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  • 30.01.2013 · IWW-Abrufnummer 169989

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 07.08.2012 – 12 Sa 211/12

    Eine Sozialarbeiterin, die die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erhalten hat, ist nur dann in die Entgeltgruppe S 17 Nr. 6 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zu § 56 TVöD-BT-V eingruppiert, wenn sie nach dem Psychotherapeutengesetz in dem tariflich geforderten Maß heilkundlich, d.h. zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert tätig wird, bei denen Psychotherapie indiziert ist.


    Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.09.2011 - 6 Ca 1057/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.12.1979 steht die Klägerin seit dem 01.01.1980 als Sozialarbeiterin im Gesundheitsamt der Beklagten im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist ebenfalls tarifgebunden. Neben der Klägerin ist auch die Diplomsozialarbeiterin Frau H. sowie der Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. H., im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der beklagten Kommune tätig. Unter dem 22.12.2009 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell fortgeführt wird. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961, dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BAT (BZT-A/NW) vom 05.10.1961 und den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Daneben sind die für Angestellte der Stadt Bielefeld geltenden sonstigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Unter Geltung des BAT war die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 eingruppiert. Zum 01.11.2009 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 Ü TVöD (Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen) übergeleitet. Dieser Überleitung widersprach die Klägerin und stützte ihren Antrag auf Überleitung in die Entgeltgruppe S 17 TVöD Sozial- und Erziehungsdienst vornehmlich auf die Fallgruppe Nr. 6, in die die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert werden. Mit Schreiben vom 10.08.2010 lehnte die Beklagte die begehrte Eingruppierung der Klägerin ab. Bereits im Jahre 1994 führte die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolglos einen Eingruppierungsrechtstreit mit der Beklagten, wobei sie im damaligen Rechtsstreit eine Eingruppierung als Diplom-Sozialarbeiterin in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 15 des Tarifvertrages für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst begehrte, welche für Sozialarbeiter galt, die zu mehr als 50 % besonders schwierige Tätigkeiten ausüben. Mit Urteil vom 03.05.1995 wurde die Berufung der Klägerin mit dem Aktenzeichen 18 Sa 1820/94 zurückgewiesen. 1994 schloss die Klägerin eine Zusatzausbildung für systemische Familientherapie und Supervision ab. In einem Vermerk des Gesundheitsamtes vom 07.08.2000 wurde der Klägerin von dem seinerzeit kassenärztlichen zugelassenen Arzt Dr. L bestätigt, dass von ihr innerhalb von 10 Jahren 4.000 Stunden psychotherapeutische Arbeit erbracht wurden. Diese Bestätigung erfolgte, obwohl der Arzt Dr. L zu Beginn des Vermerks selbst erhebliche Zweifel daran äußerte, ob im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst überhaupt Störungen mit Krankheitswert behandelt werden, da die Gesundheitsämter grundsätzlich von der Behandlung von Krankheiten und Störungen mit Krankheitswert ausgeschlossen seien und die Behandlung dem ambulanten und stationären Bereich vorbehalten sei. Aufgrund der bestätigten psychotherapeutischen Stunden wurde der Klägerin im Jahre 2001 sodann die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilt. In der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem April 2010 sind die einzelnen Arbeitsvorgänge einschließlich der Zeitanteile unstreitig - auszugsweise - u.a. wie folgt beschrieben: "1. Tätigkeiten Aufgaben Lfd. Nr. Wesentliche Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) Anteil in % 1.10 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutische Tätigkeit 68% Einzel- und Familientherapeutische Gespräche, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutische Stellungnahmen Einzel-, familientherapeutische Gespräche und Elterncoaching finden oft vor und nach einer Krisenintervention statt. System- und Familientherapie, therapeutische Begleitung Einzeltherapeutische Gespräche, Elterncoaching Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutische, sozialpsychiatrische, systemtherapeutische Diagnose: Kinderpsychiatrische Anamnese aufnehmen, Projektive Tests wie Familie in Tieren, Familienskulpturen, Familiengenogramm, Spiel- und Verhaltensbeobachtung, Arbeitshypothesen erstellen, Systemtherapeutische Beratung weiterer Bezugspersonen aus dem familiären Umfeld, Multiplikatoren wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Sozialarbeiter/-pädagogen, Telefonische Beratung unter therapeutischen Gesichtspunkten, Systemtherapeutische Beratungen durch aufsuchende Hilfen: Hausbesuche, einschließlich Klinik- und Heim-, Schul- und Kindertagesstättenbesuche Beratung/Therapie der Familien mit behinderten Kindern bei zusätzlichen sozialpsychiatrischen Problemen, telefonische Beratung unter therapeutischen Gesichtspunkten, Abwenden von Unterbringungen nach dem PsychKG NRW und BGB § 1631 b durch entsprechende präventiv beraterische/therapeutische Interventionen, Fallbezogene Zusammenarbeit Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes in Helferkonferenzen Mit niedergelassenen Ärzten, Lehrern, Psychotherapeuten, Richtern, Bewährungshelfern, Mit Beratungsstellen, Jugendhilfeeinrichtungen, Kliniken, Polizei, Justiz, kollegiale Fallbesprechungen und Supervision Mit den Mitarbeitern aus den Ämtern 510, von Jugendhilfeeinrichtungen, Beratungsstellen Zusammenarbeit mit dem/der Facharzt/in für Psychiatrie und Psychotherapie Fallbesprechungen und Supervision Krisenintervention Informationsaustausch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutische Stellungnahmen werden erstellt: Zur Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII und § 35 SGB VIII: Für heilpädagogische-, psychomotorische Förderungen, Förderungen der Lese-, Rechtsschreib- und Rechenschwäche, Autismustherapie, Persönliches Budget nach dem SGB IX Überprüfung zu den Fragestellungen: ist das Kind/der Jugendliche ausreichend diagnostiziert, ist die beantragte Maßnahme die richtige Maßnahme oder ist eine andere Maßnahme hilfreicher? Überprüfung durch eigene Test-Diagnostik anhand von Screeningbögen: wie Entwicklungstests nach Straßmeier und Kiphard, Grenzsteine nach R. Michaelis, Dortmunder Entwicklungsscreening, DESK 3-6, SRS-Scala zur Erfassung sozialer Reaktivität (Autismus Diagnostik) Projektive Tests, wie Familie in Tieren, Familienskulpturen, Familiengenogramm, Satzergänzungstest, Fragebogen zur prä-, peri-, und postnataler Risikofaktoren, Sozialanamnese zu psychopathologischem Befund, Weiter durch Spiel- und Verhaltensbeobachtung, Einschätzung und Entscheidung über Umfang und Dauer der Förderung 1.11 Sozialarbeiterische Tätigkeit 12 % Krisenintervention/Unterbringung von psychisch Kranken Einschätzung von Krisensituationen, von Eigen- (Suizidalität) und/oder Fremdgefährdung (Gewalt), Einschätzung von Fremdgefährdung auf Kinder und Jugendliche von Seiten Dritter, wie z.B. psychische/physische Misshandlungen und sexueller Missbrauch Einschätzung des Selbsthilfepotentials, der Ressourcen des Bezugsfeldes, Einleitung von Maßnahmen bei akuten Krisensituationen, 1. Entscheiden und Durchführung von ordnungsbehördlichen MaßnahmenUnterbringung nach dem Psych KG 2. Entscheiden und Durchführung von vormundschaftsgerichtlichem Beschluss hinsichtlich der geschlossenen Unterbringung von Minderjährigen gemäß BGB § 1631 b 3. Überleitung in die Jugendhilfe z.B. Schutzstelle Beratung und Unterbringung von behinderten Kindern und Jugendlichen Beratung behinderter Kinder und Jugendlicher bis 18 Jahren und deren Eltern Vermittlung und Begleitung von Kurzzeit- und Langzeitunterbringung 1.12 Teilhilfekoordination für Früherkennung und Frühförderung für Kinder bis zum Eintritt in das Schulalter 10 % Mitarbeit bei der Entwicklung zu interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) nach dem SGB IX Erhebung und Auswertung einer Statistik von Förderkindern und Personalstruktur der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Frühfördereinrichtungen) Statistische Auswertung und Gewichtung der Daten, Berichterstattung im Behindertenrat (jährlich) Qualitätsentwicklung und Kontrolle der Angebote: Mindeststandards für die Qualifikation des Personals, für die Diagnostik durch die Anbieter und der Kinderärzte/-ärztinnen, Stellungnahme zur fachlichen Qualifikation neuer Mitarbeiter der Förderstellen oder neuer Anbieter in freier Praxis in Zusammenarbeit mit 550.2, Leitung des Arbeitskreises Früherkennung und Frühförderung (ca. 4 - 6 x jährlich) Einladung, Erarbeitung der Tagesordnungspunkte, Diskussionsgrundlagen schaffen, Kooperationspartner- und partnerinnen einladen, Strukturierung und Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge, Protokolle erstellen, Organisation des Tagungsraumes und der Bewirtung Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung Erarbeitung einer Infobroschüre (alle 2 Jahre aktualisiert für die Bereiche Früherkennung, Frühförderung und Frühbehandlung) Erarbeitung von Elternbriefen (zur Früherkennung und Frühförderung) Mitarbeit an einem Beobachtungsbogen für Kinder in Kindertagesstätten, die voraussicht- lich einer Förderung bedürfen, Organisieren und Moderieren von fachspezifischen Tagungen 1.13 Teambesprechungen/Verwaltungstätigkeit/Öffentlichkeitsarbeit 10 % Teambesprechungen Initiierung, Planung, Weiterentwicklung der Konzeption des Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes, einschließlich Frühförderkoordination, Fallbesprechungen, Informationsaustausch Verwaltungstätigkeiten: Aktenführung, Arbeit am PC, Schreiben von Stellungnahmen, Vermerken, Terminorganisation, Statistik führen, Anlagen und Aktualisieren eines Wegweisers über ambulante Hilfen für Kinder und Jugendliche und Eltern Anlegen und Aktualisierung von Auskunftsdateien Öffentlichkeitsarbeit Beratung und Information durch Vorträge, an Fachhochschule, an Universität und Fortbildungseinrichtung Bethel Mitarbeit in institutionsübergreifenden Arbeitsgruppen und Gremien. (...) 1. Vertreterin bzw. Vertreter für (insbesondere geschäftsordnungsgemäße Vertretung eines Vorgesetzten): Frau H., Kinder- und Jugendlichenpsychotherpeutin, Dipl. Sozialarbeiterin Dr.H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - die Vertretung kann in diagnostischen und therapeutischen Fragestellungen, in denen keine fachärztliche Kompetenz erforderlich ist, übernommen werden. 2. Besondere Anforderungen am Arbeitsplatz: Handlungskompetenz und Diagnostik, bezüglich eines differenzierten Klientels des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Eine psychische Erkrankung ist häufig Gegenstand einer Notfallintervention und macht auch deren Komplexität deutlich. Das Spektrum der psychischen Notsignale bei Kindern und Jugendlichen erstreckt sich von psychiatrischen Auffälligkeiten, wie juvenile Psychosen, manisch depressive Erkrankungen u.a. über neurotische Störungen, wie narzisstische, depressive- und hysterieforme Symptomatiken, z.B. Enuresis, Enkopresis, Ängste verschiedenster Ausprägung, Mutismus. Des Weiteren krisenhafte Dekompensationen wie Suizidalität, Selbst- und Fremdgefährdung, Aggressivität, u.a. ferner Drogen- und Genussmittelmissbrauch und Auffälligkeiten in der Körpersphäre (z.B. Tics, Selbststimulation), Zustand nach sexuellem Missbrauch oder körperlicher Misshandlung, posttraumatische Reaktionen wie Schockzustand und Panikattacken, hysteriforme Dämmerzustände, Somatopsychische Reaktionen bei chronischen körperlichen Erkrankungen. Dissoziale Auffälligkeiten, wie Schuleschwänzen, beginnende Verwahrlosung und Kriminalität, Teilleistungsstörungen mit und ohne sekundäre psychische Auffälligkeiten, Autismus, Störungen des Sozialverhaltens mit und ohne Mehrfachbehinderungen, Milieuschädigung z.B. Familien mit sozialen Defiziten, wie Arbeitslosigkeit, Gewalt, Strafauffälligkeit oder Trennungs- und Scheidungsproblemen und/oder mit Erkrankungen, wie Suchtmittelabhängigkeit, psychiatrische Störungen, Migrationsproblematik, z.B. Entwurzelung, Traumatisierung. (...)" Mit ihrer am 28.04.2011 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, sie sei aus der Entgeltgruppe S 17 seit dem 01.11.2009 zu vergüten sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 17 seien erfüllt, da sie seit 2001 über eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verfüge. Darüber hinaus übe sie auch bei der Beklagten die Tätigkeit einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus. Ausweislich der Stellenanzeige betrage der Anteil bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutischen Tätigkeit 68 %. Entgegen der Ansicht der Beklagten setze die Entgeltgruppe S 17 auch nicht zwingend eine heilkundliche Tätigkeit voraus. Vielmehr sei das Merkmal erst im Laufe der Jahre durch das Bundesarbeitsgericht sozusagen contra legem in die Vorschrift hineingelesen worden. Ungeachtet dessen umfasse der Aufgabenbereich der Klägerin jedoch auch die tiefenpsychologische Behandlung seelisch gestörter Kinder und Jugendlicher und damit eine heilkundliche Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandele sie die Kinder spieltherapeutisch und die Jugendlichen gesprächstherapeutisch. Einziges Ziel der Tätigkeit der Klägerin sei gerade die Heilung, Linderung und Beseitigung der seelischen Störungen der Kinder und Jugendlichen. Insbesondere die "Beratung in Konfliktlagen" und die "Hilfe bei Problemen und deren Beseitigung in Form einer Hilfe zur besseren Lebensbewältigung" seien typische Beispiele tiefenpsychologischer und damit heilkundlicher Verhaltenstherapie, weil durch sie der Grundstein für Gesundung und Veränderung gelegt werde. Wie der Arzt und der psychologische Psychotherapeut sei auch der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut selbständiger Heilbehandler. Dass die Klägerin von 30 Krisenfällen im Jahre 2010 nur 2 - 3 Patienten in die stationäre Behandlung habe vermitteln müssen, sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie eine heilkundliche Tätigkeit verrichte. Tätigkeiten eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seien auch der Arbeitsvorgang der einzel- und familientherapeutischen Gesprächsführung, die Durchführung der System- und Familientherapie nebst therapeutischer Begleitung sowie das Verfassen kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Stellungnahmen nach § 53 SGB XII und § 35 SGB VIII (68 % der Gesamttätigkeit der Klägerin). Ein Vergleich mit dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm aus dem Jahre 1995 könne nicht gezogen werden, da sich der Aufgabeninhalt gegenüber dem damaligen Zustand verändert habe. Ab Januar 2001 seien der Klägerin die Tätigkeiten einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auch von der Amtsleitung zugewiesen worden. So sei der Klägerin mit der ebenfalls als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin tätigen Mitarbeiterin H von der damaligen Amtsleitung aufgegeben worden, im Zeitraum von Herbst 2002 bis Herbst 2003 aufgrund einer Erkrankung der damaligen Leiterin während der Abwesenheit der Fachärztin die anfallenden Tätigkeiten selbständig auszuüben. Erst ab Herbst 2003 seien wiederum Honorarkräfte eingestellt worden zur Überbrückung der Abwesenheit der Fachärztin. Auch die frühere Leiterin des Gesundheitsamtes habe angeordnet, die Klägerin sowie die Mitarbeiterin H stärker in die heilkundliche Arbeit, insbesondere die gutachterliche Tätigkeit, einzubeziehen. Die Klägerin hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Klägerin aus der Entgeltgruppe S 17 seit dem 01. November 2009 zu vergüten ist, hilfsweise, 2. es wird festgestellt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des aus der Überleitung zu errechnenden Besitzstandes in die Entgeltgruppe S 17 seit dem 01. November 2009 eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei bei der Beklagten als Sozialarbeiterin tätig, nicht als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin tätig. Zwar habe die Klägerin eine der Entgeltgruppe S 17 entsprechende Qualifikation, sie übe die Tätigkeit aber weder aus, noch seien ihr die Tätigkeiten von der zuständigen Stelle der Beklagten übertragen worden. Die Aufgabe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sei durch eine heilkundliche Tätigkeit geprägt. Im Wesentlichen liege die Tätigkeit in der tiefenpsychologischen Behandlung seelisch gestörter Kinder und Jugendlicher und in der Beratung ihrer Eltern/Erzieher. Dagegen behandele die Klägerin die Kinder und Jugendlichen nicht mit dem Ziel der Heilung, Linderung und Beseitigung von krankheitsbedingten Störungen. Insbesondere Heilbehandlungen führe die Klägerin nicht aus. Vielmehr berate sie in Konfliktlagen und helfe bei Problemen und deren Beseitigung in Form der Hilfe zu besseren Lebensbewältigung. Sie gewährleiste die Versorgung von psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen. Dabei übe sie typische Sozialarbeitertätigkeiten aus, wobei auch eine Tätigkeit als Sozialarbeiterin die Anwendung therapeutischer Methoden voraussetze. Insofern gelte das, was das Landesarbeitsgericht Hamm im Jahre 1995 entschieden hat. Auch nach ihrem Arbeitsvertrag schulde die Klägerin eine Tätigkeit als Sozialarbeiterin. Eine andere höherwertige Tätigkeit insbesondere die Durchführung einer heilkundlichen Behandlung sei ihr zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten übertragen worden. Mit Urteil vom 21.09.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass die von den Parteien zutreffend zugrunde gelegten Arbeitsvorgänge eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 17 nicht rechtfertigten. Die Klägerin verfüge zwar unstreitig über die Qualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, diese Tätigkeiten seien ihr jedoch nicht übertragen worden. Auch der Arbeitsvorgang 1.10, der mehr als 50 % der Arbeitszeit der Klägerin ausmache, erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 17 nicht. Voraussetzung sei eine heilkundliche Tätigkeit, diese übe die Klägerin aber danach nicht aus. Denn die Klägerin behandele die Kinder und Jugendlichen nicht mit dem Ziel der Heilung, Linderung und Beseitigung von krankheitsbedingten Störungen. Vielmehr liege die Tätigkeit der Klägerin in der Sozialarbeit. Auch die Voraussetzung der Entgeltgruppe 17 Fallgruppe Nr. 5 lägen nicht vor. Der Vortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, dass sich ihre Tätigkeit mit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit wegen ihrer Bedeutung oder Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebe. Weiter seien auch die Voraussetzungen nach der Entgeltgruppe S 14 und S 15 Nr. 7 nicht gegeben. Gegen dass ihr am 01.02.2012 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 07.02.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2012 an diesem Tag begründet. Das Arbeitsgericht lasse außer Acht, dass zur therapeutischen Arbeitsweise über die Anamneseerhebung hinaus auch die Stellung einer Diagnose gehöre und die Therapie nicht erst mit der daran anschließenden Sitzung beginne. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführte kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Tätigkeit enthalte unter anderem den Hinweis auf System- und Familientherapie, therapeutische Begleitung und unter dem Punkt kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische, sozialpsychiatrische, systemtherapeutische Diagnose auch den Hinweis auf Familienskulpturen bzw. Familienprogramm. Dies seien Begrifflichkeiten, die wiederum als anerkannte Teile der systemischen Therapie angesehen werden und im Rahmen der wissenschaftlichen Anerkennung als psychotherapeutisches Angebot genannt werden. In den kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahmen für Fördermaßnahmen im Schulalter und Frühfördermaßnahmen, für stationäre Maßnahmen nach dem KJHG und dem BSHG seien Entscheidungen nur mit den notwendigen Kenntnisstand möglich, der gerade das Wissen um psychotherapeutische Diagnostik und Therapie voraussetze. Im Übrigen werde die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Bereich kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst bisher unwidersprochen als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin geführt. Das Arbeitsgericht differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Berufsbildern Psychotherapeut, Psychiater und Psychologe. Für die inhaltliche Tätigkeit als Kinder- und Jugenlichenpsychotherapeutin spreche auch bereits die Funktionsbezeichnung in der Stellenbeschreibung, die einen Hinweis auf die formale Übertragung der Tätigkeit sei. Zwar könne der formale Akt der Übertragung durch die zuständige Stelle der Beklagten von der Klägerin nicht dargestellt werden. Jedoch dürfe dem Fachamt unterstellt werden, dass dieses Kenntnis von der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin hatte. Auch das Personalamt habe spätestens nach Übersendung der Stellenbeschreibung gewusst, welche Tätigkeiten die Klägerin tatsächlich ausübte. Auch im Faltblatt der Beklagten, das die Aufgaben und die Erreichbarkeit des Jugendpsychiatrischen Dienstes erläutert, sei die Klägerin als Diplomsozialarbeiterin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bezeichnet. Aus der Stellenausschreibung für die Nachfolge der Klägerin, nach der eine Psychologin/Psychologe eingestellt werden soll, ergebe sich, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD angestrebt werde, was eine höhere Vergütung darstelle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.09.2011 - 6 Ca 1057/11 - abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2009 aus Entgeltgruppe S 17 TVöD zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Für die Eingruppierung komme es auf die auszuübende Tätigkeit an. Vertraglich würde die Klägerin Tätigkeiten als Sozialarbeiterin ausüben und werde auch als solche tätig. Voraussetzung sei weiter, dass die Klägerin heilkundlich tätig werde. Dies ergebe sich aus der Stellenbeschreibung jedoch nicht. Für die Tätigkeiten, die die Klägerin bei der Stadt verrichte, sei eine Approbation gerade nicht erforderlich. Auf die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen im Flyer und im Internet könne die Klägerin sich nicht berufen, da diese vom Fachbereich initiiert, verfasst und verantwortet würden. Eine zentrale Kontrolle finde aufgrund der Vielfalt der Informationen nicht statt. Aufgrund der Angabe der Berufsbezeichnung Sozialarbeiterin könne ein Rückschluss auf eine Tätigkeit als Therapeutin aus den Veröffentlichungen nicht gezogen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66, Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und fristgerecht ordnungsgemäß begründet worden. II. Die Berufung bleibt aber ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die unbedenklich zulässig ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 578/09, Beck-RS 2011, 69918). 2. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus der Entgeltgruppe S 17 des Anhangs zu der Anlage c (VKA) zu § 56 TVöD-BT-V. a) Kraft Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 TVG findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD (VKA) Anwendung. Nachdessen §§ 56 und dort § 1 richtet sich bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich der Entgeltordnung die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage c (VKA) zum TVöD. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nochmals klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 17 Nr. 6 beruft. Die weitergehend vom Arbeitsgericht erörterten und ebenfalls zutreffend abgelehnten Eingruppierungen in andere Entgeltgruppen der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist zu prüfen, ob in der Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt wird, zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 17 erfüllen. Dies ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. aa) Die Klägerin begehrt Entgelt nach der Entgeltgruppe S 17. Die Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt: ... "6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit." bb) Grundsätzlich ist Ausgangspunkt der Bewertung der Arbeitsvorgang. In ständiger Rechtsprechung versteht das Bundesarbeitsgericht den Arbeitsvorgang als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urt. v. 19.05.2010, 4 AZR 912/08, NZA 2011, S. 479 ff.). Bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge können danach tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenbereich des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. cc) Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, welche Arbeitsvorgänge für den Aufgabenbereich der Klägerin zu bilden sind. Die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 17 ist nur nach dem Arbeitsvorgang 1.10 (Kinder- und Jugendpsychotherapeutische Tätigkeiten) möglich, da er 68 % der Tätigkeit der Klägerin ausmacht. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 entsprechen den alten Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 8 der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst BAT-VKA, sodass die Rechtsprechung zu dieser alten Vergütungsgruppe herangezogen werden kann. dd) Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der Tätigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen ist das Psychotherapeutengesetz. Nach dessen § 1 Abs. 3 ist die Ausübung von Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Ausdrücklich gehören zur Ausübung von Psychotherapie nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Damit ist der Begriff der Heilkunde der zentrale Begriff zur Bestimmung, wann Psychotherapie im Sinne des Gesetzes vorliegt. Aus der § 3 Abs. 4 der Berufsordnung der Kammer für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ergibt sich, dass sie fachliche Weisungen nur von Personen entgegennehmen dürfen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Sie behandeln nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung persönlich und eigenverantwortlich. Das Psychotherapeutengesetz stellt damit den approbierten Psychotherapeuten, den approbierten Arzt im Sinne des Medizinrechts in Teilbereichen gleich (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.2003, 8 AZR 288/02, NZA RR 2004, S. 216, 218). Daher geht der Vorwurf der Klägerin, bei dem Erfordernis der Heilkunde handele es sich eine Erfindung, ins Leere. Der Tarifvertrag nimmt Bezug auf eine Berufsbezeichnung, die im Gesetz ausdrücklich definiert wird, weil er die staatliche Legitimierung verlangt. Die Klägerin beruft sich auch auf die nach dem Psychotherapeutengesetz erworbene durch die Approbation gekennzeichnete Befugnis. Die tariflichen Voraussetzungen kann danach nur derjenige erfüllen, der als Therapeut nach dem Gesetz tätig wird und dies setzt Heilkunde voraus. Dass die Klägerin im Arbeitsvorgang 1.10 der Arbeitsplatzbeschreibung heilkundlich tätig wird, ist nicht ersichtlich. Die einzel- und familientherapeutischen Gespräche und das Elterncoaching finden oft vor und nach einer Krisenintervention statt, heißt es dort. Dass es sich dabei um Störungen mit Krankheitswert handelt, ergibt sich daraus nicht. Es liegt nahe, dass es dabei um die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte geht. Gerade die System- und Familientherapie gehört als therapeutische Methode noch zum Berufsbild einer Diplomsozialpädagogin mit entsprechender Zusatzausbildung (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.2002, 4 AZR 486/01). Auch die übrigen dort aufgeführten Tätigkeiten wie die Diagnose, die Anamnese, systemtherapeutische Beratung sind keine heilkundlichen Tätigkeiten, die sich gerade mit Störungen mit Krankheitswert beschäftigen. Nichts anderes ergibt sich aus der fallbezogenen Zusammenarbeit, den kollegialen Fallgesprächen und Supervisionen sowie der Zusammenarbeit mit dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Hier ist schon nicht erkennbar, inwieweit dies Auswirkungen auf den jeweiligen Klienten hat. Für die kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Stellungnahmen ist es sicherlich hilfreich, dass die Klägerin approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist, eine Approbation wird dafür aber nicht benötigt. Bei den Stellungnahmen handelt es sich um keine, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert Psychotherapie indizieren. ee) Dass die Klägerin möglicherweise im Vertretungsfalle für einen nicht unerheblichen Zeitraum heilkundliche Tätigkeiten als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verrichtet hat, vermag an der Eingruppierung nichts zu ändern, da sich damit die geschuldete Tätigkeit der Klägerin nicht verändert hat und sie selbst vorträgt, dass anschließend andere Personen diese Tätigkeit wieder übernommen haben. ff) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Bezeichnungen in der Stellenbeschreibung und der Außendarstellung berufen. Dies belegt nicht, dass die Klägerin diese Tätigkeiten in dem vom Tarifvertrag geforderten Maß auch tatsächlich ausübt. gg) Auch die Ausschreibung der Stelle in Nachfolge für einen Psychologen/eine Psychologin besagt nichts. Im Anforderungsprofil wird zwar eine psychotherapeutische Zusatzausbildung gewünscht. Eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz wird aber nicht ausdrücklich verlangt. Da die Tätigkeit der Klägerin schon die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe S 17 Nr. 6 nicht erfüllen, kommt es auf die Frage der Übertragung dieser Tätigkeiten nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Ein Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

    RechtsgebieteEG S 17, TVöDVorschriftenTVöD EG S 17 Nr. 6 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zu § 56 TvöD-BT-V

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