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  • 23.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140198

    Finanzbehörde Hamburg: Verfügung vom 25.10.2013 – 52-S 2334-024/12


    Erlass betr. steuerliche Behandlung von Job-Tickets
    Vom 25. Oktober 2013
    (FBeh Hamburg 52-S 2334-024/12)

    Mit dem Bezugserlass FBeh Hamburg v. 5. 8. 2008 52–S 2334–057/06 hatte ich im Zusammenhang mit der vom Hamburger Verkehrsverbund (HVV) vertriebenen Profi-Card u. a. mitgeteilt, dass Sachzuwendungen des Arbeitgebers in der Form eines verbilligten Jobtickets nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei bleiben, soweit die monatliche Freigrenze von 44 € für alle dem Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen nicht überschritten wird.

    Zwischenzeitlich hat sich der Bundesfinanzhof im Rahmen seines Urteils vom 14. 11. 2012 VI R 56/11 (BStBl. 2013 II S. 382) mit dieser Thematik befasst und im Ergebnis festgestellt, dass schon die Zuwendung und Ausübung des Bezugsrechts auf eine verbilligte Jahresfahrkarte den Arbeitnehmer bereichert und der Arbeitslohn zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen gilt. Bei dieser Beurteilung hat der Bundesfinanzhof genau die Gesichtspunkte, die die Finanzbehörde ihrer damaligen Entscheidung zugrunde gelegt hatte u. a. die monatliche Kündigungsmöglichkeit und die monatliche Zahlung des Eigenanteils des Arbeitnehmers sowie des Zuschusses des Arbeitgebers – nicht als Argumente gegen einen einmaligen jährlichen Zufluss des geldwerten Vorteils gelten lassen.

    Der HVV hat das o. g. BFH-Urteil nunmehr zum Anlass genommen, seine Tarifbestimmungen, insbesondere die Nutzungsbedingungen für die ProfiCards, dahingehend zu ändern, dass die Dauer des Teilnahmeverhältnisses für den Fahrgast einen Kalendermonat beträgt und sich jeweils um einen weiteren Monat verlängert, solange der Fahrgast nicht widerspricht.

    Auf dieser Grundlage ist von einem monatlichen Zufluss des aus der Bezuschussung durch den Arbeitgeber resultierenden geldwerten Vorteils auszugehen. Mithin ist die 44 – € – Freigrenze anwendbar, sofern die übrigen Voraussetzungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG erfüllt sind. Eine etwaige davon abweichende (längere) Geltungsdauer der ProfiCard steht dem nicht entgegen, denn diese dient lediglich der Dokumentation, dass dem Grunde nach eine Fahrberechtigung besteht (R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR 2013).

    Auch wenn die Änderungen der Tarifbestimmungen des HVV erst zum 1. November 2013 in Kraft treten, bitte ich es nicht zu beanstanden, wenn vor dem 1. November 2013 zugeflossene entsprechende geldwerte Vorteile im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei belassen werden. Denn zum einen wurde durch den Bezugserlass Vertrauensschutz geschaffen, der bis zur Veröffentlichung des besagten Urteils im Bundessteuerblatt besteht. Zum anderen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn ein- und derselbe geldwerte Vorteil in Abhängigkeit davon, wann er in 2013 zugeflossen ist, steuerpflichtig oder -frei bleiben würde.

    Zur Frage der Höhe des aus der verbilligten Überlassung eines Job-Tickets resultierenden geldwerten Vorteils wurde auf Bund-Länder-Ebene beschlossen, dass übliche Mengenrabatte nicht zu einem geldwerten Vorteil führen. Um einen üblichen Mengenrabatt handelt es sich, wenn das Verkehrsunternehmen den Mengenrabatt auch anderen Kunden gewährt, die über ihre Arbeitnehmer eine identische Anzahl an Job-Tickets abnehmen. Auf die vom HW vertriebene ProfiCard bezogen bedeutet dies, dass die vom HW eingeräumte Verbilligung als „üblicher Preisnachlass“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt, hingegen die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse im Ergebnis einen geldwerten Vorteil darstellen.

    Die ebenfalls im Bezugserlass vertretene Auffassung, dass es sich um keinen Sachbezug sondern Bararbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber einen Fahrgeldzuschuss unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet, ist durch die drei Grundsatzurteile des BFH vom 11. 11. 2010 VI R 21/09, BStBl. 2011 II S. 383, VI R 27/09, BStBl. 2011 II S. 386, und VI R 41/10, BStBl. 2011 II S. 389, überholt. Danach ist die Frage, ob Barlohn oder nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend sei, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen könne. Demgegenüber komme es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfülle und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschaffe. Ferner sei unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

    Mithin stellt auch ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers zu einem vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Abonnement, einer Monatskarte etc. einen Sachbezug dar, der nach § 8Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist.

    Dieser Erlass ersetzt den Bezugserlass FBeh Hamburg vom 5. 8. 2008 52–S 2334–057/06. Er ist zur Beurteilung der Frage, ob bei Fahrtkostenzuschüssen Bar- oder Sachlohn vorliegt, auf alle offenen Fälle anzuwenden.