Klinken lassen sich nicht auf den Status als beamteter Hochschullehrer reduzieren und gehen weit über die damit verbundenen Rechte und Pflichten hinaus (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R - juris Rdnr. 22).
8. Hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 5 besteht auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Anders als die Beigeladenen Ziff. 1 bis 4, 6 bis 21 wurde der Beigeladene Ziff. 5 nicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit. Auch liegen die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor. Danach sind versicherungsfrei Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Mangels Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 5 bei der Klägerin kommt lediglich Versicherungsfreiheit aufgrund seines Status als Beamter des Landes Baden-Württemberg in Betracht. Auch die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist beschäftigungsbezogen und erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben der Tätigkeit als Beamter ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 23. September 1980 - 12 RK 41/79 - BSGE 50, 231; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 5 SGB VI Rdnr. 2; Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013 <Stand 19. Dezember 2019>, § 5 Rdnr. 68; Fichte in Hauck/Noftz, Stand Mai 2017, § 5 SGB VI Rdnrn. 51 und 81; Guttenberg in Kasseler Kommentar, Stand März 2020, § 5 SGB VI Rdnr. 14; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 5 Rdnr. 13). Wie bereits im Einzelnen dargelegt, übte der Beigeladene Ziff. 5 in der streitigen Zeit neben seiner Tätigkeit als verbeamteter Hochschullehrer eine hinreichend verselbständigte Tätigkeit als Chefarzt einer Klinik der Klägerin aus.
9. Schließlich ist die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge für diesen Zeitraum zutreffend berechnet. Die Klägerin hat nach Erlass des Änderungsbescheids vom 21. September 2015 keine Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhoben. Berechnungsfehler sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind. Die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beiträge sind weder verjährt noch verwirkt (vgl. § 25 SGB IV; ferner BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - juris Rdnr. 31).
10. Nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, beruht die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostengrundentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind nicht zu übernehmen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
11. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.